Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
AusbBerAufhV 2001
Ausfertigungsdatum: 01.10.2001
Vollzitat:
"Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2587)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 13.10.2001 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
1. Bohrer,
2. Handschuhmacher,
3. Hobler,
4. Lichtdruckretuscheur,
5. Schriftgießer,
6. Stahlstichpräger,
7. Wärmestellengehilfe,
8. Zahnlagerist.
§ 2 Besitzstandswahrung
Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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