Strassengesetz (731.11)
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Strassengesetz

Strassengesetz (StrG) vom 26. Oktober 2009 (Stand 1. Juni 2023) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 32 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Benützung, den Bau und Unterhalt sowie die Kostentragung der öffentlichen Strassen im ganzen Kantonsgebiet. Sie sind öffentlich, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
2 Strassen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Wege, soweit keine beson - deren Bestimmungen gelten. Auf öffentliche Plätze wird dieses Gesetz sinn - gemäss angewandt.
3 Auf nicht öffentliche Strassen (Privatstrassen) findet dieses Gesetz nur An - wendung, soweit dieses Gesetz es vorschreibt. Sie gelten als Anlagen im Sinne des Baugesetzes 2 ) . Im Übrigen unterstehen sie dem Privatrecht.
4 Dieses Gesetz gilt nicht für Fuss- und Wanderwege im Sinne der Gesetz - gebung über die Fuss- und Wanderwege.
3 )
1) KV (bGS 111.1 )
2) bGS 721.1
3) BG über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704 ), V über die Einführung des Bun - desgesetzes über Fuss- und Wanderwege (bGS 731.31 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
5 Für Strassen von Flurgenossenschaften und Strassenkorporationen sowie für Flur- und Waldstrassen bleiben die spezialrechtlichen Bestimmungen 1 ) vorbehalten.
6 Dieses Gesetz findet zudem Anwendung auf alle bestehenden Bahnüber - gänge, die der Eisenbahnverordnung 2 ) nicht entsprechen und anzupassen oder aufzuheben sind, und regelt die Beitragsleistungen von Kanton und Gemeinden.

Art. 2 Widmung

1 Die zur allgemeinen Benützung erstellten Strassen im Eigentum von Kanton und Gemeinden gelten als dem Gemeingebrauch gewidmet.
2 Privatstrassen werden mit der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentüme - rin oder des Eigentümers oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit nach

Art. 781 ZGB

3 ) zugunsten der Öffentlichkeit durch die zuständige Gemeinde - behörde dem Gemeingebrauch gewidmet.
3 Strassen von Flurgenossenschaften nach Art. 167 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 4 ) sowie von Korpora - tionen nach Art. 25 ff. EG zum ZGB, die dem allgemeinen Verkehr dienen, gelten mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde 5 ) als dem Gemeingebrauch gewidmet.
4 Die zuständige Gemeindebehörde lässt die öffentlichen Wege im Sinne von Abs. 2 und 3 im Grundbuch anmerken. 6 )
5 Für die Aufhebung und die Verlegung von öffentlichen Strassen (Entwid - mung) ist das Einspracheverfahren nach Art. 37 ff. sinngemäss durchzufüh - ren.

Art. 3 Allgemeine Grundsätze

1 Strassen sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Funktion zu planen, zu projektieren, zu bauen und zu unterhalten. Das Strassennetz dient der be - dürfnisgerechten Erschliessung des Kantons und der Gemeinden.
1) Art. 167 ff. G über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB; bGS 211.1 ), Kantonales Waldgesetz (bGS 931.1 )
2) EBV (SR 742.141.1 )
3) SR 210
4) EG zum ZGB (bGS 211.1 )
5) Art. 170 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 EG zum ZGB
6) Art. 962 ZGB, Art. 80 Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1 )
2 Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze angemessen zu berücksich - tigen: a) die Verkehrssicherheit; b) der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrs - teilnehmer; c) die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs; d) die Anliegen der Raumplanung und der Umwelt; e) die Erfordernisse der gewachsenen Siedlungen und Ortsbilder sowie der Natur und Landschaft.
3 Für die technische Ausgestaltung der Verkehrsanlagen sind die anerkann - ten Regeln der Strassenbautechnik zu beachten, insbesondere die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenfachleute.
4 Kanton und Gemeinden koordinieren ihre Vorhaben mit den übrigen raum - wirksamen Aufgaben des Bundes, des Kantons und der Gemeinden und stimmen diese aufeinander ab.

Art. 4 Zuständigkeiten

a) Im Allgemeinen
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. Es kann zur korrekten, einheitlichen Geset - zesanwendung behördenverbindliche Weisungen erlassen. *
3 Das Tiefbauamt vollzieht dieses Gesetz und die darauf gestützten Verord - nungen, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.
4 Der Gemeinderat vollzieht die den Gemeinden übertragenen Aufgaben, so - weit durch kommunales Reglement keine anderen Zuständigkeiten festge - legt sind. Ihm obliegt die Aufsicht über die Gemeindestrassen sowie die öf - fentlichen Strassen im privaten Eigentum.
5 Vorbehalten bleiben die verkehrspolizeilichen Zuständigkeiten.

Art. 5 * ...

Art. 6 Strassenklassen

a) Kantonsstrassennetz
1 Kantonsstrassen bilden zusammen mit den Nationalstrassen das überge - ordnete Strassennetz. Sie werden in funktionaler Hinsicht wie folgt unter - schieden: a) Hochleistungsstrassen (HLS); b) Hauptverkehrsstrassen (HVS); c) Regionalverbindungsstrassen (RVS); d) Lokalverbindungsstrassen (LVS).
2 Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen sind Hauptstrassen nach der Strassenverkehrsgesetzgebung. 1 )

Art. 7 b) Strassen- und Wegnetz der Gemeinde

1 Die Gemeindestrassen sowie die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum gehören zum Strassen- und Wegnetz der Gemeinde. Sie werden in funktionaler Hinsicht wie folgt unterschieden: a) Sammelstrassen (SS); b) Erschliessungsstrassen (ES); c) Land- und forstwirtschaftliche Güterstrassen (GS); d) Wege (W); e) Radwege (RW); f) Plätze und Parkplätze (P).
2 Der Regierungsrat kann die Strassenklassen weiter unterteilen.

Art. 8 Einteilung

1 Die öffentlichen Strassen werden nach ihrer Funktion und ihrer Verkehrs - bedeutung in die jeweiligen Klassen nach Art. 6 und 7 eingeteilt.
2 Zuständig für die Einteilung sind: a) der Regierungsrat für die Kantonsstrassen; b) die zuständige Gemeindebehörde für die Gemeindestrassen sowie die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum.
1) Art. 37 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21 )
3 Der Kanton und die Gemeinden führen ein öffentliches Verzeichnis über die unter ihrer Hoheit stehenden Strassen mit Angabe der Einteilung.
4 Für Erlass und Änderung des Gemeindestrassenverzeichnisses wird das Planauflageverfahren nach Art. 37 ff. sinngemäss durchgeführt. Es bedarf der Genehmigung des Departements Bau und Volkswirtschaft. *
5 Vor der Einteilung der Kantonsstrassen sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.
6 Strassen sind in eine andere Klasse einzuteilen, wenn sich ihre Funktion und ihre Verkehrsbedeutung geändert haben.

Art. 9 Übernahme und Abgabe von Strassen

1 Über die Übernahme und Abgabe von Strassen zwischen Kanton und Gemeinden entscheidet der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat.
2 Die Übernahme bzw. Abgabe erfolgt unentgeltlich, soweit die Strasse allen Anforderungen genügt, die der Verkehr an sie stellt. Andernfalls hat die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer die Strasse vorgängig instand zu stellen oder eine Entschädigung zu leisten. Der Regierungsrat kann weitere Bedingungen in der Verordnung regeln.
3 Die Gemeinden regeln im Reglement, unter welchen Bedingungen öffentli - che Strassen im privaten Eigentum sowie Privatstrassen von der Gemeinde übernommen werden.

Art. 10 Strassenanlage und Nebenanlagen

1 Bestandteile der Strassenanlage sind: a) Fahrbahnen; Trottoirs; Gehwege, Radwege sowie kombinierte Rad-/Gehwege, soweit sie mit der Strasse im Zusammenhang stehen und mit dieser gleich verlaufen; Ausweichstellen, Haltebuchten für den öffentlichen und privaten Verkehr, Parkbuchten, Busspuren; b) sämtliche Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb des Strassen - grundstückes, die der technischen Ausgestaltung, ihrem Bestand, Unterhalt sowie dem Schutz der Strassen und des Verkehrs dienen, insbesondere Kunstbauten, Strassenentwässerungsanlagen, Be - leuchtungsanlagen, Bankette, Schutzbauten sowie Böschungen, de - ren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann;
c) Signale, Markierungen; Verkehrsspiegel, Verkehrsleiteinrichtungen und -anlagen aller Art; bauliche Anlagen zur Verkehrsberuhigung; verkehrspolizeiliche Kontrollanlagen; Bepflanzungen; d) Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht, soweit sie an der Strasse umgesetzt werden.
2 Nebenanlagen von Strassen sind Bauten und Anlagen, die vorwiegend den Aufgaben des Strassenunterhalts dienen, wie Werkhöfe, Wegmacherhütten, Salzsilos, Lagerplätze und Schneeablagerungsplätze.

Art. 11 Hoheit und Eigentum

1 Kantonsstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons.
2 Gemeindestrassen sind im Eigentum der Gemeinde, die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum von Strassenkorporationen ) , Flurgenossen - schaften 2 ) oder Privaten. Sie stehen unter der Hoheit der Gemeinde.
3 Trottoirs, Geh- und Radwege sowie innerorts gelegene öffentliche Park- und Haltebuchten entlang von Kantonsstrassen gehen nach ihrer Erstellung durch den Kanton einschliesslich der dazugehörigen Kunstbauten und Bö - schungen ins Eigentum der Gemeinde über.
4 Böschungen entlang von Strassen werden als Bestandteil der Strasse von der Strasseneigentümerin oder vom Strasseneigentümer übernommen, wenn ihre Bewirtschaftung den Anstössern nicht zugemutet oder der Be - stand der Strassenanlage beeinträchtigt werden kann.

Art. 12 Reglemente der Gemeinden

1 Die Gemeinden erlassen die erforderlichen Reglemente. Darin regeln sie insbesondere: a) die Voraussetzungen für die Übernahme von öffentlichen Strassen im privaten Eigentum sowie Privatstrassen durch die Gemeinde; b) die Beiträge der Gemeinde an den Unterhalt der öffentlichen Strassen im privaten Eigentum; c) den Anteil der Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigen - tümer an die Neu- und Ausbaukosten der Gemeindestrassen;
1)

Art. 25 ff. G über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum

ZGB; bGS 211.1 )
2) Art. 167 ff. EG zum ZGB
d) die technischen Normen für die Gemeindestrassen, die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum sowie die Privatstrassen.
2 Die kommunalen Strassen- und Parkierungsreglemente sind dem Departe - ment Bau und Volkswirtschaft zur Vorprüfung einzureichen. Zu ihrer Gültig - keit bedürfen sie der Genehmigung des Regierungsrates. *
2. Abschnitt: Strassenbenützung (2.)

Art. 13 Gemeingebrauch

1 Öffentliche Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der geltenden Vorschriften von allen benützt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder auf - gehoben werden.

Art. 14 Verunreinigung und Beschädigung der Strassen

1 Wer eine Strasse übermässig verschmutzt, hat die Verkehrsteilnehmenden zu warnen und die Strasse auf eigene Kosten unverzüglich zu reinigen.
2 Kommt der Verursacher trotz Aufforderung der Pflicht zur Reinigung der Strasse nicht nach, so ist die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigen - tümer zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers berechtigt.
1 )
3 Wer eine Strasse beschädigt oder übermässig beansprucht, hat den Scha - den in Absprache mit der Strasseneigentümerin oder dem Strasseneigentü - mer zu beheben oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten.

Art. 15 Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen

1 Dauernde Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen 2 ) verfügt auf Kan - tonsstrassen das Departement Bau und Volkswirtschaft, auf Gemeindestras - sen sowie auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer 3 ) die zustän - dige Gemeindebehörde, mit Zustimmung der Kantonspolizei. *
1) vgl. Art. 63 G über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1 )
2) Art. 3 Abs. 2 und 4 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01 )
3) Art. 113 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21 )
2 Vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen erlässt we - gen Verkehrsunfällen, Naturereignissen sowie Veranstaltungen die Kantons - polizei, wegen Bau- und Unterhaltsarbeiten auf Kantonsstrassen das kanto - nale Tiefbauamt, auf Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer die zuständige Gemeindebehörde.
3 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach der eidgenössischen Strassen - verkehrsgesetzgebung.

Art. 16 Parkieren

1 Die Gemeinden können das kurzfristige und langfristige Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen durch Reglement der Gebührenpflicht unterstellen, das langfristige Parkieren zudem der Bewilligungspflicht. Für Kantonsstrassen ist die Zustimmung des Departements Bau und Volkswirt - schaft erforderlich. *
2 Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Gebühren sowie die Art der Erhebung sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen. Der Er - trag der Gebühren ist zweckgebunden für den ruhenden Verkehr zu verwen - den.
3 Die zuständige Gemeindebehörde kann mit Zustimmung des Departe - ments Bau und Volkswirtschaft entlang von Kantonsstrassen Parkierbe - schränkungen im Sinne von Art. 15 anordnen. *
4 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über das Parkieren auf kanto - nalen Parkplätzen. 3 )

Art. 17 Gesteigerter Gemeingebrauch

1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentli - chen Strasse bedarf der Bewilligung. Bewilligungspflichtig sind insbesonde - re: a) Veranstaltungen, Umzüge und andere Anlässe; b) Strassencafés und dergleichen; c) vorübergehendes Ablagern von Material und Aufstellen von Ver - kaufs- und Informationsständen; d) vorübergehende Bauinstallationen, Baugerüste und Baumulden.
3) V über das Parkieren auf Staatsarealen (bGS 731.113 )
2 Die Bewilligung erteilt bei Kantonsstrassen das Departement Bau und Volkswirtschaft, bei den übrigen Strassen die zuständige Gemeindebehörde. Die Bewilligungskompetenz kann an eine untergeordnete Stelle oder die Kantonspolizei delegiert werden. Abweichende Zuständigkeiten nach kanto - nalem Recht bleiben vorbehalten.
2 ) *
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine anderen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ent - gegenstehen. Steht die Strasse in privatem Eigentum, ist zusätzlich die Zu - stimmung der jeweiligen Eigentümerin oder des Eigentümers resp. bei Strassen von Flurgenossenschaften und Strassenkorporationen die Zustim - mung des Vorstandes erforderlich. Diese Zustimmung ist von der Gesuch - stellerin oder dem Gesuchsteller beizubringen.
4 Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verse - hen werden. Es können Sicherheiten oder Vorschüsse verlangt werden.
5 Bei Veranstaltungen mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen kann die Erteilung der Bewilligung von der Vorlage eines Verkehrskonzepts abhängig gemacht werden.
6 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn Vorschrif - ten, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden oder wenn wichti - ge öffentliche oder private Interessen es erfordern.

Art. 18 Sondernutzung

a) Im Allgemeinen
1 Die Sondernutzung öffentlicher Strassen bedarf grundsätzlich einer Kon - zession. Konzessionspflichtig sind insbesondere bleibende Bauten und An - lagen auf, in oder über der Strasse. Die zuständige Behörde kann aus - nahmsweise ein dingliches Recht einräumen, sofern das öffentliche Interes - se nicht verletzt wird.
2 Die Konzession erteilt bei Kantonsstrassen das Departement Bau und Volkswirtschaft, bei den übrigen Strassen die zuständige Gemeindebehör - de. *
2) Art. 2 lit. b V zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) (bGS 761.111 )
3 Die Konzession kann erteilt werden, wenn ein Bedürfnis ausgewiesen ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen - stehen. Steht die Strasse in privatem Eigentum, ist zusätzlich die Zustim - mung der jeweiligen Eigentümerin oder des Eigentümers resp. bei Strassen von Flurgenossenschaften und Strassenkorporationen die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Diese Zustimmung ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller beizubringen.
4 Die Konzession ist zu befristen und mit den notwendigen Auflagen und Be - dingungen, insbesondere den technischen Mindestanforderungen sowie den Anpassungskosten, zu versehen. Es können Sicherheiten oder Vorschüsse verlangt werden.
5 Die Konzession kann während der Gültigkeitsdauer nur aus den in der Konzession genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.

Art. 19 b) Werkleitungen

1 Die Beanspruchung öffentlicher Strassen durch Werkleitungen der Ver- und Entsorgung bedarf einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung erteilt bei Kantonsstrassen das Tiefbauamt, bei den übri - gen Strassen die zuständige Gemeindebehörde.
3 Art. 18 Abs. 3 und 4 sowie Art. 17 Abs. 6 gelten sinngemäss.

Art. 20 Eigentum und Pflichten der Berechtigten

1 Bewilligte und konzessionierte Bauten und Anlagen stehen im Eigentum der Berechtigten.
2 Die Berechtigten tragen alle Kosten, die durch den Bau und Betrieb ihrer Bauten und Anlagen entstehen. Insbesondere haben sie: a) ihre Bauten und Anlagen auf eigene Kosten zu unterhalten; b) ihre Bauten und Anlagen bei baulichen und betrieblichen Änderungen der Strasse auf eigene Kosten den neuen Verhältnissen anzupassen, insbesondere zu verlegen oder bei Sanierungsbedürftigkeit der Bau - ten und Anlagen auf Verlangen der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers hin zu erneuern; c) die Mehrkosten des Strassenbaus und -unterhalts zu tragen, die durch ihre Bauten und Anlagen entstehen;
d) die im Interesse der Verkehrssicherheit notwendigen Sicherheitsvor - kehrungen zu treffen, wie Abschrankungen, Signalisation und Be - leuchtung.

Art. 21 Gebühren

a) Grundsatz
1 Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung können Gebühren erhoben werden.
2 Die Gebühren bemessen sich insbesondere nach der Nutzungsintensität, der Nutzungsdauer und dem wirtschaftlichen Vorteil für die Berechtigten.

Art. 22 b) Ausnahmen

1 Keine Gebühren werden erhoben für: a) Bauten und Anlagen des öffentlichen Verkehrs; b) Veranstaltungen und Umzüge sowie Unterschriftensammlungen für Initiativen, Referenden und dergleichen ohne spezielle Einrichtungen.
2 Im Einzelfall kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden, wenn a) Nutzungsintensität und -dauer gering sind, b) dem Berechtigten nur ein unbedeutender wirtschaftlicher Vorteil er - wächst, c) dadurch ein gemeinnütziger Zweck gefördert wird oder d) ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beanspruchung des öffentlichen Grundes besteht.
3. Abschnitt: Strassenbau (3.) I. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)

Art. 23 Begriffe

1 Als Strassenbau gelten insbesondere: a) der Neubau und der Ausbau von Strassen; b) die Gesamterneuerung von Strassen;
c) bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung oder Verkehrslen - kung; d) bauliche Massnahmen ausserhalb des Strassengrundstückes zum Schutz der Strassen; e) von Gesetzes wegen an Strassen erforderliche Umweltschutzmass - nahmen; f) die Erstellung von Anlagen zum Betrieb, namentlich zur Beleuchtung oder Entwässerung von Strassen; g) alle als Folge der Massnahmen nach lit. a-f notwendigen Anpassun - gen bei anstossenden Liegenschaften.
2 Der Strassenbau umfasst Planung, Projektierung und Ausführung, ein - schliesslich damit verbundene Verkehrskonzepte und das Mobilitätsmanage - ment.
3 Wo das Gesetz zwischen Strassen innerorts und ausserorts unterscheidet, gilt als Begrenzung das Signal «Ortsbeginn» und «Ortsende». 1 )

Art. 24 Zuständigkeiten

1 Dem Kanton obliegt der Bau der Kantonsstrassen.
2 Der Gemeinde obliegt der Bau der Gemeindestrassen.

Art. 25 Langsamverkehr

a) Im Allgemeinen
1 Der Langsamverkehr (LV) umfasst den Fussverkehr, das Wandern, das Velofahren sowie die Fortbewegung mit fahrzeugähnlichen Geräten.
2 Der Regierungsrat bezeichnet eine Fachstelle für den Langsamverkehr.
3 Für die Belange des Langsamverkehrs können Kanton und Gemeinden pri - vate Fachorganisationen beiziehen und diesen vertraglich einzelne Aufga - ben übertragen.

Art. 26 b) Radrouten von nationalem und regionalem Interesse

1 Der Kanton plant die Radrouten von nationalem und regionalem Interesse und koordiniert diese mit den Gemeinden und Nachbarkantonen. Er über - nimmt die Kosten für das Signalisationsmaterial.
1) Art. 1 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21 )
2 Die Gemeinden sind zuständig für die Signalisation und Befahrbarkeit der Radrouten von nationalem und regionalem Interesse. Insbesondere signali - sieren sie die Radrouten und sorgen im Rahmen ihrer Hoheit dafür, dass die Anlagen möglichst gefahrlos benützt werden können und der öffentliche Zu - gang rechtlich gesichert ist. Die Vorschriften von Art. 14-17 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege 1 ) sind sinngemäss anwendbar. II. Planung (3.2.)

Art. 27 Richtplanung

1 Neubau- und Ausbauvorhaben sowie die beabsichtigte Übernahme bzw. Abgabe von Strassen sind in die kantonale bzw. kommunale Richtplanung aufzunehmen.
2 Im Rahmen der Ortsplanung ist auf solche Vorhaben Rücksicht zu neh - men.

Art. 28 Kantonales Strassenbau- und Investitionsprogramm

1 Der Regierungsrat beschliesst ein mehrjähriges Strassenbau- und Investiti - onsprogramm, welches alle Neu- und Ausbauvorhaben bezeichnet, die in der Programmperiode ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen. Das Bau - programm ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten. Allfällige Änderun - gen oder Ergänzungen sind neu zu beschliessen.
2 Vor dessen Erlass hört er die betroffenen Gemeinden sowie allfällige weite - re Interessierte an.
3 Das Strassenbau- und Investitionsprogramm ist dem Kantonsrat zur Kennt - nis zu bringen.

Art. 29 Strassenrechtliche Planungszonen

1 Zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraums für den Neu- und Ausbau von Kantons- und Gemeindestrassen kann die zuständige Behörde nach

Art. 34 und 35 Planungszonen erlassen.

1) bGS 731.31
2 Planungszonen werden mit öffentlicher Auflage wirksam und enden mit der Rechtskraft des Strassenbauprojektes oder Baulinienplans, spätestens aber drei Jahre nach ihrer Bekanntgabe. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist um zwei Jahre verlängert werden.
3 Für Erlass, Aufhebung und Verlängerung der Frist einer Planungszone wird das Planauflageverfahren nach Art. 37 ff. sinngemäss durchgeführt.
4 Innerhalb des von der Planungszone erfassten Gebietes darf nichts unter - nommen werden, was den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Bauvor - haben sind nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Die Be - willigung wird erteilt, wenn der Strassenbau weder erschwert noch verteuert wird.

Art. 30 Vorsorglicher Landerwerb

1 Für den zukünftigen Bau von Strassen können Kanton und Gemeinden vorsorglich Land erwerben. 1 )
2 Abschliessend zuständig ist bei Kantonsstrassen der Regierungsrat 2 ) , bei Gemeindestrassen der Gemeinderat. III. Projektierung (3.3.)

Art. 31 Projekterstellung

1 Strassenbauprojekte werden bei Kantonsstrassen durch das Departement Bau und Volkswirtschaft, bei Gemeindestrassen durch die zuständige Gemeindebehörde erstellt. *
2 Vorbehalten bleibt die Projekterstellung durch Dritte nach den Bestimmun - gen der Baugesetzgebung betreffend Erschliessungsstrassen. 3 )

Art. 32 Inhalt

1 Das Strassenbauprojekt enthält insbesondere: a) die Projektpläne und den Projektbeschrieb, mindestens aber einen Situationsplan;
1) Art. 15 Abs. 3 Finanzhaushaltsgesetz (bGS 612.0 )
2)

Art. 4 Abs. 2 G über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige

Schwerverkehrsabgabe (bGS 612.2 )
3) Art. 57 Abs. 3 Baugesetz (bGS 721.1 )
b) einen allfälligen Landerwerbsplan; c) allfällige Baulinien; d) die vorgesehene Strasseneinteilung; e) allfällige Perimeterunterlagen.

Art. 33 Vernehmlassungsverfahren

1 Neubau-, Ausbau- und Gesamterneuerungsprojekte des Kantons sind den betroffenen Gemeinden, der Kantonspolizei sowie den betroffenen kantona - len Amtsstellen zur Vernehmlassung zuzustellen.
2 Strassenbauprojekte der Gemeinden sind der Kantonspolizei sowie den betroffenen kantonalen Amtsstellen und Nachbargemeinden zur Vernehm - lassung zuzustellen.

Art. 34 Beschluss

a) Kantonsstrassen
1 Strassenbauprojekte des Kantons beschliesst der Regierungsrat. Der Projektbeschluss ergeht unter Vorbehalt des Kreditbeschlusses des nach kantonalem Recht zuständigen Organs. 1 )
2 Bei Strassenbauprojekten von untergeordneter Bedeutung 2 ) liegt diese Zu - ständigkeit beim Departement Bau und Volkswirtschaft. *
3 Mit dem Projektbeschluss wird die Freigabe zur öffentlichen Auflage erteilt.
4 Bei Projekten, die der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Um - weltschutzgesetzes 3 ) unterliegen, prüft die zuständige Behörde mit dem Projektbeschluss gleichzeitig die Umweltverträglichkeit.

Art. 35 b) Gemeindestrassen

1 Strassenbauprojekte der Gemeinde beschliesst die zuständige Gemeinde - behörde unter Vorbehalt des Kreditbeschlusses des nach kommunalem Recht zuständigen Organs.
1) Art. 4 G über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerver - kehrsabgabe (bGS 612.2 ), Art. 88 KV
2)

Art. 4 Abs. 3 G über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige

Schwerverkehrsabgabe (bGS 612.2 )
3) USG (SR 814.01 )
2 Sind mehrere Gemeinden am Bau einer Strasse beteiligt und können sie sich nicht einigen, entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft. * IV. Planauflageverfahren (3.4.)

Art. 36 Grundsätze

1 Für Strassenbauprojekte wird das Planauflageverfahren durchgeführt.
2 Bei öffentlichen Strassen im privaten Eigentum kann anstelle des Planauf - lageverfahrens das Baubewilligungsverfahren nach dem Baugesetz 2 ) durch - geführt werden, wenn alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, auf deren Land die Strasse gebaut werden soll, dem Projekt zustimmen.
3 Die Projektgenehmigung durch die Gemeinde setzt die Zustimmung aller betroffenen kantonalen Amtsstellen voraus. Die besonderen Zuständigkeiten bestimmen sich nach diesem Gesetz sowie der Spezialgesetzgebung, ins - besondere jener über die Raumplanung und das Baurecht, die Fuss- und Wanderwege, den Gewässerschutz, den Umweltschutz, den Wasserbau oder das Forstwesen.

Art. 37 Öffentliche Auflage, Anzeige und Visierung

1 Das Strassenbauprojekt ist während 30 Tagen in den betroffenen Gemein - den öffentlich aufzulegen und durch öffentliche Anzeige bekannt zu machen.
2 Direkt anstossende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind schriftlich von der öffentlichen Auflage zu benachrichtigen.
3 Wer private Rechte abtreten muss, wird mit schriftlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt. Die persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.
4 Wer Perimeterbeiträge leisten muss, wird mit schriftlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Perimeterbeitragsplan in Kenntnis gesetzt.
5 Spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage ist das Projekt, wo tech - - den Projekten kann auf die Visierung verzichtet werden.
2) bGS 721.1

Art. 38 Vereinfachtes Verfahren

1 Bei kleinen und unbedeutenden Projekten, die nur wenige Grundeigentü - merinnen und Grundeigentümer betreffen, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühren und sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, kann auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.
2 Direkt anstossende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden schriftlich benachrichtigt.
3 Erklären sich alle direkt anstossenden Grundeigentümerinnen und Grund - eigentümer mit dem Projekt einverstanden, kann auf die schriftliche Anzeige verzichtet werden.

Art. 39 Einsprache

1 Innerhalb der Auflagefrist kann bei der zuständigen Behörde schriftlich Ein - sprache erhoben werden. Die Einsprache ist mit einem bestimmten und be - gründeten Begehren zu versehen.
2 Die Legitimation zur Einsprache richtet sich nach Art. 111 des Baugeset - zes 1 ) .
3 Einsprache kann erhoben werden gegen: a) das Projekt; b) die Zulässigkeit der Enteignung und deren Umfang; c) die Einteilung der Strasse durch die Gemeinde.
4 Einsprache gegen den Perimeterbeitragsplan ist gesondert zu erheben. Sie richtet sich nach den Vorschriften über das Perimeterverfahren. 2 )

Art. 40 Einspracheverfahren

1 Erfüllt die Einsprache die formellen Voraussetzungen, versucht die zustän - dige Behörde, sich mit der Einsprecherin oder dem Einsprecher zu verstän - digen.
2 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet die zustän - dige Behörde nach Art. 34 und 35 über die Einsprache gleichzeitig mit allfäl - ligen Projektänderungen.
1) bGS 721.1
2) Art. 82 ff.
3 Die Bereinigung von allfälligen Entschädigungsbegehren, namentlich For - derungen für die beanspruchten privaten Rechte, die sich aus dem kantona - len Enteignungsrecht ergeben, erfolgt im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz. 1 )

Art. 41 Änderung oder Aufhebung des Projektes

1 Das Planauflageverfahren nach Art. 37 ff. ist erneut durchzuführen, wenn das aufgelegte Projekt wesentlich geändert oder wesentlich ergänzt wird.
2 Ist die Projektänderung unbedeutend, werden die betroffenen Grundeigen - tümerinnen und Grundeigentümer sowie allfällige Dritte mit schriftlicher An - zeige unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 20 Tagen in Kenntnis ge - setzt. Auf die persönliche Anzeige kann verzichtet werden, falls die Betroffe - nen der Projektänderung schriftlich zugestimmt haben.
3 Haben sich die Verhältnisse seit der Bewilligung des Projektes erheblich geändert, ist das bewilligte Projekt zu überprüfen und im Planauflageverfah - ren durch die erlassende Behörde nötigenfalls anzupassen oder aufzuhe - ben.

Art. 42 Koordinationspflicht

1 Das Planauflageverfahren ist mit allfälligen weiteren Verfahren entspre - chend den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts, insbeson - dere des Baugesetzes 2 ) , sowie der Bundesgesetzgebung, insbesondere der Gesetzgebung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 3 ) , formell und materi - ell zu koordinieren.
2 Verlangen es die Grundsätze der Verfahrenskoordination, eröffnet die zu - ständige Behörde nach Art. 34 und 35 zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen anderer kantonaler oder kommunaler Behörden und trifft die notwendigen, inhaltlich aufeinander abgestimmten Auflagen und Bedingungen.
3 Über Koordinationskonflikte aus dieser Bestimmung entscheidet das De - partement Bau und Volkswirtschaft abschliessend. *
1)

Art. 20 ff. Enteignungsgesetz (bGS 711.1 )

2) bGS 721.1
3) V über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011 )

Art. 43 Enteignungsrecht, Übernahmepflicht

1 Mit der rechtskräftigen Erledigung des Planauflageverfahrens wird dem Gemeinwesen das Enteignungsrecht für das benötigte Land sowie die übri - gen Rechte erteilt. Das Enteignungsgesetz 1 ) wird angewendet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Das Enteignungsrecht steht bei Kantonsstrassen dem Kanton, bei Gemein - destrassen der Gemeinde zu. Der Gemeinderat kann dieses Recht auch pri - vaten Erstellern öffentlicher Strassen einräumen.
3 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können nach Ablauf von zehn Jahren seit der öffentlichen Auflage des Strassenbauprojek - tes bzw. des Baulinienplans verlangen, dass das Gemeinwesen die privaten Rechte, die für die Ausführung des Projektes benötigt werden, erwirbt, so - fern das Projekt nicht aufgehoben wird. V. Landerwerb und Baubeginn (3.5.)

Art. 44 Landerwerb

1 Das für den Strassenbau benötigte Land sowie die übrigen Rechte sind in erster Linie freihändig, ansonsten durch Landumlegung oder durch Enteig - nung zu erwerben.
2 Können sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht einigen, ist das Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz durchzuführen. 2 )
3 Die Landumlegung kann bei Kantonsstrassen vom Departement Bau und Volkswirtschaft, bei Gemeindestrassen vom Gemeinderat angeordnet wer - den. Für das Landumlegungsverfahren sind die Bestimmungen des Bauge - setzes sinngemäss anwendbar.
3 ) *

Art. 45 Baubeginn

1 Mit dem Bau darf begonnen werden, wenn a) das Projekt rechtskräftig ist, b) die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder die Abtretungspflichti - gen, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt haben,
1) bGS 711.1
2) Art. 20 ff. Enteignungsgesetz (bGS 711.1 )
3) Art. 68 ff. Baugesetz (bGS 721.1 )
c) die Perimeterbeitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Peri - meterplan in Kenntnis gesetzt sind und d) der Kreditbeschluss vorliegt.
2 Die zuständigen Behörden nach Art. 34 und 35 können für unbestrittene Bestandteile des Strassenbauprojektes den vorzeitigen Baubeginn gestat - ten, soweit damit die umstrittenen Bestandteile nicht präjudiziert werden und nur noch finanzielle Fragen offen sind.
4. Abschnitt: Strassenunterhalt (4.)

Art. 46 Umfang des Strassenunterhalts

a) Im Allgemeinen
1 Der Strassenunterhalt umfasst den betrieblichen und den baulichen Unter - halt.
2 Der betriebliche Unterhalt umfasst die zum Betrieb der Strassen erforderli - chen Massnahmen. Dazu gehören namentlich die Reinigung, der Winter - dienst, der Betrieb der Beleuchtung, die Behebung kleinerer Schäden, die Pflege der Grünflächen im Eigentum des Gemeinwesens, das Anbringen und Erneuern von Signalen und Markierungen, der sicherheitsrelevante Un - terhalt im Strassenabstandsbereich inklusive Lichtraumprofil in Wäldern so - wie die Wiederherstellung der Strassen nach ausserordentlichen Ereignis - sen.
3 Der bauliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen zur Erhaltung der Strassen. Dazu gehören namentlich die Behebung grösserer Schäden ein - schliesslich Elementarschäden, die Instandstellung, Erneuerung und Ver - besserung des Strassenkörpers, der Entwässerungsanlagen, der Kunstbau - ten und Verkehrsregelungsanlagen.

Art. 47 b) Winterdienst

1 Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung, die Schneeabfuhr, die Glät - tebekämpfung, den Schutz der Strasse vor Schneeverwehungen und die be - sondere Markierung der Strassenränder. Er erfolgt nach Massgabe der vor - handenen technischen und personellen Möglichkeiten und soweit es wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist.
2 Die zuständige Behörde legt fest, welche Strassen auch im Winter offen gehalten werden.

Art. 48 c) Beleuchtung

1 Öffentliche Strassen sind innerorts, bei Strecken ausserorts mit erhebli - chem Fussgängerverkehr sowie bei wichtigen Verkehrsknoten in der Regel angemessen zu beleuchten. Dabei sind namentlich die Belange der Ver - kehrssicherheit, der Wirtschaftlichkeit und des Energiesparens zu berück - sichtigen.

Art. 49 Zuständigkeiten

a) Kanton
1 Die Kantonsstrassen werden vorbehältlich Art. 50 Abs. 2 durch den Kanton unterhalten.
2 Ausserdem besorgt der Kanton entlang von Kantonsstrassen: a) die Instandstellung von berg- und talseitigen Rutschungen, die weder auf mangelhaften Unterhalt durch die Anstösser noch auf bauliche Massnahmen oder Bodenveränderungen zurückzuführen sind, soweit für den Bestand der Strasse eine unmittelbare Gefährdung besteht; b) den baulichen Unterhalt von Böschungen, Mauern und Auskragun - gen an Trottoirs, Geh- und Radwegen im Eigentum der Gemeinden.
3 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Der Kanton kann den Unterhalt einzelner Strecken der Kantonsstrassen ganz oder teilweise an Gemeinden oder Dritte übertragen sowie den Unter - halt von Strassen im Eigentum der Gemeinden oder Dritter ganz oder teil - weise übernehmen. Die Einzelheiten, namentlich der Leistungsinhalt und - umfang sowie die Entschädigung, sind durch Vereinbarung zu regeln.

Art. 50 b) Gemeinde

1 Die Gemeindestrassen werden durch die Gemeinde unterhalten.
2 Ausserdem besorgt die Gemeinde entlang der Kantonsstrassen: a) die Reinigung der Fahrbahnen innerorts; b) die Pflege und die Bepflanzung der Grünflächen innerorts; c) den betrieblichen und baulichen Unterhalt der Beleuchtungsanlagen inner- und ausserorts; d) den betrieblichen und baulichen Unterhalt der im Eigentum der Gemeinde stehenden Trottoirs, Geh- und Radwege inner- und aus - serorts;
e) den betrieblichen und baulichen Unterhalt der im Eigentum der Gemeinde stehenden öffentlichen Parkierungsflächen und Halte - buchten innerorts.
3 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Die Gemeinde kann den Unterhalt der Gemeindestrassen ganz oder teil - weise an den Kanton oder Dritte übertragen sowie den Unterhalt von Strassen im Eigentum des Kantons oder Dritter ganz oder teilweise selber besorgen. Die Einzelheiten, namentlich der Leistungsinhalt und -umfang so - wie die Entschädigung, sind durch Vereinbarung zu regeln.

Art. 51 c) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

1 Die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum werden, mit Ausnahme des Winterdienstes auf öffentlichen Wegen, durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer unterhalten. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2 Die Gemeinde überwacht den Unterhalt der öffentlichen Strassen im priva - ten Eigentum. Bei ungenügendem Unterhalt kann die zuständige Gemeinde - behörde unter vorangehender Fristansetzung die Ersatzvornahme auf Kosten der Unterhaltspflichtigen anordnen.
5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet (5.) I. Allgemeine Bestimmungen (5.1.)

Art. 52 Duldungspflichten der Anstösser

1 Anstossende Grundstücke können beansprucht werden für: a) die Aufnahme des von der Strasse natürlich abfliessenden, nicht ge - sammelten Meteorwassers; b) die Ab- und Durchleitung des aus Strassenentwässerungsanlagen stammenden Meteorwassers; c) das Anbringen von Signalen und anderen Einrichtungen zur Führung und Sicherheit des Verkehrs; d) Bäume und Sträucher, die aufgrund gestalterischer oder verkehrsbe - ruhigender Massnahmen entlang dem Strassenrand gepflanzt wer - den;
e) Massnahmen an Strassen nach der Gesetzgebung über den Umwelt - schutz; f) Massnahmen zur Abwendung von Gefahren für Strasse und Verkehr.
2 Anstossende Grundstücke sowie öffentliche und private Strassen können vorübergehend in Anspruch genommen werden für: a) Massnahmen zur Vorbereitung von Planung und Projektierung wie Begehungen, Geländeaufnahmen, Vermessungen, Sondierungen und Visierung; b) Bau- und Unterhaltsmassnahmen, Bauinstallationen, Materialablage - rungen, die Erstellung von Umfahrungsstrecken, Zufahrtswegen und dergleichen sowie den Bauverkehr zu Strassenbaustellen; c) Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs wie vorübergehen - de Verkehrsumleitungen bei Strassensperrungen und Strassenunter - brechungen; d) die Schneeräumung und -ablagerung sowie Schneeschutzvorrichtun - gen.
3 Grundeigentum ist schonend zu beanspruchen. Die Anstösser sind vorgän - gig zu benachrichtigen, sofern dies zweckmässig und zeitlich möglich ist. Die Interessen der Anstösser sind angemessen zu berücksichtigen.
4 Schäden und wesentliche Beeinträchtigungen sind vom Verursacher zu entschädigen. Können sich die Beteiligten über die Entschädigungshöhe nicht einigen, werden die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes 1 ) sinnge - mäss angewandt.
5 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 53 Schutzmassnahmen

1 Zum Schutz der Strassen, ihrer Umgebung und des Verkehrs vor nachteili - gen Einwirkungen von Naturereignissen wie Schneeverwehungen, Stein - schlag, Erdrutschen und Überschwemmungen, können ausserhalb des Strassengrundstückes alle erforderlichen Bauten und Anlagen erstellt, unter - halten und betrieben werden.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr können die erforderlichen Bauten und Anlagen ohne Projektauflage erstellt werden.
1) bGS 711.1
3 Erwachsen Dritten Vorteile aus Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb des Strassengrundstückes, können sie zu Beitragsleistungen an die Erstel - lungs- und Unterhaltskosten verpflichtet werden.
4 Im Übrigen gelten Art. 52 Abs. 3 und 4 sinngemäss.

Art. 54 Verbot von Beeinträchtigungen

1 Einrichtungen entlang von Strassen, welche die Strasse oder die Verkehrs - sicherheit gefährden oder beeinträchtigen, insbesondere Bauten und Anla - gen, Geländeveränderungen, Einfriedungen und Pflanzen, sind untersagt.
2 Schnee und Eis dürfen von anstossenden Grundstücken nicht auf die Strassenanlage geworfen oder darauf abgelagert werden. Wo eine solche Ablagerung unumgänglich ist, hat der Verursacher für die unverzügliche Räumung der Strasse zu sorgen.
3 Einrichtungen entlang von Strassen müssen so instand gehalten und ge - pflegt werden, dass von ihnen keine Nachteile und Gefahren für die Strasse und den Verkehr ausgehen. Insbesondere sind Pflanzen rechtzeitig zurück - zuschneiden und Bäume oder Äste zu beseitigen, wenn sie das Lichtraum - profil beeinträchtigen oder auf die Strasse stürzen könnten.
4 Wer eine Beeinträchtigung verursacht, hat die zu deren Behebung erfor - derlichen Massnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Kommt der Verursa - cher dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, ist die Strasseneigentüme - rin oder der Strasseneigentümer zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verur - sachers berechtigt.

Art. 55 Anpassungsarbeiten

1 Werden öffentliche Strassen gebaut oder baulich verändert, hat die Stras - seneigentümerin oder der Strasseneigentümer die notwendigen Anpassun - gen an den anstossenden Grundstücken auf eigene Kosten auszuführen.
2 Erwächst einem anstossenden Grundstück aus den Anpassungsarbeiten oder aus der Strassenanlage, welche die Anpassung bedingt, ein wesentli - cher Vorteil, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer an die Anpassungskosten einen angemessenen Beitrag zu leisten.
3 Führen bauliche Veränderungen auf anstossenden Grundstücken zu An - passungen an öffentlichen Strassen, hat die Eigentümerin oder der Eigentü - mer des betreffenden Grundstückes die Anpassungskosten zu tragen.

Art. 56 Beeinträchtigungen durch Strassenbau und -unterhalt

1 Die Gemeinwesen haften für Schäden, die beim Strassenbau und Strassenunterhalt an den anstossenden Grundstücken entstehen.
1 )
2 Beeinträchtigungen wie Wohn- und Geschäftserschwernisse infolge Lärms, Erschütterung, Staubeinwirkung, erschwerter Zugangsverhältnisse, Ver - kehrsumleitungen, Strassensperrungen und dergleichen sind von den An - stössern grundsätzlich entschädigungslos zu dulden.
3 Es sind alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um übermässige Beein - trächtigungen während der Bauzeit zu vermeiden. II. Strassenabstände (5.2.)

Art. 57 Begriff und Messweise

1 Der Strassenabstand ist der Mindestabstand zur Strasse. Strassenab - standsvorschriften gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor.
2 Die Abstände werden bei Strassen ab Fahrbahnrand gemessen.
3 Entlang von Strassen mit Trottoirs, Geh- oder Radwegen gelten die Ab - stände nach Art. 58 Abs. 1 lit. c-f ab dem Rand dieser Anlagen.
4 Bei Bäumen und übrigen Pflanzen gelten die Abstände bis zur Stockmitte.
5 Höhen werden vom Niveau des Fahrbahnrandes bzw. des Trottoir-, Geh- oder Radwegrandes gemessen.

Art. 58 Ordentliche Strassenabstände

1 Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, gelten folgende Strassen - abstände für: a) Bauten und Anlagen:
1. 6 m an Kantonsstrassen ausserorts;
2. 5 m an Kantonsstrassen innerorts sowie an Sammelstrassen;
3. 4 m an Erschliessungsstrassen;
4. 3 m an Wegen;
1) Art. 262 G über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB; bGS 211.1 )
b) hochstämmige Bäume sowie Bäume in Wäldern:
1. 5 m an Kantonsstrassen ausserorts;
2. 3 m an Kantonsstrassen innerorts sowie an Sammel- und Erschliessungsstrassen;
3. 2 m an Wegen innerhalb der Bauzone; c) Hecken, Zierbäume, Sträucher und dergleichen: 1 m, über 1.20 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe; Hecken müssen so zurückgeschnit - ten werden, dass sie zum Fahrbahn- resp. Trottoirrand einen Ab - stand von 0.50 m einhalten; d) Einfriedungen wie Mauern, Zäune und dergleichen:
1. 0.80 m an Kantonsstrassen ausserorts, über 0.90 m Höhe zu - sätzlich die Mehrhöhe;
2. 0.50 m an Kantonsstrassen innerorts sowie an Sammel- und Erschliessungsstrassen, über 1.20 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe; e) Stützmauern und Böschungen: 0.50 m; f) Ablagerungen wie Baumaterialien, Holz und dergleichen: 1 m, über
1.20 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
2 Die Gemeinden können durch Reglement für Gemeindestrassen und öf - fentliche Strassen im privaten Eigentum kleinere oder grössere Strassenab - stände festlegen.

Art. 59 Besondere Strassenabstände

1 Für unbewohnbare Kleinbauten und provisorische Bauten sowie kleinere Anlagen bis 2 m Höhe beträgt der Strassenabstand 2 m, soweit weder die Verkehrsübersicht noch andere öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
2 Sind Einfahrtsöffnungen zu Garagen und dergleichen gegen die Strasse hin gerichtet, ist ein Vorplatz von mindestens 6 m Tiefe anzulegen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnflächen zu beanspruchen. Die Gemeinden können durch Reglement kleinere Vorplatztiefen festlegen.
3 Vorbauten wie Dachvorsprünge, Vordächer, Balkone und dergleichen ent - lang von Kantonsstrassen dürfen bis maximal 1 m, Vortreppen bis 1.50 m in den Strassenabstand oder die Baulinie hineinragen.
4 Für Bauten und Anlagen mit grossem Zubringerverkehr können im Einzel - fall grössere Strassenabstände vorgeschrieben werden.

Art. 60 Keine Abstände

1 Keine Abstände gelten für: a) Bauten, die dem öffentlichen Verkehr dienen; b) Anlagen, die dem privaten und öffentlichen Verkehr dienen; c) Bäume und andere Pflanzen, die der Gestaltung des Strassenraums dienen und Bestandteil der Strassenanlage gemäss Art. 10 sind, so - fern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
2 Entlang von Trottoirs, Geh- und Radwegen innerorts können Einfriedungen und Stützmauern an den Rand dieser Anlagen gestellt werden, soweit weder die Verkehrssicherheit noch andere öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Für Hecken gilt diese Bestimmung sinngemäss. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 61 Ausnahmebewilligung

1 Ausnahmen von der Beachtung der Strassenabstandsvorschriften können bei Kantonsstrassen vom Departement Bau und Volkswirtschaft, bei den üb - rigen öffentlichen Strassen von der zuständigen Gemeindebehörde bewilligt werden, wenn: * a) weder die Verkehrssicherheit noch der künftige Strassenbau beein - trächtigt wird; b) Schutzgegenstände nach dem Baugesetz 1 ) zu erhalten sind.
2 In jedem Fall dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn besondere Umstände 2 ) vorliegen und keine weiteren öffentlichen Interessen entgegen - stehen.
3 Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen innerhalb des Strassen - abstandes können mit einem Mehrwert- oder Beseitigungsrevers verbunden werden. Die Ausnahmebewilligung ist in diesem Fall auf Kosten der Grund - eigentümerin oder des Grundeigentümers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
1) bGS 721.1
2) Art. 118 Abs. 1 Baugesetz (bGS 721.1 )

Art. 62 Bestandes- und Erweiterungsgarantie

1 Für bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Strassenab - stand nicht einhalten, gelten die Bestimmungen des Baugesetzes
1 ) über die Bestandesgarantie sinngemäss.
2 Werden Bauten und Anlagen nach Abs. 1 freiwillig abgebrochen oder durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstört, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein Neubau den Strassenabstand einzuhalten hat. III. Baulinien (5.3.)

Art. 63 Erlass

1 In Strassenbauprojektplänen 2 ) oder in Sondernutzungsplänen (Baulinien-, Quartier- oder Gestaltungspläne) können von den gesetzlichen Strassenab - ständen abweichende Baulinien festgelegt werden.
2 Der Erlass und die Änderung von Sondernutzungsplänen durch die Gemeinde richtet sich nach dem Baugesetz.
3 )
3 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt oder ändert Baulinien - pläne entlang von Kantonsstrassen. Die Bestimmungen nach Art. 37 ff. gel - ten sinngemäss. *

Art. 64 Rechtswirkungen

1 An bestehenden Bauten und Anlagen im Bereich einer Baulinie dürfen nur die zum Unterhalt und zu einer zeitgemässen Erneuerung erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden. 4 ) Weitergehende bauliche Änderungen 5 ) können nur bewilligt werden, wenn sie mit einem Mehrwert- oder Beseiti - gungsrevers verbunden werden. Die Auflage ist in diesem Fall auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
2 Werden Bauten und Anlagen nach Abs. 1 freiwillig abgebrochen oder durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstört, hat ein Neubau den Baulinienabstand einzuhalten.
1) bGS 721.1
2) Art. 32
3)

Art. 37 ff. und 45 ff. Baugesetz (bGS 721.1 )

4) Art. 94 Abs. 1 Baugesetz (bGS 721.1 )
5) Art. 94 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1 )
3 Ausnahmen von der Einhaltung der Baulinien richten sich sinngemäss nach Art. 61.
4 Wird ein Grundstück durch Baulinien so zerschnitten, dass die Überbauung der verbleibenden Grundstücksflächen verunmöglicht oder unverhältnismäs - sig erschwert wird, kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer verlangen, dass das gesamte Grundstück gegen Entschädigung übernom - men wird. Übernahmepflichtig ist der Kanton bei den Kantonsstrassen und die Gemeinde bei den Gemeindestrassen. Vorbehalten bleibt die Entschädi - gung aus materieller Enteignung gemäss Enteignungsgesetz 1 ) , sofern die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Übernahme nicht ver - langt. IV. Sichtfeld und Lichtraumprofil (5.4.)

Art. 65 Sichtfeld

1 Das Sichtfeld umfasst den Bereich, in dem die freie Sicht der Verkehrsteil - nehmer aus Gründen der Verkehrssicherheit zu gewährleisten ist. Massge - bend sind die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenfach - leute und die Strassenverkehrsgesetzgebung. 2 )
2 Ungeachtet der gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften oder Baulinien dürfen Bauten und Anlagen weder erstellt noch geändert werden, sofern da - durch die erforderlichen Sichtverhältnisse der Strassenbenützer beeinträch - tigt werden. Für Pflanzen gilt diese Bestimmung sinngemäss.
3 Wer um Bewilligungen nach diesem Gesetz nachsucht, hat das erforderli - che Sichtfeld nachzuweisen. Sofern das Sichtfeld Nachbargrundstücke betrifft, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die schriftliche Erklä - rung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Frei - haltung des Sichtfeldes und die Zustimmung zur Anmerkung als öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkung beizubringen. Das Sichtfeld ist auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers auf den betroffenen Grundstücken als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anmerken zu lassen.
1) bGS 711.1
2) Art. 6 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01 ) und Art. 95 ff. Signalisationsver - ordnung (SSV; SR 741.21 )
4 Aus Gründen der Verkehrssicherheit können bei Kreuzungen, in Kurven, bei Zufahrten und Strasseneinmündungen in einem Strassenbauprojekt, bei der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz oder durch Verfügung im Einzelfall Sichtfelder auf das angrenzende Land gelegt werden.

Art. 66 Lichtraumprofil

1 Das Lichtraumprofil begrenzt den freien Raum, der zur sicheren und vollen Ausnützung der Verkehrsfläche notwendig ist.
2 Pflanzen dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Strasse ragen. Die Grund - eigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das Lichtraumprofil dauernd freizuhalten. In Wäldern bleibt Art. 46 Abs. 2 vorbehalten.
3 Die lichte Höhe beträgt: a) 5 m über Verkehrsflächen, die für den Motorfahrzeugverkehr be - stimmt sind; b) 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Motorfahrzeugverkehr bestimmt sind, insbesondere über Trottoirs, Geh- und Radwegen.
4 Seitwärts muss der Lichtraum bis zu 0.50 m ab Fahrbahnrand freigehalten werden. V. Zufahrten, Zugänge und Strasseneinmündungen (5.5.)

Art. 67 Bewilligungspflicht

1 Die Erstellung oder die Änderung von privaten Zufahrten und Zugängen sowie Strasseneinmündungen in eine Strasse des Kantons oder der Gemeinde bedarf einer Bewilligung. Eine Bewilligung ist auch dann erforder - lich, wenn eine bestehende Zufahrt oder Strasseneinmündung einem we - sentlich grösseren oder andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen das Tiefbauamt, bei Gemeindestrassen die zuständige Gemeindebehörde. Sieht ein Strassenbauprojekt die Einmündung einer öffentlichen Strasse in eine Kantonsstrasse vor, ist vor der Projektgenehmigung die Zustimmung des kantonalen Tiefbauamtes einzuholen.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn Verkehrssicherheit sowie Sichtfelder gewährleistet sind und keine wesentliche Verkehrsbehinderung zu erwarten ist.
4 Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Bewilligungsbehörde kann insbesondere Vorschriften über die Lage und Gestaltung der Zufahrt, des Zugangs oder der Strasseneinmündung ma - chen.
5 Die Erteilung der Bewilligung kann von der Vorlage eines Baulinien-, Quar - tier- oder Gestaltungsplanes abhängig gemacht werden.
6 Um hinterliegenden Grundstücken die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen, können die Eigentümerinnen und Eigentümer der vorderliegenden Grundstücke durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, gegen volle Entschädigung die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder das notwendige Land zu Eigentum abzutreten. Kommt zwi - schen den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern keine Einigung über die Entschädigung zustande, wird diese auf Begehren durch das Obergericht nach Rechtskraft der entsprechenden Verfügung festge - setzt.

Art. 68 Anpassungspflicht

1 Wird ein bestehender Anschluss an eine öffentliche Strasse durch Neubau - ten oder Nutzungsänderungen wesentlich mehr belastet, kann die zuständi - ge Behörde vom Bewilligungsnehmer verlangen, dass er den Anschluss auf eigene Kosten an die geänderten Verhältnisse anpasst.
2 Können sich der Bewilligungsnehmer und die betroffenen Grundeigentü - merinnen und Grundeigentümer über die Anpassung des Anschlusses nicht einigen, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsnehmer das Enteig - nungsrecht zum Erwerb des Bodens und der Rechte einräumen, die zur An - passung solcher Ausfahrten an die Anforderungen des Verkehrs benötigt werden.

Art. 69 Verbesserung, Beschränkungen und Aufhebung

1 Bei unübersichtlichen oder gefährlichen Zufahrten, Zugängen und Strasseneinmündungen kann die zuständige Behörde die Anstösser ver - pflichten, die Übersichtlichkeit durch angemessene Massnahmen zu verbes - sern.
2 Private Zufahrten und Zugänge sowie Strasseneinmündungen können nachträglich beschränkt oder aufgehoben werden, sofern es die Verkehrssi - cherheit erfordert oder eine andere Erschliessung sicherer ist. Die Aufhe - bung bestehender Zugänge, Zufahrten und Strasseneinmündungen ohne Ersatzmöglichkeit darf nur aus wichtigen Gründen und gegen angemessene Entschädigung erfolgen.
3 Können sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht einigen, so ist das Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz durchzuführen. 1 ) VI. Entwässerung (5.6.)

Art. 70 Bewilligungspflicht

1 Das Ableiten von Meteorwasser von anstossenden Grundstücken auf die Strasse oder in die Strassenentwässerungsanlage bedarf einer Bewilligung.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen das Tiefbauamt, bei Gemeindestrassen die zuständige Gemeindebehörde.

Art. 71 Anschluss- und Benützungsgebühren

1 Für die Einleitung von Meteorwasser von anstossenden Grundstücken in die Strassenentwässerungsanlagen des Kantons sind Anschluss- und Be - nützungsgebühren zu bezahlen.
2 Die Gemeinden erheben für den Kanton die Anschluss- und Benützungs - gebühren nach den Vorschriften des Umwelt- und Gewässerschutzgeset - zes 2 ) und den kommunalen Abwasserreglementen. Die Gemeinde erstattet dem Kanton die Gebühren gegen angemessene Aufwandsentschädigung.
3 Für die Einleitung von Meteorwasser von öffentlichen Strassen des Kantons oder der Gemeinden in die Abwasseranlagen eines anderen Gemeinwesens werden keine Gebühren erhoben.
1) Art. 20 ff. Enteignungsgesetz (bGS 711.1 )
2) Art. 64 ff. Umwelt- und Gewässerschutzgesetz (UGsG; bGS 814.0 )
VII. Strassenreklamen und besondere Wegweiser, Verkehrsspiegel (5.7.)
Art. 72
1 Das Anbringen und die Änderung von Strassenreklamen im Sinne von

Art. 6 des Strassenverkehrsgesetzes 2 ) , von Betriebswegweisern 3 ) , Hotelweg -

weisern und touristischen Signalisationen
4 ) sowie von Verkehrsspiegeln be - darf einer Bewilligung. Das Verfahren richtet sich nach der Baugesetzge - bung.
2 Bei Strassenreklamen im Sichtbereich von Kantonsstrassen ist zusätzlich die Bewilligung des Tiefbauamtes erforderlich.
3 Für die Anwendung der Bestimmungen über Strassenreklamen nach der eidgenössischen Signalisationsverordnung 5 ) erlässt das Departement Bau und Volkswirtschaft in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Richtlinien über Strassenreklamen für das ganze Kantonsgebiet. *
4 In Ortsbildschutzzonen und an Schutzobjekten können Strassenreklamen beschränkt oder untersagt werden, wenn diese dem Schutzzweck entgegen - stehen.
5 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten von Signalen, Verkehrsspiegeln und besonderen Wegweisern, welche auf ihr Begehren angebracht werden und überwiegend ihrem Grundstück dienen.
6. Abschnitt: Kostentragung (6.) I. Allgemeine Bestimmung (6.1.)

Art. 73 Bau- und Unterhaltskosten

1 Zu den Baukosten zählen alle Aufwendungen für Planung, Projektierung, Landerwerb, Bauzinsen, Bauarbeiten, Bauleitung, Vermarkung und Vermes - sung der Strassen.
2 Zu den Unterhaltskosten zählen alle Kosten für den betrieblichen und bauli - chen Unterhalt. Die Unterhaltskosten gelten als gebundene Ausgaben.
2) SVG (SR 741.01 )
3)

Art. 54 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21 )

4) Art. 54 Abs. 9 SSV
5) Art. 96–100 SSV
II. Kantonsstrassen (6.2.)

Art. 74 Grundsätze

1 Die Kosten für Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen gehen zulasten des Kantons. Vorbehalten bleiben Art. 74 Abs. 2, Art. 75 sowie Art. 76.
2 Die Gemeinden tragen: a) die Unterhaltskosten nach Art. 50 Abs. 2; b) 50 Prozent der Unterhaltskosten für Signale und Markierungen inner - orts.

Art. 75 Beiträge der Gemeinden

1 Die Gemeinden leisten an die Baukosten von Bauvorhaben nach

Art. 23 Abs. 1 an Kantonsstrassen folgende Beiträge:

a) bei Strecken innerorts mit zwei Trottoirs: 25 %; b) bei Strecken innerorts mit einem Trottoir: 20 %; c) bei Strecken innerorts ohne Trottoir: 5 %; d) bei Strecken ausserorts mit zwei Trottoirs: 20 %; e) bei Strecken ausserorts mit einem Trottoir: 15 %; f) bei Strecken ausserorts ohne Trottoir: 5 %; g) bei Beleuchtungsanlagen: 50 %; Geh- und Radwege sowie kombinierte Rad-/Gehwege gelten als Trottoirs. Bei Strecken mit begehbaren Banketten bis 1.25 m Breite gilt der halbe An - satz eines Trottoirs.
2 Fallen beim Bau von Hochleistungsstrassen sowie Kunstbauten die Kosten aussergewöhnlich hoch aus, kann der Gemeindebeitrag durch die zuständi - ge kantonale Behörde nach Art. 34 reduziert werden.
3 Für die Baukosten von Verkehrsknoten (Kreuzungen, Kreisel) sowie Post - auto- und Bushaltebuchten gilt Abs. 1 sinngemäss.
4 Die Baukosten bei Strassenraumgestaltungen nach Art. 23 Abs. 1 lit. c werden nach Interessenlage aufgeteilt.
5 Die Baukosten für Umweltschutzmassnahmen nach Art. 23 Abs. 1 lit. e trägt der Verursacher.

Art. 76 Beiträge Dritter

1 Haben Bauten und Anlagen, wie Einkaufszentren, Freizeit- und Erholungs - anlagen sowie Umschlagplätze des Schwerverkehrs, ein grosses Verkehrs - aufkommen zur Folge, kann der Kanton Beiträge an die Baukosten von Kan - tonsstrassen erheben, wenn die Verkehrsanlage überwiegend im Interesse eines Dritten erstellt, ausgebaut oder auf einen höheren Ausbaustandard ge - hoben wird.
2 Bei Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen können die da - durch entstehenden Kosten des Unterhalts ganz oder teilweise den Verursa - chern überbunden werden. III. Gemeindestrassen (6.3.)

Art. 77 Grundsätze

1 Die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen gehen zulasten der Gemeinden. Vorbehalten bleiben Art. 77 Abs. 2, Art. 78 und Art. 79.
2 Die Kosten für den baulichen Unterhalt nach Art. 49 Abs. 2 lit. b werden analog Art. 75 Abs. 1 zwischen Kanton und Gemeinde aufgeteilt.

Art. 78 Beiträge des Kantons

1 Die Beiträge des Kantons an die Gemeinden für den Bau und Unterhalt der öffentlichen Strassen richten sich nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabga - be
1 )
.

Art. 79 Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

(Perimeterbeiträge)
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten an die Baukosten für den Neu- und Ausbau von Gemeindestrassen insgesamt folgende Beiträ - ge: a) bei Sammelstrassen: maximal 50 %; b) bei Erschliessungsstrassen: maximal 90 %; c) bei land- und forstwirtschaftlichen Güterstrassen: maximal 90 %; d) bei separaten Wegen: maximal 20 %.
1) bGS 612.2
2 Die Gemeinde legt im Reglement die Beiträge fest. IV. Öffentliche Strassen im privaten Eigentum (6.4.)

Art. 80 Grundsatz

1 Die Kosten für Bau und Unterhalt der öffentlichen Strassen im privaten Eigentum tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, soweit keine Beiträge nach Art. 81 zur Verfügung stehen.

Art. 81 Beiträge der Gemeinde

1 Die Gemeinde leistet an den betrieblichen und baulichen Unterhalt von öf - fentlichen Strassen im privaten Eigentum folgende Beiträge: a) bei Sammelstrassen: minimal 50 %; b) bei Erschliessungsstrassen: minimal 15 %; c) bei land- und forstwirtschaftlichen Güterstrassen: minimal 10 %; d) bei separaten Wegen: minimal 15 %.
2 Die Gemeinde legt im Reglement die Beiträge fest. V. Perimeterverfahren (6.5.)

Art. 82 Durchführung

1 Im Perimeterverfahren werden die Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Baukosten für den Neu- und Ausbau der Gemein - destrassen nach Art. 79 durch Errichtung eines Perimeters aufgeteilt.
2 Das Perimeterverfahren wird sinngemäss durchgeführt für Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Bau- und Unterhalts - kosten von Kantonsstrassen bei Bauten und Anlagen, die ein hohes Ver - kehrsaufkommen nach sich ziehen. 1 )
1) Art. 76

Art. 83 Beitragspflicht

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, denen ein Sonder - vorteil entsteht, haben angemessene Beiträge zu entrichten.
1 )
2 Beiträge können von Dritten erhoben werden, soweit diesen ein Sondervor - teil entsteht.

Art. 84 Grundsätze für die Kostenverteilung

1 In den Perimeter sind sämtliche Grundstücke einzubeziehen, denen durch ein Strassenbauprojekt Sondervorteile zukommen.
2 Die Perimeterbeiträge sind im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die den beitragspflichtigen Grundstücken erwachsen. Sie dür - fen in ihrem Gesamtbetrag die Höhe der Baukosten nicht übersteigen. 2 )
3 Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Grundstücke erfolgt nach Massgabe des Flächen- und Vorteilprinzips.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Perimeterverfahrens. VI. Bahnübergänge (6.6.)

Art. 85 Kostentragung bei Bahnübergängen

1 Die Kosten für die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen ha - ben Bahnunternehmung und Strasseneigentümer in dem Verhältnis zu tra - gen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihre Anlagen sie bedingt.
3 )
2 Lässt sich die Entwicklung nicht feststellen, leisten Kanton und Gemeinden Beiträge nach Art. 86.

Art. 86 Beiträge des Kantons und der Gemeinden

1 Der Kanton leistet Beiträge an die anrechenbaren Kosten der Anpassung oder Aufhebung bestehender Bahnübergänge auf Gemeinde-, Korporations- und Privatstrassen in der Höhe eines Drittels. Diese Beiträge gehen zu Las - ten der Staatsstrassenrechnung.
1)

Art. 62 Abs. 1 Baugesetz (bGS 721.1 )

2) Art. 62 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1 )
3) Art. 26 Abs. 2 Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101 )
2 Die Standortgemeinde leistet Beiträge an die anrechenbaren Kosten der Anpassung oder Aufhebung bestehender Bahnübergänge auf Korporations- und Privatstrassen in der Höhe eines Drittels. Diese Beiträge gelten als ge - bunden, wenn der Kanton Beiträge leistet.
3 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften, insbe - sondere zu den anrechenbaren Kosten und zum Verfahren. 1 ) VII. Gebühren (6.7.)
Art. 87
1 Der Regierungsrat erlässt für die Benützung der Kantonsstrassen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, sowie für Bewilligungen des Kantons nach diesem Gesetz einen Gebührentarif. Die Gemeinde erlässt einen ent - sprechenden Gebührentarif für die übrigen öffentlichen Strassen.
2 Bei der Bemessung der Gebühren sind der mit der Bewilligung verbundene wirtschaftliche Vorteil, der Umfang sowie die Dauer und Intensität der Nut - zung, das Interesse der Gebührenpflichtigen und die Beeinträchtigung der Strasse zu berücksichtigen.
7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (7.)

Art. 88 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates, die in Anwen - dung dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse ergehen, kann innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben wer - den. *
2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz unter Vorbehalt der bundesrechtli - chen Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 2 ) .
1) V über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen (bGS 731.114 )
2) VRPG (bGS 143.1 )

Art. 89 Ersatzvornahme

1 Wird eine gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.
2 Ausser in dringenden Fällen ist die Ersatzvornahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden Kosten anzudro - hen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 2 ) .

Art. 90 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhen - de Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse von 300–
40 000 Franken bestraft. Strafbar sind insbesondere auch die Benutzung von Strassen über den Gemeingebrauch hinaus ohne Bewilligung oder Kon - zession, die übermässige Beeinträchtigung oder Beschädigung von Strassen sowie die Erstellung oder Änderung von Zufahrten und Zugängen zu Strassen ohne Bewilligung.
2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessordnung 3 ) .

Art. 91 Vollzugsvorschriften

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen. Er ist insbesondere befugt, weitere Bestimmungen über die Benützung der Strassen durch Dritte sowie ergänzende strassenbaupolizeili - che Vorschriften zu erlassen.

Art. 92 Interkantonale Vereinbarungen

1 Der Regierungsrat kann mit dem Bund und anderen Kantonen Vereinba - rungen abschliessen über die Übernahme und Übertragung des Baus und Unterhalts von National- und Kantonsstrassen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden und von Nachbarkantonen.
2) VRPG (bGS 143.1 )
3) bGS 321.1

Art. 93 Anmerkungen im Grundbuch

1 Strassenrechtliche Planungszonen, Strassenbauprojekt- und Baulinienplä - ne, Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung der Strassenabstände und Baulinien sowie verwaltungsrechtliche Verträge mit Strassenanstössern kön - nen im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 94 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen
1 ) wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 26. Februar 1973 zum Gesetz über die Staatsstras - sen
2 ) wird aufgehoben.
3 Die Verordnung vom 29. Mai 1973 über die Beitragsleistung des Kantons an die Auslagen der Gemeinden für das Strassenwesen 3 ) wird aufgehoben.
4 Der Gebührentarif vom 13. Januar 1997 zum Gesetz über die Staatsstras - sen 4 ) wird aufgehoben.
5 Die Art. 156–160 des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 5 ) werden aufgehoben.
6 Das Baugesetz vom 12. Mai 2003 6 ) wird wie folgt geändert: 7 )

Art. 95 Übergangsbestimmungen

a) Strasseneinteilung
1 Die Strasseneinteilung nach bisherigem Recht gilt bis zur Neueinteilung.

Art. 96 b) Strassenverzeichnis und Strassenreglement der Gemeinden

1 Das Strassenverzeichnis und das Strassenreglement sind innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufzulegen. Das Depar - tement Bau und Volkswirtschaft kann die Frist auf Gesuch hin verlängern. *
1) bGS 731.11 (lf. Nr. 178, 442, 546, 737, 948, 988, 1017)
2) bGS 731.111 (aGS IV/622, lf. Nr. 889)
3) bGS 731.111.1 (aGS IV/633)
4) bGS 731.112 (lf. Nr. 630)
5) EG zum ZGB (bGS 211.1 )
6) bGS 721.1
7) Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 97 c) Strassenabstände für Pflanzen

1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Pflanzen, die den ge - schriebenen Strassenabstand nicht einhalten, sind zu entfernen, soweit sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
2 Alleen können weiter bestehen, soweit es die Verkehrssicherheit zulässt.

Art. 98 d) Laufende Verfahren

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen Vorha - ben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
2 Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, haben die bei ihnen hängigen Verfahren noch zu erledigen. Ein allfälliger Weiterzug richtet sich nach der neuen Zuständigkeitsordnung.

Art. 99 Referendum und Inkrafttreten

1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 1 )
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 2 )
1) Die Referendumsfrist ist am 29. Dezember 2009 unbenützt abgelaufen (Abl. 2010, S. 59).
2) 1. Februar 2010 (RRB vom 19. Januar 2010; Abl. 2010, S. 59).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 34 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 42 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 44 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 61 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 63 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 72 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 88 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 96 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
31.10.2022 01.06.2023 Art. 5 aufgehoben 1473 / 04.11.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 4 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 5 31.10.2022 01.06.2023 aufgehoben 1473 / 04.11.2022

Art. 8 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 12 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 15 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 16 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 16 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 17 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 18 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 31 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 34 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 35 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 42 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 44 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 61 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 63 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 72 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 88 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 96 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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