Energiegesetz (770.1)
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Energiegesetz

Energiegesetz (EnGe) vom 09.06.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Energiegesetz des Bundes vom 26. Juni 1998; gestützt auf die Energieverordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 28. März 2000; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

1 Mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung soll dieses Gesetz zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren und wirtschaftlichen Energiever - sorgung beitragen, die mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der Raumplanung vereinbar ist.
2 Es bezweckt:
a) die Sicherstellung der wirtschaftlichen und umweltverträglichen Erzeu - gung und Verteilung von Energie;
b) die sparsame und rationelle Energienutzung;
c) die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien;
d) die Förderung einheimischer Energien.
3 Es soll die Beachtung des Prinzips der Subsidiarität staatlicher Eingriffe ge - mäss Bundesgesetzgebung sicherstellen.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Dieses Gesetz ist auf die Versorgung, die Erzeugung, die Verteilung und die Nutzung von Energie in allen Formen anwendbar.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes und des Kantons in ande - ren Erlassen, insbesondere die Vorschriften über die Nutzbarmachung der Wasserkraft, den Transport und die Verteilung von Elektrizität, die Kernener - gie, die Rohrleitungsanlagen sowie den Umweltschutz und die Raumplanung.

Art. 3 Grundsätze

1 Massnahmen können nur so weit angeordnet werden, als sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Überwiegende öffentli - che Interessen sind zu wahren.
2 Die wirtschaftlichen Aspekte werden insbesondere auf der Grundlage von Rentabilitätsberechnungen unter Berücksichtigung der externen Energiekos - ten behandelt.
3 Allfällige Ausnahmebewilligungen werden mit besonderen Auflagen oder Bedingungen oder gegebenenfalls mit Ausgleichsmassnahmen verbunden.

Art. 3a Kantonales Interesse an der Nutzung von einheimischen erneuer -

baren Energien
1 Das kantonale Interesse an der Nutzung und Entwicklung einheimischer er - neuerbarer Energien wird anerkannt.
2 Eine Behörde, die über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung oder der Erneuerung einer Anlage zur Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien oder über deren Konzessionierung entscheiden muss, betrachtet das kantona - le Interesse an der Realisierung dieses Vorhabens bei der Interessenabwä - gung als gleichrangig mit anderen kantonalen Interessen.
3 Der Staatsrat legt für die Heiz- und Stromerzeugungsanlagen von kantona - lem Interesse die erforderliche Grösse und Bedeutung fest. Er berücksichtigt dabei Kriterien wie verwertete Ressource, Leistung und Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren.
4 Das öffentliche Interesse an Wasser- und Windkraftanlagen wird allein durch Bundesrecht geregelt.

Art. 4 Koordination und Zusammenarbeit

1 Der Kanton koordiniert seine Energiepolitik mit dem Bund.
2 Er arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen, um die Massnahmen so gut wie möglich aufeinander abzustimmen.
3 Er arbeitet beim Vollzug des Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.

Art. 5 Pflichten des Kantons und der Gemeinden

1 Kanton und Gemeinden berücksichtigen überall bei ihrer gesetzgeberischen und administrativen Tätigkeit und bei der Bewirtschaftung ihrer Güter die Notwendigkeit der rationellen Energienutzung, der Diversifikation der Ener - giequellen und der Förderung erneuerbarer Energien.
2 Der Staatsrat erlässt Ausführungsvorschriften, die den Kanton und die Gemeinden dazu anhalten, bei Energiekonzepten, Energieverbrauch und Nut - zung erneuerbarer Energien mit gutem Beispiel voranzugehen.
3 Alle neuen oder vollständig renovierten öffentlichen Bauten müssen den Qualitätskriterien für die Erlangung eines Labels entsprechen, die im Ausfüh - rungsreglement festgelegt werden.
4 Für alle ihre neuen Gebäude, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung ge - baut werden, benutzen der Staat und die Gemeinden CO
2 -neutrale Mittel zur Wärmeproduktion für Heizung und Warmwasser.
5 Falls eine CO
2 -neutrale Wärmeproduktion technisch, wirtschaftlich oder ökologisch nicht möglich ist, muss eine gleichwertige Kompensation vorge - nommen werden. Diese besteht vorrangig in der Sanierung der Wärmepro - duktion eines bestehenden Gebäudes, das eine fossile Energiequelle benutzt, oder in Massnahmen zur Reduktion des Wärmebedarfs eines oder mehrerer Gebäude.
6 Für ihren eigenen Elektrizitätsverbrauch werden die Gebäude des Staats und der Gemeinden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen schrittweise mit grünem Strom versorgt, der im Kanton produziert wird und das Label Naturemade Star oder ein gleichwertiges Label trägt.
7 Der Staat und die Gemeinden verfügen über eine Beleuchtung, die dem Stand der Technik entspricht, insbesondere beim Energieverbrauch und bei der Lichtverschmutzung, und betreiben sie auf effiziente Weise, indem sie eine vollständige oder dynamische Nachtabschaltung in Zonen und zu Zeiten praktizieren, die sich dafür eignen. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsvor - schriften und legt eine Umsetzungsfrist fest.
2 Energiepolitik und Energieplanung

Art. 6 Kantonale Energiepolitik

1 Der Staatsrat legt unter Berücksichtigung der energiepolitischen Grundsätze des Bundes die Prioritäten und Anforderungen der kantonalen Energiepolitik fest.
2 Diese wird regelmässig überprüft und wenn nötig angepasst.
3 Die für die Energie zuständige Direktion 1 ) (die Direktion) sorgt für die Um - setzung dieser Energiepolitik. Zu diesem Zweck verfügt sie über ein Amt, das für Energiefragen zuständig ist 2 ) (das Amt).
4 Das Amt koordiniert namentlich die Tätigkeit des Staats im Energiebereich.
5 Es übt ausserdem die Kompetenzen aus, die in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen nicht einer anderen Behörde vorbehalten werden.

Art. 7 Sachplan

1 Die Direktion erstellt einen Sachplan Energie.
2 Der Sachplan führt unter anderem die Gebiete auf, die für die Nutzung be - stimmter Energieträger besonders geeignet sind, und legt die Nutzungspriori - täten fest.
3 Die Ergebnisse des Sachplans werden in den kantonalen Richtplan inte - griert.

Art. 8 Kommunale Energiepläne

1 Gestützt auf eine Analyse des Potenzials zur rationellen Energienutzung und zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen stellen die Gemeinden einen kommunalen Energieplan auf, in dem sie ihre energiepolitischen Ziele festle - gen und einen Aktionsplan definieren, mit dem diese Ziele erreicht werden sollen. Diese Ziele müssen mit denjenigen der kantonalen Energiepolitik ver - einbar sein.
2 Die territorialen Aspekte für die Umsetzung der energetischen Ziele der Gemeinde werden in den kommunalen Energieplan aufgenommen, insbeson - dere die Gebiete, die im Bereich der Energieversorgung oder der Energienut - zung ähnliche Merkmale aufweisen.
3 Gemeinden, die Elemente des kommunalen Energieplans verbindlich erklä - ren möchten, müssen diese in die ortsplanerischen Instrumente im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes aufnehmen.
4 Der kommunale Energieplan kann gemeinsam von mehreren Gemeinden oder von einer Region aufgestellt werden.
5 Der kommunale Energieplan wird vom Amt validiert.
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
2) Heute: Amt für Energie.

Art. 9 Besondere Gemeindevorschriften

1 Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder einen Teil davon in ihrem Zonennutzungsplan und den dazugehörigen Regelungen fol - gende Vorschriften einführen, die für den Bau, den Umbau oder die Umnut - zung von Gebäuden gelten:
a) Nutzung eines bestimmten Energieträgers;
b) erhöhte Anforderungen an die rationelle Energienutzung und die Nut - zung von erneuerbaren Energiequellen;
c) Anschluss von Gebäuden an ein Fernwärmenetz, das vornehmlich von erneuerbaren Energien und/oder Abwärme einschliesslich Wärme aus einer Wärme-Kraft-Kopplungsanlage gespiesen wird.
2 Die Gemeinden können in ihrem Reglement zum Zonennutzungsplan die Einrichtung eines gemeinsamen Heizwerks oder Heizkraftwerks für eine Überbauung oder ein Quartier vorschreiben.
3 Wer seinen Heiz- und Warmwasserbedarf zu mindestens 75% aus erneuer - baren Energien deckt, kann nicht zum Anschluss an ein Fernwärmenetz oder an ein gemeinsames Heizwerk verpflichtet werden.

Art. 10 Informationssystem

1 Das Amt sammelt Daten zur Abschätzung der Entwicklung des Energiebe - darfs und -angebots, um seine energiepolitischen Prioritäten festlegen zu kön - nen.
2 Zu diesem Zweck kann es die nötigen Auskünfte und Dokumente verlan - gen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes und die von diesem beauf - tragten Personen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren und die Re - geln des Datenschutzes zu beachten; das Fabrikations- und Geschäftsgeheim - nis bleibt in jedem Fall gewahrt.
3 Rationelle und sparsame Energienutzung

Art. 11 Grundsätze

1 Im Hinblick auf eine möglichst sparsame und rationelle Energienutzung sind insbesondere in den in diesem Abschnitt aufgezählten Bereichen unter Berücksichtigung des Standes der Technik Massnahmen zu treffen.
2 Der Staatsrat umschreibt, was als Stand der Technik gilt.
3 Die für Neubauten und neue Anlagen erforderlichen Massnahmen sind auch auf bestehende Bauten und Anlagen anwendbar, die umgebaut oder renoviert werden oder eine bedeutende und bewilligungspflichtige Nutzungsänderung erfahren.

Art. 11a Nachweis für die Energieeffizienz

1 Die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises ist obligatorisch für Neubau - ten und für alle Bauten, die Gegenstand einer Veräusserung sind. Nicht als Veräusserungen gelten Handänderungen zwischen gesetzlichen Erben (von Todes wegen oder unter Lebenden) oder wegen Auflösung des Güterstandes sowie die Übertragung an einen Gesamt- oder Miteigentümer.
2 Der Gebäudeenergieausweis wird von einer Fachperson erstellt, die vom Amt anerkannt wird.
3 Die Kosten zur Erstellung des Gebäudeenergieausweises gehen zulasten der Eigentümerin oder des Eigentümers.
4 Der Gebäudeenergieausweis wird den Käuferinnen und Käufern vorgelegt.

Art. 11b Mindestanteil an erneuerbaren Energien zur Deckung des

Wärme- und Strombedarfs von Gebäuden
1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufstockung, An - bau usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass höchstens 70 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneu - erbaren Energien gedeckt werden.
2 Bei der Erneuerung einer Heizanlage dürfen höchstens 80 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energi - en gedeckt werden.
3 Neubauten müssen so ausgerüstet werden, dass der Strombedarf teilweise durch erneuerbare Energien gedeckt wird.

Art. 12 Wärmedämmung

1 Geheizte oder gekühlte Neubauten müssen in den Bereichen Wärmeschutz, Wärmespeicherung und Luftdurchlässigkeit angemessene thermische Eigen - schaften aufweisen.
2 Der Staatsrat setzt die Anforderungen im Bereich des Wärmeschutzes der Gebäude fest, insbesondere die anzuwendende Berechnungsmethode und die zulässigen Heizenergiebedarfswerte.

Art. 13 Heizung und Warmwasser – Allgemeine Grundsätze

1 Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen werden so geplant, instal - liert und betrieben, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird und Im - missionen vermieden werden.
2 Bei Feuerungsanlagen sind regelmässige Kontrollen gemäss Umweltschutz - gesetzgebung durchzuführen.
3 Die Installation von Heizungen im Freien ist verboten; in besonderen Fäl - len, die im Ausführungsreglement aufgeführt sind, können Ausnahmen be - willigt werden.

Art. 13a Heizung und Warmwasser – Neue Anlagen

1 Neue private und öffentliche Gebäude sowie öffentliche Gebäude, deren Warmwasseraufbereitungsanlage saniert wird, müssen mindestens 50 % des Warmwasserbedarfs durch erneuerbare Energien oder durch Wärmerückge - winnung decken.
2 Neue Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Energien betrieben wer - den, müssen ab einer bestimmten thermischen Leistung grundsätzlich als Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen ausgestaltet werden. Der Staatsrat legt die thermische Leistung fest, ab der Wärmeerzeugungsanlagen von dieser Be - stimmung betroffen sind.
3 Gebäude, die nur zeitweise belegt werden, sind bei ihrem Bau oder bei der Sanierung ihres Heizsystems so auszurüsten, dass die Raumtemperatur aus - serhalb der Belegzeit automatisch abgesenkt wird oder aus der Ferne abge - senkt werden kann.

Art. 14 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

1 Die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ist für Neubauten im Sinne dieses Gesetzes obligatorisch.
2 Als Neubauten gelten Gebäude, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt wurde.
3 Der Staatsrat legt die besonderen betrieblichen Anforderungen fest; er be - schliesst insbesondere über die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen für Neubauten mit geringem Energieverbrauch.

Art. 15 Elektroheizung und Elektroboiler

1 Der Neueinbau ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen für die Gebäu - deheizung oder als Zusatzheizung ist verboten.
2 Die vollständige oder teilweise Erneuerung ortsfester elektrischer Wider - standsheizungen ist nur erlaubt, wenn
a) der Wärmebedarf des von der Erneuerung betroffenen Gebäudeteils mindestens zur Hälfte mit erneuerbaren Energien gedeckt wird; oder
b) der Strombedarf für die Beheizung des von der Erneuerung betroffenen Gebäudeteils mindestens zur Hälfte mit am Standort erzeugtem erneu - erbarem Strom gedeckt wird; oder
c) das Gebäude bei der Gebäudehülle mindestens die GEAK-Klasse C (Gebäudeenergieausweis der Kantone) erreicht.
3 Der Neueinbau und die Erneuerung einer direkt-elektrischen Erwärmung des Warmwassers sind nur erlaubt, wenn
a) das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder
b) mindestens 50 % des Warmwassers mit erneuerbaren Energien oder Abwärme erwärmt werden; oder
c) bei einer teilweisen Erneuerung in einem Mehrfamilienhaus die Bedin - gungen nach Buchstaben a oder b spätestens bei der Erneuerung des hausinternen Trinkwasserverteilsystems eingehalten werden.
4 Ausnahmen können für provisorische Anlagen, Notanlagen und besondere Fälle gewährt werden.

Art. 15a Beleuchtung

1 Als Beleuchtung gelten mobile und stationäre Anlagen wie Raumbeleuch - tungen, Strassenbeleuchtungen, Objektbeleuchtungen, Leuchtreklamen, Be - leuchtungen von Schildern zu Werbezwecken sowie Beleuchtungen von Schaufenstern und von Freizeit- und Sportanlagen.
2 Beleuchtungen müssen energieeffizient, umweltschonend und bestim - mungsgerecht betrieben werden.
3 Für Gebäude mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m² legt der Staatsrat den Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf der Beleuchtung fest.
4 Beleuchtungen, die himmelwärts strahlen oder die Landschaft beleuchten, sind verboten. Die Gemeinde kann ausserhalb der Zeiten des Vogelzugs aus wichtigen Gründen befristete Ausnahmen bewilligen.
5 Die Gemeinden können in einem Reglement besondere Anforderungen an die Energieeffizienz, die Leuchtstärke und die Beleuchtungsdauer stellen.
6 Leuchtreklamen und Beleuchtungen in Geschäften und Ausstellungen sowie auf Baustellen werden von Mitternacht bis 5 Uhr ausgeschaltet. Allfällige einschränkendere Regelungen auf Gemeindeebene sind vorbehalten.

Art. 16 Lüftungs- und Klimaanlagen

1 Lüftungs-, Kühlungs- und Klimaanlagen müssen so geplant, installiert und betrieben werden, dass sie wenig Energie verbrauchen und erneuerbare Ener - gien oder Abwärme nutzen.
2 Kühl- und Klimaanlagen für Räume dürfen nur mit Bewilligung des Amts installiert werden.
3 Neue oder sanierte Kälteerzeugungsanlagen, die der Steigerung des Betriebskomforts eines Gebäudes dienen, müssen ab 1. Januar 2015 aus - schliesslich mit an Ort produzierter erneuerbarer Energie betrieben werden. Eine gleichwertige Energieproduktion durch eine photovoltaische Solaranla - ge an einem anderen Standort ist möglich, falls technische Gründe keine andere Lösung zulassen.

Art. 17 Wärmerückgewinnung

1 Die Abwärme insbesondere aus neuen Anlagen in Industrie- und Gewerbe - betrieben, aus mechanischen Lüftungs-, Abluft-, Kühlungs- und Klimaanla - gen sowie aus Elektrizitätserzeugungsanlagen muss genutzt werden.

Art. 18 Schwimmbäder

1 Beim Bau, der Erneuerung oder einem wesentlichen Umbau der technischen Anlagen geheizter Schwimmbäder sind die Verwendung erneuerbarer Ener - gien, die Wärmerückgewinnung und das Abdecken der Becken in einem je nach Schwimmbadtyp festgelegten Rahmen obligatorisch.

Art. 18a Grossverbraucher

1 Grossverbraucher von Wärme und Elektrizität müssen ihren Energiever - brauch analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung treffen.
2 Die Massnahmen sind zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entspre - chen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
4 Elektrizitätserzeugung

Art. 19 Bewilligungsverfahren

1 Bau oder Umbau einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätser - zeugungsanlage müssen vom Amt bewilligt werden.
2 Die Bewilligung wird nur gewährt, wenn:
a) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller belegt, dass ein überwiegen - der Teil der Abwärme genutzt wird;
b) es sich um ein Notstromaggregat handelt;
c) die Anlage nicht ans Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.

Art. 20 Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten

1 Die Anschlussbedingungen für unabhängige Stromproduzenten entsprechen denjenigen der Bundesgesetzgebung.
2 Das Amt kann im Einzelfall die Vergütung für die Überschussenergie her - absetzen, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offen - sichtliches Missverhältnis besteht.
3 Es ist bei Streitfällen zuständig für die Festlegung der Anschlussbedingun - gen für unabhängige Stromproduzenten.
5 Förderungsmassnahmen und Finanzhilfen

Art. 21 Information und Beratung

1 Das Amt und die Gemeinden sorgen für:
a) die Information und Beratung der Öffentlichkeit und der Behörden über Energie und deren rationelle und sparsame Nutzung;
b) die Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher für die Not - wendigkeit des Energiesparens und der Nutzung erneuerbarer Energien;
c) die Koordination der in diesem Bereich unternommenen Aktivitäten.
2 Das Amt unterstützt die Gemeinden bei diesen Aufgaben.

Art. 22 Aus- und Weiterbildung

1 Der Kanton und die Gemeinden können die Aus- und Weiterbildung von Energie- und anderen betroffenen Fachleuten unterstützen.
2 Zu diesem Zweck können sie mit der Universität, der Fachhochschule Frei - burg für Technik und Wirtschaft, den Berufsschulen sowie den Berufsverbän - den zusammenarbeiten.

Art. 23 Förderungsmassnahmen und Finanzhilfen

1 Der Kanton fördert die sparsame und rationelle Nutzung aller Energien und die Nutzung erneuerbarer Energien; er kann Vereinigungen, die eines der in diesem Gesetz vorgesehenen Ziele verfolgen, unterstützen.
2 Zu diesem Zweck kann er folgende Massnahmen finanziell unterstützen:
a) Energiesparmassnahmen in Gebäuden oder an Anlagen;
b) Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz;
c) Massnahmen zur Abwärmenutzung;
d) Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien;
e) Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung durch die Ener - gie.
3 Der Staatsrat legt unter Berücksichtigung der Ziele und Prioritäten der kantonalen Energiepolitik fest, welche Bereiche zu fördern sind, und be - stimmt die technischen Bedingungen und den Subventionssatz.
4 Das Amt wird mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragt.

Art. 24 Forschung, Entwicklung und Demonstration

1 Der Kanton fördert die Forschung und die Entwicklung im Bereich der ra - tionellen Energienutzung, der Energiediversifikation sowie der Nutzung er - neuerbarer Energien.
2 Er kann zudem Pilot- und Demonstrationsanlagen, Experimente, Analysen und Feldversuche unterstützen.
3 Er arbeitet so weit wie möglich mit der Universität, der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft, den Berufsschulen und den Berufsver - bänden zusammen.
6 Organisation und Vollzug

Art. 25 ...

Art. 26 Kantonale Energiekommission

1 Der Staatsrat setzt eine Kantonale Energiekommission ein; sie wird vom Di - rektionsvorsteher präsidiert und besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern.
2 Diese beratende Kommission nimmt Stellung zur Energiepolitik und zu energiepolitisch wichtigen Vorhaben des Kantons.

Art. 27 Kommunale Energiekommissionen

1 Die Gemeinden setzen eine beratende Energiekommission ein, die an eine bestehende Kommission angeschlossen werden oder eine solche erweitern kann.
2 Regionale Kommissionen, die mehrere kommunale Kommissionen vertre - ten, können von den betroffenen Gemeinden eingesetzt werden.

Art. 28 Vollzugskontrolle

1 Die Gemeindebehörde sorgt gemäss Raumplanungs- und Baugesetzgebung für die Einhaltung der Energiegesetzgebung bei Bau- und Umbauarbeiten und Renovationen an Gebäuden.
2 Das Amt kann nach vorheriger Anmeldung jederzeit und überall den Vollzug dieses Gesetzes kontrollieren und dazu Gebäude und Anlagen besichtigen; wenn nötig kann es die Gemeinde zum Handeln auffordern und den Fall dem Oberamtmann melden. Für die Finanzierung dieser Kontrollen werden Gebühren erhoben, soweit Mängel festgestellt wurden.

Art. 29 Sanktionen

1 Jeder Verstoss gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Bestimmungen, insbesondere gegen die Artikel 12–19, wird gemäss dem Justizgesetz mit ei - ner Busse bis zu 50'000 Franken geahndet.
2 Die in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehenen Sanktionen zur Ahndung von Verstössen bei Bau- und Umbauarbeiten und Renovationen an Gebäuden bleiben vorbehalten.
3 Die Sanktionen gemäss Bundesgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 30 Rechtsmittel

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten wer - den.

Art. 31 Ausführungsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Aus - führungsbestimmungen.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmungen

1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Bauvorhaben, bei denen das Bewilli - gungsverfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes schon im Gange ist.

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Energiegesetz vom 11. Mai 1984 (SGF 770.1) wird aufgehoben.

Art. 35 Vollzug und Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er setzt das Datum des Inkrafttretens fest. 3 )
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2000 (StRB 26.09.2000).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.06.2000 Erlass Grunderlass 01.10.2000 BL/AGS 2000 f 400 / d 373
15.11.2000 Art. 8 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 10 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 15 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 16 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 17 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 19 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 20 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 21 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 23 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 25 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
15.11.2000 Art. 28 geändert 01.07.2001 AGS 2000 d 674
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 22 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 24 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 26 geändert 01.01.2003 2002_120
02.12.2008 Art. 8 geändert 01.01.2010 2008_154
13.11.2009 Art. 5 geändert 01.02.2010 2009_119
31.05.2010 Art. 29 geändert 01.01.2011 2010_066
15.05.2013 Art. 5 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 6 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 7 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 8 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 9 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 11a eingefügt 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 13 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 13a eingefügt 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 15a eingefügt 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 16 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 17 geändert 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 18a eingefügt 01.08.2013 2013_033
15.05.2013 Art. 25 aufgehoben 01.08.2013 2013_033
27.06.2019 Art. 3a eingefügt 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 11b eingefügt 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Titel geändert 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Abs. 2, a) eingefügt 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Abs. 2, b) eingefügt 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Abs. 2, c) eingefügt 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 01.01.2020 2019_059
27.06.2019 Art. 15 Abs. 4 eingefügt 01.01.2020 2019_059
10.02.2023 Art. 5 Abs. 7 geändert 01.06.2023 2023_015
10.02.2023 Art. 15a Abs. 1 geändert 01.06.2023 2023_015
10.02.2023 Art. 15a Abs. 4 geändert 01.06.2023 2023_015
10.02.2023 Art. 15a Abs. 6 eingefügt 01.06.2023 2023_015
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.06.2000 01.10.2000 BL/AGS 2000 f 400 / d 373

Art. 3a eingefügt 27.06.2019 01.01.2020 2019_059

Art. 5 geändert 13.11.2009 01.02.2010 2009_119

Art. 5 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033

Art. 5 Abs. 7 geändert 10.02.2023 01.06.2023 2023_015

Art. 6 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033

Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 7 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033

Art. 8 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674

Art. 8 geändert 02.12.2008 01.01.2010 2008_154

Art. 8 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033

Art. 9 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033

Art. 10 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674

Art. 11a eingefügt 15.05.2013 01.08.2013 2013_033

Art. 11b eingefügt 27.06.2019 01.01.2020 2019_059

Art. 13 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033

Art. 13a eingefügt 15.05.2013 01.08.2013 2013_033

Art. 15 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674

Art. 15 Titel geändert 27.06.2019 01.01.2020 2019_059

Art. 15 Abs. 1 geändert 27.06.2019 01.01.2020 2019_059

Art. 15 Abs. 2 geändert 27.06.2019 01.01.2020 2019_059

Art. 15 Abs. 2, a) eingefügt 27.06.2019 01.01.2020 2019_059

Art. 15 Abs. 2, b) eingefügt 27.06.2019 01.01.2020 2019_059

Art. 15 Abs. 2, c) eingefügt 27.06.2019 01.01.2020 2019_059

Art. 15 Abs. 3 eingefügt 27.06.2019 01.01.2020 2019_059

Art. 15 Abs. 4 eingefügt 27.06.2019 01.01.2020 2019_059

Art. 15a eingefügt 15.05.2013 01.08.2013 2013_033

Art. 15a Abs. 1 geändert 10.02.2023 01.06.2023 2023_015

Art. 15a Abs. 4 geändert 10.02.2023 01.06.2023 2023_015

Art. 15a Abs. 6 eingefügt 10.02.2023 01.06.2023 2023_015

Art. 16 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674

Art. 16 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033

Art. 17 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674

Art. 17 geändert 15.05.2013 01.08.2013 2013_033

Art. 18a eingefügt 15.05.2013 01.08.2013 2013_033

Art. 19 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674

Art. 20 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674

Art. 21 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674

Art. 22 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 23 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674

Art. 24 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 25 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674

Art. 25 aufgehoben 15.05.2013 01.08.2013 2013_033

Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 28 geändert 15.11.2000 01.07.2001 AGS 2000 d 674

Art. 29 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

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