Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice*)
AgrarAusbV
Ausfertigungsdatum: 23.07.2009
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2013 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 6.5.2013 I 1250
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene, Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Betriebliche Abläufe und Organisation,
2. Wirtschaftliche Zusammenhänge,
3. Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen,
4. Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik,
5. Pflanzenproduktion,
5.1 Bodenbearbeitung,
5.2 Bestellen und Pflegen von Kulturen,
5.3 Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte;
6. Kommunikation und Information,
7. Dienstleistungen und Kundenorientierung,
8. Qualitätssichernde Maßnahmen;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit.
(3) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite und Tiefe der nach Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5 zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen diese mindestens an drei der folgenden Kulturen:
1. Halmfrucht,
2. Hackfrucht,
3. Grünland,
4. Futterpflanzen,
5. Ölfrüchte,
6. Sonderkulturen
vermittelt werden. Die für die Ausbildung wesentlichen Kulturen werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Kulturen sind zulässig, wenn an ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5 in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden können.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, diesen während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Pflanzenbau und Agrartechnik,
2. Arbeitsorganisation.
(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau und Agrartechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeiten des Pflanzenbaus durchführen, die hierfür erforderliche Agrartechnik kombinieren, einsatzbereit machen, einsetzen sowie warten kann und dabei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigt und seine Vorgehensweise begründen kann;
2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei jeweils mindestens eine Tätigkeit der Buchstaben a bis d und mindestens eine Tätigkeit der Buchstaben e bis f enthalten sein müssen:
a) Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchführen,
b) Saatgut ausbringen,
c) Pflanzenbestände beurteilen und pflegen,
d) Erntemaßnahmen durchführen,
e) Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag zusammenstellen,
f) Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Maschinen und Geräten herstellen,
g) Werkzeuge und Werkstoffe einsetzen;
3. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben entsprechend des Vegetationsverlaufs durchführen und zu jeder ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsorganisation bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er:
a) berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen anwenden,
b) arbeitsvorbereitende Maßnahmen und Arbeitsschritte im Pflanzenbau planen,
c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten,
d) Maßnahmen für Natur- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Tätigkeit berücksichtigen,
e) technische und gesetzliche Normen zur Betriebs- und Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte beherrschen,
f) Auftragsannahme und -bearbeitung erläutern und
g) Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung darstellen
kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 6 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Pflanzenbau,
2. Agrartechnik,
3. Dienstleistung, Kommunikation und Information,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er pflanzenbauliche Arbeiten im Vegetationsverlauf unter Berücksichtigung der Prinzipien der Nachhaltigkeit durchführen und dabei Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation, zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kundenorientierung umsetzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;
2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens drei auszuwählen:
a) Boden bearbeiten,
b) Kulturen bestellen,
c) Kulturen pflegen und düngen,
d) Pflanzenschutz durchführen,
e) Pflanzen ernten,
f) Erntegut lagern und konservieren,
g) Landschaft pflegen;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe entsprechend des Vegetationsverlaufs durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind die nach § 3 Absatz 3 festgelegten Kulturen zu berücksichtigen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden;
5. darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er pflanzenbauliche Arbeiten unter Berücksichtigung der Prinzipien der Nachhaltigkeit planen und bewerten, Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation entwickeln, Arbeitsabläufe kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, rechtlicher und organisatorischer Vorgaben gestalten, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kundenorientierung konzipieren sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;
6. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben zu den unter Nummer 5 dargestellten Anforderungen schriftlich bearbeiten;
7. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten;
8. bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Leistung der Arbeitsaufgabe einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs und die Leistung der schriftlichen Aufgabenbearbeitung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Agrartechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Agrartechnik einsetzen, pflegen, warten sowie instand halten und dabei Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation durchführen, Gesichtspunkte zur Werterhaltung und Qualitätssicherung, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicherheit, zur Wirtschaftlichkeit und zur Verkehrs- und Betriebssicherheit beachten, Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berufsbezogen anwenden sowie die jeweiligen spezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;
2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens drei auszuwählen, wobei die Tätigkeit nach Buchstabe d in der Auswahl enthalten sein muss:
a) Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft landwirtschaftlicher Maschinen herstellen,
b) Pflege- und Wartungsarbeiten durchführen,
c) Instandhaltungsarbeiten ausführen,
d) landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T im öffentlichen Straßenverkehr führen,
e) Zug- und Arbeitsmaschinen sowie Geräte nach Verwendungszweck zusammenstellen;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden;
5. darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation bei Einsatz, Wartung, Pflege und Instandhaltung der Agrartechnik planen und bewerten, dabei Gesichtspunkte zur Werterhaltung und Qualitätssicherung, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicherheit, zur Wirtschaftlichkeit und zur Verkehrs- und Betriebssicherheit beachten, berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen, Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen darstellen sowie die jeweiligen spezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;
6. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben zu den unter Nummer 5 dargestellten Anforderungen schriftlich bearbeiten;
7. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten;
8. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Leistung der Arbeitsaufgabe einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs und die Leistung der schriftlichen Aufgabenbearbeitung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Für den Prüfungsbereich Dienstleistung, Kommunikation und Information bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er:
a) Kundenanfragen annehmen und Aufträge bearbeiten,
b) Kunden beraten und Angebote erläutern,
c) Reklamationen bearbeiten und
d) Konzepte für Dienstleistungsangebote darstellen
kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zusammenzufassen. Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Pflanzenbau | 35 Prozent, |
2. Agrartechnik | 35 Prozent, |
3. Dienstleistung, Kommunikation und Information | 20 Prozent, |
4. Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. In Teilbereichen von Prüfungsbereichen, in denen Prüfungsleistungen mit eigenen Anforderungen und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 7 | |
| 7 | |||
2 | Wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 5 | |
| 4 | |||
3 | Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
| 15 | |
| ||||
| 18 | |||
4 | Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 13 | |
| 14 | |||
5 | Pflanzenproduktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | |||
5.1 | Bodenbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) |
| 6 | |
5.2 | Bestellen und Pflegen von Kulturen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) |
| 14 | |
| 12 | |||
5.3 | Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.3) |
| 12 | |
| 4 | |||
6 | Kommunikation und Information (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 4 | |
| 3 | |||
7 | Dienstleistungen und Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
| 2 | |
| 10 | |||
8 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
| 6 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
| ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
|
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