Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
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Ausfertigungsdatum: 26.04.1990
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 357)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 4. 5.1990 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Bonn am 31. Mai 1988 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Artikel 9 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 20 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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