Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau* (Automatenfachmannausbildungsverordnung - AutomAusbV)
AutomAusbV
Ausfertigungsdatum: 01.07.2015
Vollzitat:
"Automatenfachmannausbildungsverordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1075)"
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Ausbildungsplan |
§ 6 | Schriftlicher Ausbildungsnachweis |
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 7 | Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
§ 8 | Inhalt von Teil 1 |
§ 9 | Prüfungsbereiche von Teil 1 |
§ 10 | Prüfungsbereich Automatenbetreuung |
§ 11 | Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung |
§ 12 | Inhalt von Teil 2 |
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Automatenmechatronik
§ 13 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
§ 14 | Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik |
§ 15 | Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik |
§ 16 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 17 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Automatendienstleistung
§ 18 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
§ 19 | Prüfungsbereich Automatenwirtschaft |
§ 20 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 21 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 22 | Anrechnung von Ausbildungszeiten |
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 23 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
§ 24 | Inkrafttreten |
Anlage:
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Automatenfachmanns und der Automatenfachfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a) Automatenmechatronik oder
b) Automatendienstleistung,
3. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung, die jeweils 26 Wochen dauern, sowie
4. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Automatenservice,
2. Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
3. Warenbewirtschaftung,
4. Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen,
5. Verkaufsförderung und
6. rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatenmechatronik sind:
1. Vorbereiten und Installieren von Automaten,
2. Montage und Inbetriebnahme von Automaten,
3. Wartung und Instandhaltung von Automaten sowie
4. Informations- und Kommunikationstechnik.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatendienstleistung sind:
1. Marketing und
2. Personalwirtschaft.
(5) Die Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung sind:
1. kaufmännische Geschäftsprozesse und
2. Kundenbetreuung.
(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Arbeitsorganisation und Kommunikation,
6. unternehmerisches Handeln und
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 8 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Automatenbetreuung und
2. Automatenbewirtschaftung.
§ 10 Prüfungsbereich Automatenbetreuung
(1) Im Prüfungsbereich Automatenbetreuung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen und Zeitaufwand abzuschätzen,
2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, wirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, kundenspezifischer und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und zu dokumentieren,
3. Material und Werkzeug zu disponieren und zu handhaben,
4. Füllstände zu überprüfen, Automaten bedarfsgerecht zu befüllen und zu leeren,
5. Standsicherheit zu gewährleisten, Automaten durch Sichtkontrolle zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,
6. branchenspezifische Software anzuwenden und technische Informationssysteme zu nutzen und
7. branchenrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu beachten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Aufstellen und Anschließen eines betriebsfertigen Automaten,
2. Auslesen der gespeicherten Daten des Automaten und Befüllen und Entleeren eines Automaten sowie
3. Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen.
(3) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nummer 3 ein situatives Fachgespräch geführt werden.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 11 Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung
(1) Im Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Kundenwünsche zu ermitteln, Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung vorzubereiten und umzusetzen,
2. den Bedarf an Waren und Ersatzteilen zu ermitteln und nach Verwendungszweck zusammenzustellen,
3. Kassierungen durchzuführen, Kassenbestände auszulesen und zu dokumentieren und Zahlungsmittel zu prüfen und
4. Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 12 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Automatenmechatronik
§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Automatenmechatronik findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Instandsetzungs- und Wartungstechnik,
2. Netzwerke und Elektrotechnik sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14 Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. technische, digitale und analoge Unterlagen zu nutzen und Prüf- und Messdaten zu lesen,
2. Steuerungs- und Regelungsparameter einzustellen sowie systematische Fehler- und Störungssuche durchzuführen und die Fehler zu beheben und zu dokumentieren,
3. mechanische und elektronische Baugruppen und -teile auszubauen, zu reinigen, instand zu setzen und zu montieren und elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anzuschließen und zu verbinden,
4. elektrische Spannungen, Ströme und Widerstände zu messen, das Drehfeld und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren,
5. Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen und Prüfprotokolle zu erstellen,
6. Automaten nachzurüsten,
7. Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken zu verbinden und zu konfigurieren,
8. Versorgungsanschlüsse und mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und
9. Automaten dem Kunden zu übergeben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen.
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt erstellen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie eine schriftliche Arbeitsplanung durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.
§ 15 Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik
(1) Im Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. mit Schaltplänen, Funktions-, Aufbau- und Anschlussplänen zu arbeiten,
2. Automaten in informationstechnische Systeme einzubinden und deren Vernetzung darzustellen,
3. Prüf- und Messdaten zu erfassen und auszuwerten und
4. einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE)
1
und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen zu erklären.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
1
Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Automatenbetreuung | mit 20 Prozent, |
2.
Automatenbewirtschaftung | mit 10 Prozent, |
3.
Instandsetzungs- und Wartungstechnik | mit 40 Prozent, |
4.
Netzwerke und Elektrotechnik | mit 20 Prozent, |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Netzwerke und Elektrotechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Automatendienstleistung
§ 18 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Automatendienstleistung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Automatenwirtschaft sowie
2. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 19 Prüfungsbereich Automatenwirtschaft
(1) Im Prüfungsbereich Automatenwirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Marketingmaßnahmen zu entwickeln, durchzuführen, zu kontrollieren und die Ergebnisse zu bewerten,
2. den Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien zu bewerten und Optimierungsvorschläge zu entwickeln,
3. Reparatur- und Serviceleistungen zu planen, anzubieten und zu organisieren,
4. Personalentwicklungsmaßnahmen zu planen und umzusetzen,
5. Personaleinsatzpläne zu erstellen,
6. Entgeltabrechnungen vorzubereiten und deren Positionen zu erklären,
7. branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einzusetzen und anzuwenden und
8. Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(2) Über Absatz 1 hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Bestimmungsgrößen von Kosten und Erlösen zu ermitteln und zu analysieren und Statistiken zu erstellen und auszuwerten oder
2. Kundenwünsche zu ermitteln, Information und Beratung von Kunden situationsgerecht zu gestalten und Reklamationen und Beschwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten sowie Konfliktlösungen aufzuzeigen.
Der Prüfling wählt, ob er die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nachweist.
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 20 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 21 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Automatenbetreuung | mit 20 Prozent, |
2.
Automatenbewirtschaftung | mit 10 Prozent, |
3.
Automatenwirtschaft | mit 60 Prozent, |
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Automatenwirtschaft“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 22 Anrechnung von Ausbildungszeiten
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Automatenservice kann unter Berücksichtigung der in der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Automatenservice erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 10 und 11 gleich.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 23 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht den Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1080 - 1086)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Automatenservice (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 18 | |
| 6 | |||
2 | Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 4 | |
| 3 | |||
3 | Warenbewirtschaftung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 12 | |
4 | Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 10 | |
| 3 | |||
5 | Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 12 | |
| 3 | |||
6 | Rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 10 | |
| 2 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Vorbereiten und Installieren von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| 12 | |
2 | Montage und Inbetriebnahme von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| 12 | |
3 | Wartung und Instandhaltung von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| 24 | |
4 | Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
| 4 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Marketing (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
| 13 | |
2 | Personalwirtschaft (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
| 13 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Kaufmännische Geschäftsprozesse (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
| 26 | |
2 | Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
| 26 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) |
| 8 | |
| 4 | |||
6 | Unternehmerisches Handeln (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) |
| 3 | |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) |
| 4 | |
| 2 |
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