Dienstreglement für die Kantonspolizei
Dienstreglement für die Kantonspolizei Vom 21. Mai 1991 (Stand 1. Juni 2023) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) und auf §§ 7, 12 Absatz 2 und 39 Absatz 3 und § 50 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 2 ) * beschliesst:
1. Organisation
§ 1 Grundsatz
1 Das Polizeikorps wird nach polizei- und betriebswissenschaftlichen Grund - sätzen organisiert.
§ 2 Organigramm
1 Der Regierungsrat regelt Einzelheiten in einem Organigramm über die Kantonspolizei.
2 Das Korps ist in Abteilungen, Regionen und Dienste eingeteilt. *
3 Die Abteilungen und Regionen werden von einem Offizier oder höheren Unteroffizier geleitet. *
§ 3 Regionenposten, Polizeiposten *
1 Das Kantonsgebiet ist in Regionen eingeteilt. Der Regierungsrat bezeich - net die Regionenposten und teilt ihnen die Polizeiposten zu. *
§ 4 Spezialisten
1 Für besondere Aufgaben kann das Kommando vorübergehend Formatio - nen mit speziell geschulten Korpsangehörigen bilden.
§ 5 Unterstellungen
1 Die personelle und funktionelle Unterstellung wird durch das Organi - gramm und durch Weisungen des Kommandos geregelt.
§ 6 Einsatzbereitschaft
1 Das Kommando gewährleistet die ständige Einsatzbereitschaft durch Ta - gesdienste, Schichtdienste und Pikettstellungen.
2 Bei ausserordentlichen Situationen sind alle Korpsangehörigen verpflich - tet, Alarmierungen durch das Kommando Folge zu leisten.
1) BGS 111.11 .
2) BGS 511.11 . GS 92, 129
1
2. Kompetenzen und Verantwortung
§ 7 Allgemeines und besondere Anordnungskompetenzen *
1 Jeder Korpsangehörige hat sich grundsätzlich mit allen im Gesetz über die Kantonspolizei 1 ) umschriebenen Aufgaben zu befassen. *
2 Das Kommando weist den Abteilungen, Regionen und Diensten den Auf - gabenbereich zu. *
3 Zur Anordnung von verdeckten Vorermittlungstätigkeiten gemäss den §§ 36 ter , 36 quinquies und 36 septies des Gesetzes über die Kantonspolizei sind er - mächtigt: * a) Observation: die Offiziere der Kriminal-Abteilung und bei Dringlich - keit das Pikettdienst leistende Mitglied des Offizierskorps; b) verdeckte Fahndung: der Chef der Kriminal-Abteilung und dessen Stellvertreter; c) verdeckte Vorermittlung: der Kommandant.
§ 8 Polizeikommandant
1 Der Polizeikommandant führt das Korps und vertritt es nach aussen.
2 Zur Leitung und Überwachung polizeilicher Tätigkeiten kann das Kom - mando Pikettoffiziere bezeichnen.
§ 9 Kader
1 Die Führungskompetenzen des Kaders richten sich nach dem Organi - gramm, den Führungsrichtlinien und den Stellenbeschreibungen.
3. Dienstvorschriften
§ 9 bis * Verhalten im Dienst
1 Die Korpsangehörigen haben den Dienst zuvorkommend, unvoreinge - nommen, gewissenhaft und entschlossen zu erfüllen.
§ 10 Anzeigen, Rapporte und Berichte sowie Dokumentationspflicht *
1 Das Kommando erlässt über Anzeigen, Rapporte und Berichte Weisun - gen. *
2 Die Korpsangehörigen haben sämtliche verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten. *
§ 10 bis Inhalt von Vorladungen und Vorführungsbefehlen sowie Doku -
mentation
1 Zu jeder Vorladung sind die wesentlichen Informationen schriftlich fest - zuhalten: a) Name, Vorname und Geburtsdatum der vorgeladenen Person; b) Grund der Vorladung sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Erscheinens; c) die Aufforderung, persönlich zu erscheinen und eine allfällige Ver - hinderung unverzüglich und begründet mitzuteilen;
1) BGS 511.11 .
2
d) Datum und Art der Eröffnung der Vorladung; e) ob der Vorladung Folge geleistet wurde; f) Unterschrift der vorladenden Person.
2 Die einfache, schriftliche Vorladung gemäss § 12 bis weist die vorgeladene Person zusätzlich auf die Gebührenerhebung nach § 64 Absatz 2 des Ge - bührentarifs (GT) vom 8. März 2016 1 ) hin, sollte sie der Vorladung ohne hinreichenden Grund nach § 12 Absatz 2 keine Folge leisten und da - durch die Zustellung einer zweiten Vorladung in derselben Sache erforder - lich machen.
3 Die qualifizierte Vorladung gemäss § 12 ter weist die vorgeladene Person zusätzlich auf die Möglichkeit der polizeilichen Vorführung nach § 12 qua - ter Absatz 1 mit entsprechender Gebührenerhebung nach § 64 Absatz 3 GT hin, sollte sie der Vorladung ohne hinreichenden Grund nach § 12 quater Ab - satz 2 keine Folge leisten.
4 Der Vorführungsbefehl enthält die wesentlichen Informationen nach Ab - satz 1 und zudem die ausdrückliche Ermächtigung, zum Vollzug, wenn nö - tig, Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht all - gemein zugängliche Räume zu betreten.
§ 11* ...
§ 12 Zwangsmassnahmen
1 Bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen finden die Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober
2007 2 ) , das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) vom
10. März 2010 3 ) , das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen
Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bun - des (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) vom 20. März 2008 4 ) und die ergän - zenden Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei 5 ) Anwen - dung. *
§ 12 bis * Einfache Vorladung
1 Die einfache Vorladung ist an keine besondere Form oder Frist gebun - den. Sie kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Die vorladen - de Person ist verpflichtet, der vorgeladenen Person unaufgefordert den Grund für die Vorladung anzugeben.
2 Korpsangehörige und zivile Mitarbeitende der Kantonspolizei sind be - rechtigt, eine Person nach Absatz 1 vorzuladen.
§ 12 ter * Qualifizierte Vorladung
1 Die qualifizierte Vorladung erfolgt schriftlich. Sie nennt den Grund für die Vorladung und droht die polizeiliche Vorführung an, sollte der Vorla - dung ohne hinreichenden Grund im Sinne von § 12 quater Absatz 2 keine Fol - ge geleistet werden.
2 Zur Anordnung einer Vorladung nach Absatz 1 sind ermächtigt: a) die jeweils zuständigen Gruppenführer;
1) BGS 615.11 .
2) SR 312.0 .
3) BGS 321.3 .
4) SR 364 .
5) BGS 511.11 .
3
b) die vom Kommando bezeichneten Fachverantwortlichen; c) die jeweils zuständigen Dienst-, Posten- und Regionenchefs.
§ 12 quater * Vorführung nach qualifizierter Vorladung
1 Leistet eine nach Massgabe von § 12 ter vorgeladene Person der qualifizier - ten Vorladung ohne hinreichenden Grund nach Absatz 2 keine Folge, kann sie polizeilich vorgeführt werden. Die Vorführung ist in einem schriftlichen Befehl vom zuständigen Regionenchef, dem Leiter Rechtsdienst der Kantonspolizei oder einem Mitglied des Offizierskorps anzuordnen. In dringenden Fällen kann die Vorführung mündlich angeordnet werden. Sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen.
2 Ein hinreichender Grund liegt insbesondere vor bei: a) Unfall oder Krankheit der vorgeladenen Person oder einem von ihr betreuten Angehörigen; b) einem Todesfall in der Familie; c) einem anderen, unvorhersehbaren Ereignis, das es der vorgeladenen Person unzumutbar macht, der Vorladung Folge zu leisten.
3 Die Vorführung erfolgt unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. § 16 gilt sinngemäss.
§ 12 quinquies * Vorführung ohne vorherige Vorladung
1 Mit Zustimmung eines Mitglieds des Offizierskorps kann eine Person ohne vorherige Vorladung vorgeführt werden, sofern ihr sofortiges Er - scheinen zur Durchführung einer polizeilichen Massnahme nach § 32 bis Ab - satz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei 1 ) unerlässlich ist und a) sie einer früheren Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge geleistet hat; oder b) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde der Vorladung nicht Folge leisten.
2 Bezüglich Vorführungsbefehl und Vollzug gelten § 10 bis Absatz 4 sowie § 12 quater Absätze 1 und 3.
§ 13 Vorläufige Festnahmen, Verhaftungen *
1 Jede vorläufige Festnahme oder Verhaftung ist der zuständigen Behörde sofort mitzuteilen. Bestehen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Gesundheit der betroffenen Person, ist in der Mitteilung darauf hinzuwei - sen. *
§ 14 Leibesvisitation
1 Bei jeder in Gewahrsam genommenen, vorläufig festgenommenen oder verhafteten Person sind alle auf und am Körper getragenen Kleidungs - stücke und Gegenstände zu durchsuchen. Das Kommando erlässt Weisun - gen über Vorgehen und Ausnahmen. *
1) BGS 511.11 .
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§ 15 Abnahme von Gegenständen
1 Den in Gewahrsam genommenen, vorläufig festgenommenen oder ver - hafteten Personen sind unverzüglich alle Gegenstände, die sie auf oder mit sich tragen, abzunehmen. Das Beseitigen oder Vernichten von Gegenstän - den und Schriftstücken ist zu verhindern. Das Kommando erlässt Weisun - gen über Vorgehen und Ausnahmen. *
§ 16 Behandlung, Beaufsichtigung
1 Jedes unnötige Aufsehen ist zu vermeiden. In Gewahrsam genommene, vorläufig festgenommene oder verhaftete Personen sind korrekt zu behan - deln und vor Angriffen Dritter zu schützen. Sie sind so zu überwachen, dass ihre Flucht oder der Kontakt mit Drittpersonen verunmöglich wird. Es ist darauf zu achten, dass sich in polizeilicher Obhut befindliche Personen kein Leid zufügen. *
§ 17 Berechtigung zum Waffengebrauch
1 Der Korpsangehörige kann, unter Berücksichtigung der in § 39 des Geset - zes über die Kantonspolizei aufgestellten Grundsätze von der Schusswaffe insbesondere Gebrauch machen: a) wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen; b) wenn er aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persön - licher Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen; c) zur Befreiung von Geiseln; d) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbre - chens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allge - meinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletz - lichkeit eine besondere Gefahr bilden.
2 In jedem Fall von Waffengebrauch ist dem Kommando unverzüglich Mel - dung zu erstatten. Dieses erlässt Weisungen über das weitere Vorgehen.
§ 18 Warnung
1 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern Zweck und Umstände es zulassen.
2 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
§ 19 Polizeiliche Daten
1 Das Kommando bezeichnet die zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendigen Registraturen.
2 Es regelt die Weitergabe von Informationen im Rahmen der Amtshilfe.
3 Gesuche um Einsicht in Daten über die eigene Person sowie um Berichti - gungen sind an das Kommando zu richten.
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§ 19 bis Rechtsweg und Beschwerdeinstanz
1 Das Departement beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Polizei. Davon ausgenommen sind die Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 und
3.
2 Der Haftrichter ist in den vom Gesetz über die Kantonspolizei 1 ) genann - ten Fällen für die Anordnung, Genehmigung und Überprüfung von Mass - nahmen zuständig.
3 Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen Massnahmen nach den §§ 36 ter , 36 quinquies und 36 septies des Gesetzes über die Kantonspolizei. Die Arti - kel 393 Absatz 2, 396 und 397 StPO 2 ) gelten sinngemäss.
§ 20 Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Über die Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen und die Be - arbeitung der Unterlagen erlässt das Kommando Weisungen.
§ 21 Polizeitransporte
1 Als Polizeitransporte gelten die begleiteten und unbegleiteten Zuführun - gen von Gefangenen und von Personen, die in Gewahrsam genommen, vorläufig festgenommen oder verhaftet wurden, sowie Zuführungen im Auftrag einer Behörde. *
2 Über die Durchführung der Polizeitransporte erlässt das Kommando Wei - sungen.
4. Rechte und Pflichten
§ 22* ...
§ 23* ...
§ 24* ...
§ 25* ...
5. Polizeiausbildung
*
§ 26 Zulassung *
1 Das Kommando klärt mittels Erkundigungen über die Bewerber und Eig - nungsprüfungen ab, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei 3 ) erfüllt sind. *
2 Die Zulassung zur Polizeiausbildung erfolgt provisorisch durch die Anstel - lungsbehörde und auf Antrag des Kommandos. *
3 Die Polizeianwärter haben die für die Polizeiausbildung von der Anstel - lungsbehörde festgelegten Anstellungsbedingungen anzuerkennen. *
1) BGS 511.11 .
2) SR 312.0 .
3) BGS 511.11 .
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§ 27 Dauer und Gliederung der Polizeiausbildung *
1 Die Polizeiausbildung dauert zwei Jahre. Sie gliedert sich in eine schuli - sche Grundausbildung und ein Praxisjahr. *
2 Im Anschluss an die schulische Grundausbildung absolvieren die Polizeian - wärter die Vorprüfung (VP). Das Bestehen der VP bescheinigt die Einsatzfä - higkeit und ist Voraussetzung für die Aufnahme in das Polizeikorps sowie für die Zulassung zum Praxisjahr. *
3 Im Anschluss an das Praxisjahr absolvieren die Polizeianwärter die eidge - nössische Berufsprüfung (EBP). Der eidgenössische Fachausweis Poli - zist / Polizistin bescheinigt die nötigen Handlungskompetenzen und den erfolgreichen Abschluss der Polizeiausbildung. *
§ 28 Zweck der Polizeiausbildung *
1 In der schulischen Grundausbildung erwerben die Polizeianwärter das für den Polizeiberuf notwendige Fachwissen sowie die erforderlichen Fertig - keiten und Handlungskompetenzen. Während des Praxisjahres setzen die Polizeianwärter das erlernte Wissen und die erworbenen Fertigkeiten um. Sie eignen sich berufliche Erfahrungen an. *
2 Die Polizeiausbildung fördert die Kompetenz der Polizeianwärter zum selbständigen Handeln und befähigt sie in körperlicher und geistiger Hin - sicht zur verhältnismässigen Aufgabenerfüllung in Theorie und Praxis. *
§ 29 Beitrag an die Ausbildungskosten
1 In den Anstellungsbedingungen nach § 26 Absatz 3 legt der Regierungs - rat den Höchstbetrag des nach § 12 des Gesetzes rückzahlbaren Ausbil - dungskostenbeitrages fest.
2 Bei Abbruch der Ausbildung zum Polizisten beziehungsweise zum Polizei - lichen Sicherheitsassistenten (PSA) oder bei Entlassung aus der jeweiligen Ausbildung richtet sich die Rückzahlung nach der Dauer der absolvierten Ausbildung. *
3 Bei Beendigung des Dienstes bei der Kantonspolizei vor Ablauf von vier Jahren ist für jeden fehlenden Monat 1/48 zurückzuzahlen. *
6. Schlussbestimmungen
§ 30 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
§ 31 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten wird das Dienstreglement vom 21. November
1980 1 ) aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 8. August 1991 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 16. August 1991.
1) GS 88,504.
7
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.06.2007 01.09.2007 § 11 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 22 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 23 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 24 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 25 aufgehoben -
20.03.2023 01.06.2023 Ingress geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 2 Abs. 3 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 3 Sachüberschrift
geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 3 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 7 Sachüberschrift
geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 7 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 7 Abs. 2 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 7 Abs. 3 eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 9
bis eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 10 Sachüberschrift
geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 10 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 10
bis eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 12 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 12
bis eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 12
ter eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 12
quater eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 12
quinquies eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 13 Sachüberschrift
geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 13 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 14 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 15 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 16 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 19
bis eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 21 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 Titel 5. geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 26 Sachüberschrift
geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 26 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 26 Abs. 2 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 26 Abs. 3 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 27 Sachüberschrift
geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 27 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 27 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 27 Abs. 3 eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 28 Sachüberschrift
geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 28 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
8
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.03.2023 01.06.2023 § 28 Abs. 2 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 29 Abs. 2 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 29 Abs. 3 geändert GS 2023, 7
9
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 2 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 2 Abs. 3 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 3 20.03.2023 01.06.2023 Sachüberschrift
geändert GS 2023, 7
§ 3 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 7 20.03.2023 01.06.2023 Sachüberschrift
geändert GS 2023, 7
§ 7 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 7 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 7 Abs. 3 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 9
bis
20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 10 20.03.2023 01.06.2023 Sachüberschrift
geändert GS 2023, 7
§ 10 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 10 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 10
bis
20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 11 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 12 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 12
bis
20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 12
ter
20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 12
quater
20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 12
quinquies
20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 13 20.03.2023 01.06.2023 Sachüberschrift
geändert GS 2023, 7
§ 13 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 14 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 15 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 16 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 19
bis
20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 21 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 22 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 23 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 24 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 25 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
Titel 5. 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 26 20.03.2023 01.06.2023 Sachüberschrift
geändert GS 2023, 7
§ 26 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 26 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 26 Abs. 3 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 27 20.03.2023 01.06.2023 Sachüberschrift
geändert GS 2023, 7
§ 27 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 27 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 27 Abs. 3 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 28 20.03.2023 01.06.2023 Sachüberschrift
geändert GS 2023, 7
§ 28 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
10
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 28 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 29 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 29 Abs. 3 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
11
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