AuslWBGDV 12
DE - Deutsches Bundesrecht

Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Selbständige Anmeldung von Zinsscheinen)

AuslWBGDV 12
Ausfertigungsdatum: 11.08.1956
Vollzitat:
"Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Selbständige Anmeldung von Zinsscheinen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2-12, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 964

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Abs. 3, des § 23 Abs. 5 und des § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Selbständige Anmeldung

Zinsscheine, die zu den im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes,
ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung vom 16. August 1954 - Bundesgesetzblatt I S. 267 -)
aufgeführten Arten von Auslandsbonds ausgestellt worden sind, können selbständig zur Anerkennung angemeldet werden; ein Feststellungsbescheid (§ 4 des Gesetzes) kann nicht beansprucht werden.

§ 2 Vorlage und Hinterlegung

Zinsscheine, die bei einem Auslandsbevollmächtigten oder bei der Bereinigungsstelle für deutsche Bonds in den Vereinigten Staaten von Amerika nach § 1 zur Anerkennung angemeldet werden, sind nur vorzulegen oder zu hinterlegen, wenn der Auslandsbevollmächtigte oder die Bereinigungsstelle dies verlangt.

§ 3 Zinsscheine von Dollarbonds

Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 7. März 1953 (Bundesanzeiger Nr. 50 vom 13. März 1953) über die Anheftung einer Bescheinigung an anerkannte Dollarbonds findet auf Zinsscheine keine Anwendung.

§ 4 Land Berlin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds auch im Land Berlin.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Markierungen
Leseansicht