Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)
AuslWBGDV 13
Ausfertigungsdatum: 10.11.1959
Vollzitat:
"Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 12.8.2005 I 2354
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 +++)
Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 964
Eingangsformel
Auf Grund der §§ 64, 65 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Höhe der Verwaltungsabgabe
(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben als Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren sieben vom Tausend des Bemessungsbetrages (Absätze 2, 3) zu entrichten. § 2 der Fünften Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 717) über die Verwaltungsabgabe für das Verfahren der Sammelanerkennung bleibt unberührt.
(2) Als Bemessungsbetrag gilt der Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter Abzug
a) der Stücke, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach den Anleihebedingungen bereits getilgt waren;
b) der Stücke, die nach § 6 des Gesetzes als kraftlos gelten;
c) der Stücke, die durch Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt worden sind.
(3) Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 2 nach folgenden Sätzen in Deutsche Mark umzurechnen:
100 hfl. | = | 110,80 DM |
100 sfrs. | = | 96,80 DM |
1 Pfund | = | 11,80 DM |
1 $ | = | 4,20 DM. |
Für Auslandsbonds, die eine auf Goldbasis beruhende oder mit Goldklausel versehene Schuld verbriefen, sind folgende Umrechnungssätze anzuwenden:
100 hfl. | = | 168,80 DM |
1 Pfund | = | 20,40 DM. |
§ 2 Anrechnung früherer Leistungen
Auf die Verwaltungsabgabe nach § 1 werden die Beträge angerechnet, die als Abschlag auf die Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren nach § 1 der Fünften Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1953 geleistet worden sind.
§ 3 Erhebung der Verwaltungsabgabe
(1) Über die nach den §§ 1, 2 zu entrichtenden Beträge erläßt das Amt für Wertpapierbereinigung gegen die Aussteller einen Zahlungsbescheid. Für die Zustellung des Zahlungsbescheides gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(2) Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zahlungsbescheides an die Bundeshauptkasse zu leisten. Ein Drittel der entrichteten Beträge ist von der Bundeshauptkasse unverzüglich an das Land abzuführen, in dem der Aussteller seinen Sitz hat.
(3) Die von den Ausstellern zu entrichtenden Beträge werden auf Antrag des Amtes für Wertpapierbereinigung durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung und ihrer Nebengesetze beigetrieben.
(4) Den Ausstellern stehen gegen den Zahlungsbescheid Rechtsmittel nach den Vorschriften über das Berufungsverfahren der Abgabenordnung zu. Über den Einspruch entscheidet das Amt für Wertpapierbereinigung. Die Zuständigkeit der Finanzgerichte bestimmt sich nach dem Sitz der Aussteller.
(5) Die allgemeinen Vorschriften des Zweiten Teiles der Abgabenordnung gelten sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Fußnote
(+++ § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 u. Abs. 4 Satz 2: Vgl. V v. 8.5.1964 4139-1-7 +++)
§ 4 Befreiungen
Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sind von den Zahlungen nach § 1 befreit.
§ 5 Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds auch im Land Berlin.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
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