Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland
AuslVerbindlG
Ausfertigungsdatum: 09.06.1933
Vollzitat:
"Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7410-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 4 G v. 18.3.1975 I 705
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 21.3.1975 +++)
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
-
§ 2
(1) Es wird eine Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden errichtet. Die Konversionskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie steht unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen ... . Der Bundesminister der Finanzen bestellt die verantwortlichen Organe.
(2) Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt.
(3) Von den Steuern, die das
Reich,
die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Einkommen, vom Vermögen sowie vom Gewerbebetrieb erheben, ist die Konversionskasse befreit.
§ 3
Die eingezahlten Beträge ... werden den ausländischen Gläubigern gutgeschrieben. Die Ansprüche der Gläubiger aus der Gutschrift bestimmen sich nach Grundsätzen, die in der Satzung der Konversionskasse festgelegt werden. ...
§§ 4 bis 6 ----
§ 7
(1) Die
Reichsregierung
erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. ...
(2)
§ 8
Das Gesetz tritt am 1. Juli 1933 in Kraft; ... .
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