Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer (Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung - AsphAusbV)
AsphAusbV
Ausfertigungsdatum: 19.03.1984
Vollzitat:
"Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 457)"
Fußnote
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1984 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AsphAusbV Anhang EV +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Asphaltbauer wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsgrundbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Fußnote
§ 2 Kursivdruck: Richtig "Berufsbildungsgesetz"
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§ 4 Gliederung der Berufsausbildung
(1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr ist wie folgt zu gliedern:
1. berufliche Grundbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten in 20 Wochen,
2. Unterricht der Berufsschule nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne der Länder in 20 Wochen,
3. berufliche Grundbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte in 12 Wochen.
(2) Gegenstand der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sind die in der Anlage in Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.
(3) Zur Vertiefung der beruflichen Grundbildung nach Absatz 2 und als Beginn der beruflichen Fachbildung sind im zweiten Ausbildungsjahr während 13 Wochen insbesondere die in der Anlage in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstaben a und b, Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 6 Buchstaben a, b, c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a bis c und Nr. 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
(4) Zur Ergänzung der beruflichen Fachbildung sind im dritten Ausbildungsjahr während 8 Wochen insbesondere die in der Anlage zu Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben b und d, Nr. 3 Buchstaben c und d, Nr. 4 Buchstaben c und d, Nr. 5 Buchstaben c und d, Nr. 10 Buchstaben a bis d und Nr. 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
(5) Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ist der Unterricht der Berufsschule in den Zeiten der beruflichen Fachbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte enthalten.
(6) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht,
3. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
4. Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten,
5. Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau,
6. Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen,
7. Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau,
8. Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden,
9. Arbeiten mit Kunststoffen,
10. Bearbeiten von Metallen,
11. Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen,
12. Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit,
13. Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser,
14. Abdichten von Brückenbauwerken,
15. Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix,
16. Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix,
17. Entnehmen von Materialproben,
18. Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt,
19. Herstellen und Schließen von Fugen,
20. Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt.
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 9 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 6 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a, b und e bis h und Nr. 9 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Anfertigen einer der 3 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Grundbildung:
a) Versetzen von Randsteinen und Verlegen von Gehwegplatten in Sand- und Mörtelbett,
b) Herstellen eines waagerechten Ausgleichsestrichs,
c) Herstellen der Schalung für einen rechteckigen Stahlbetonteil einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschieben,
2. Anfertigen einer der 4 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Fachbildung:
a) Verlegen von Dämmstoffen einschließlich Randstreifen als Unterlage eines schwimmenden Gußasphaltestrichs,
b) Verlegen eines Gußasphaltbelages, einlagig, mit Splitt abstreuen und mit Walze andrücken,
c) Verlegen eines Gußasphaltestrichs, einlagig, mit Sand abreiben,
d) Durchführen einer Reparatur in einem Asphaltbelag einschließlich einer Naht.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1. Baustoffkunde:
Bauholz, künstliche Steine und Platten, Gips, Kalk, Zement, Bitumen, Zuschläge, Beton, Asphalt, Abdichtungs- und Dämmstoffe;
2. Arbeitskunde:
a) Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte
b) Arbeitsschutz, Unfallverhütung,
c) Ausführungsregeln für die Herstellung von Mauerwerk, Beton, Gußasphalt- und Zementestrich, Plattenbelägen,
d) Abdichten gegen Feuchtigkeit;
3. Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen aus Zeichnungen;
4. Berechnen von geradlinig begrenzten Flächen und Körpern einfacher Bauteile;
5. Baustoffbedarfsberechnungen;
6. Darstellen einfacher Baukörper als Skizze;
7. Lesen einfacher Zeichnungen und Verlegepläne.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 10 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Verlegen eines schwimmenden Estrichs, bestehend aus einer mehrlagigen Dämmung, Randstreifen und Gußasphaltestrich,
2. Herstellen eines Brückenlagers, bestehend aus einer Dichtungsschicht, einer Gußasphaltschutzschicht und Gußasphaltdeckschicht,
3. Verlegen eines mehrlagigen Gußasphaltbelages mit größerem Gefälle einschließlich Fugenanschlüssen,
4. Herstellen eines mehrlagigen Asphaltbelages in Naßräumen mit Gefälle einschließlich Fugen und Anschluß eines Ablaufs.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Baustoffkunde:
aa) Bitumensorten,
bb) Mineralstoffe,
cc) Asphaltmischgutarten und Mischgutrezepturen,
dd) Voranstrichmittel, Deckaufstrich-, Klebe- und Fugenmassen,
ee) Abdichtungsstoffe,
ff) Dämmstoffe,
b) Arbeitskunde:
aa) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
bb) berufsbezogene Vermessungsgeräte,
cc) Maschinen und Geräte, Schutzvorrichtungen,
dd) Hitzeschutz,
ee) Verkehrssicherung,
ff) Materiallagerung und Materialtransport,
gg) Asphaltbauweisen im Hoch-, Industrie-, Brücken- und Straßenbau;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Längen-, Flächen-, Volumen-, Massen- und Eigenlastberechnungen von Baustoffen und Bauteilen,
b) Baustoffbedarfsberechnungen;
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe oder Aufmaß,
b) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeichnungen;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Asphaltbauer
(Fundstelle: BGBl. I 1984, 461 - 467)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im ersten Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 1) |
| während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln | |
2 | Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht (§ 5 Nr. 2) |
| ||
3 | Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 5 Nr. 3) |
| ||
4 | Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten (§ 5 Nr. 4) |
| 4 | |
5 | Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau (§ 5 Nr. 5) |
| 4 | |
6 | Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen (§ 5 Nr. 6) |
| 12 | |
7 | Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau (§ 5 Nr. 7) |
| 12 | |
8 | Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden (§ 5 Nr. 8) |
| 12 | |
9 | Arbeiten mit Kunststoffen (§ 5 Nr. 9) |
| 4 | |
10 | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nr. 10) |
| 4 | |
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | die in § 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbilds | die in Abschnitt I Nr. 1 bis 3, Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | während des zweiten und dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln | |
2 | Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen (§ 5 Nr. 11) |
| 2 | |
| 4 | |||
| 1 | |||
| 2 | |||
3 | Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit (§ 5 Nr. 12) |
| 5 | |
| 8 | |||
4 | Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser (§ 5 Nr. 13) |
| 6 | |
| 8 | |||
5 | Abdichten von Brückenbauwerken (§ 5 Nr. 14) |
| 5 | |
| 8 | |||
6 | Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix (§ 5 Nr. 15) |
| 4 | |
| 4 | |||
| 3 | |||
7 | Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix (§ 5 Nr. 16) |
| 6 | |
| 10 | |||
| 6 | |||
| 4 | |||
8 | Entnehmen von Materialproben (§ 5 Nr. 17) |
| 4 | |
9 | Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt (§ 5 Nr. 18) |
| 4 | |
10 | Herstellen und Schließen von Fugen (§ 5 Nr. 19) |
| 8 | |
11 | Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt (§ 5 Nr. 20) |
| 2 |
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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