Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung
AltersVersErhV 2
Ausfertigungsdatum: 06.04.1977
Vollzitat:
"Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung vom 6. April 1977 (BAnz. 1977 Nr. 69)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 13. 4.1977 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1314) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung wird im Jahre 1977 eine Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2
(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:
1. Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;
2. Handel;
3. Verkehr und Nachrichtenübermittlung;
4. Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;
5. Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.
§ 3
Bei der Erhebung werden erfaßt
1. die Formen der betrieblichen Altersversorgung,
2. die Zahl der Unternehmen, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen, und die Zahl der Arbeitnehmer, die eine betriebliche Versorgungsleistung zu erwarten haben,
3. die durchschnittliche Höhe der monatlichen Versorgungsleistung, die im Zeitpunkt der Erhebung nach 35 Dienstjahren im Unternehmen erreicht wird,
4. die Anpassung der Versorgung an die wirtschaftliche Entwicklung,
5. die Veränderungen der betrieblichen Versorgungsordnungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),
6. die Aufwendungen der Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung im Jahre 1976 sowie die Höhe der Pensionsrückstellungen und der Kassenvermögen der Unterstützungskassen am 31. Dezember 1975 und am 31. Dezember 1976.
§ 4
Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.
§ 4a
Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.
§ 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
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