AUG§1Abs2Bek 13
DE - Deutsches Bundesrecht

Dreizehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

AUG§1Abs2Bek 13
Ausfertigungsdatum: 11.05.1992
Vollzitat:
"Dreizehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 11. Mai 1992 (BGBl. I S. 991)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 29. 5.1992 +++)

  ----

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Delaware
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Wisconsin
die Gegenseitigkeit nicht mehr auf Kindesunterhalt beschränkt ist (BGBl. 1989 I S. 372), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht.
Damit ist die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes insgesamt im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt:
1. in den Vereinigten Staaten von Amerika im Verhältnis zu
Alaska,New Mexico,
Arizona,New Jersey,
Arkansas,New York,
Connecticut,North Carolina,
Delaware,North Dakota,
Florida,Ohio,
Georgia,Oklahoma,
Hawaii,Oregon,
Idaho,Pennsylvania,
Illinois,Rhode Island,
Kalifornien,South Dakota,
Kentucky,Tennessee,
Louisiana,Texas,
Maryland,Vermont,
Massachusetts,Washington,
Michigan,West Virginia,
Minnesota,Wisconsin und zu
Montana,Wyoming;
Nevada, 
2. in Kanada im Verhältnis zu
Britisch Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland einschließlich Labrador,Ontario, der Prinz Eduard Insel, Saskatchewan und zum Yukon Territorium;
3. im Verhältnis zu Südafrika.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2000).
Der Bundesminister der Justiz
Markierungen
Leseansicht