Preußisches Landesrentenbankgesetz Vom 29. Dezember 1927 Neufassung vom 1. August 1931 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 762-1)
Preußisches Landesrentenbankgesetz Vom 29. Dezember 1927 Neufassung vom 1. August 1931 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 762-1)
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Preußisches Landesrentenbankgesetz vom 29. Dezember 1927 Neufassung vom 1. August 1931 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 762-1) | 01.07.1964 |
ERSTER ABSCHNITT - Preußische Landesrentenbank | 01.07.1964 |
§§ 1 bis 8 | 01.07.1964 |
§ 9 | 01.07.1964 |
ZWEITER ABSCHNITT - Vermittlung bei der Ablösung von Rentengutsrenten | 01.07.1964 |
§ 10 | 01.07.1964 |
§ 11 | 01.07.1964 |
§ 12 | 01.07.1964 |
§ 13 | 01.07.1964 |
§ 14 | 01.07.1964 |
§ 15 | 01.07.1964 |
DRITTER ABSCHNITT - Übernahme von unablöslichen Rentengutsrenten | 01.07.1964 |
§ 16 | 01.07.1964 |
VIERTER ABSCHNITT - Gewährung von Darlehen | 01.07.1964 |
§ 17 | 01.07.1964 |
§ 18 | 01.07.1964 |
FÜNFTER ABSCHNITT - Vermittlung bei der Ablösung von Erbabfindungsrenten | 01.07.1964 |
§ 19 | 01.07.1964 |
§ 20 | 01.07.1964 |
SECHSTER ABSCHNITT - Rentenübernahmeverfahren | 01.07.1964 |
§ 21 | 01.07.1964 |
§ 22 | 01.07.1964 |
§ 23 | 01.07.1964 |
§ 24 | 01.07.1964 |
SIEBENTER ABSCHNITT - Landesrentenbankrente | 01.07.1964 |
§ 25 | 01.07.1964 |
§ 26 | 01.07.1964 |
§ 27 | 01.07.1964 |
§ 28 | 01.07.1964 |
§ 29 | 01.07.1964 |
§ 30 | 01.07.1964 |
§ 31 | 01.07.1964 |
§ 32 | 01.07.1964 |
§ 33 | 01.07.1964 |
ACHTER ABSCHNITT - Übergangs- und Schlußvorschriften | 01.07.1964 |
§§ 34 bis 38 | 01.07.1964 |
§ 39 | 01.07.1964 |
§ 40 | 01.07.1964 |
§ 41 | 01.07.1964 |
ERSTER ABSCHNITT Preußische Landesrentenbank
§§ 1 bis 8
§ 9
ZWEITER ABSCHNITT Vermittlung bei der Ablösung von Rentengutsrenten
§ 10
(1) Die Ablösung der auf Rentengütern von mittlerem und kleinerem Umfang (Siedlungsrentengütern) haftenden Rentengutsrenten kann, soweit sie nicht von der Zustimmung beider Teile abhängig ist, auf Antrag der Beteiligten durch Vermittlung der Deutschen Landesrentenbank erfolgen.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß auch die Rentengutsrenten von solchen Grundstücken abgelöst werden können, die, ohne selbst Siedlungsrentengüter zu sein, bei der Gründung von Rentengutskolonien zur wirtschaftlichen Förderung der Siedlungsrentengüter ausgewiesen werden.
(3) Die Vermittlung der Deutschen Landesrentenbank geschieht in der Weise, daß sie den Rentenberechtigten gegen Überlassung der Rentengutsrente abfindet und von dem Rentengutsbesitzer eine Landesrentenbankrente bezieht.
§ 11
Die Vermittlung der Deutschen Landesrentenbank kann beantragt werden
a)
von dem Rentenberechtigten, soweit er die Ablösung der Rentengutsrente von dem Rentengutsbesitzer beanspruchen kann,
b)
von dem Rentengutsbesitzer, soweit er zur Ablösung der Rentengutsrente ohne Zustimmung des Rentenberechtigten befugt ist oder soweit dieser von dem ihm zustehenden Recht, die Ablösung zu fordern, Gebrauch macht.
§ 12
(1) Der Rentenberechtigte erhält von der Deutschen Landesrentenbank als Abfindung das zwischen ihm und dem Rentengutsbesitzer als Ablösungsbetrag vereinbarte Vielfache der Rentengutsrente.
(2) Der Rentenberechtigte erhält die Abfindung zu einem Teil in Landesrentenbriefen zum Nennwert (Rentenbriefabfindung), zu einem Teil in bar (Barabfindung). Die Rentenbriefabfindung erfolgt insoweit, als die Landesrentenbankrente zur Verzinsung und Tilgung der Landesrentenbriefe ausreicht. Die Barabfindung wird in der Regel aus den von der Deutschen Landesrentenbank für diese Zwecke aufgenommenen Darlehen gezahlt. Der
Finanzminister
kann die Jahresleistungen, die für diese Darlehen an die Gläubiger der Deutschen Landesrentenbank zu zahlen sind, bis zu dem Zeitpunkt der Einbeziehung der Barabfindung in die Verzinsung und Tilgung durch die Landesrentenbankrente übernehmen und die Erstattung eines Teiles der von ihm übernommenen Beträge ohne Berechnung von Zinsen nach Tilgung der Abfindung verlangen.
(3) Durch die Satzung kann eine von dem Absatz 2 abweichende andere Art der Abfindung geregelt werden.
(4) Die Deutsche Landesrentenbank kann verlangen, daß die dem Rentenberechtigten als Abfindung zustehenden Rentenbriefe nur durch ihre Vermittlung für Rechnung des Rentenberechtigten verkauft oder anderweit verwertet werden.
§ 13
(1) Der Rentengutsbesitzer hat vom Zeitpunkt der Rentenübernahme (§ 23) ab eine Landesrentenbankrente an die Deutsche Landesrentenbank zu entrichten.
(2) Die Landesrentenbankrente beträgt fünf vom Hundert der Abfindung. Durch die Satzung kann ein anderer Hundertsatz festgesetzt werden.
(3) Die Laufzeit der Landesrentenbankrente wird unter Berücksichtigung der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 zu erstattenden Beträge durch die Satzung festgesetzt, höchstens jedoch auf siebzig Jahre.
§ 14
Die Vermittlung der Deutschen Landesrentenbank ist nur insoweit zulässig, als der abzulösenden Rente das Vorrecht vor den sonstigen privatrechtlichen Belastungen des Rentenguts zusteht. Landesrentenbankrenten gelten nicht als Belastungen im Sinne dieser Vorschrift.
§ 15
(1) Die Vermittlung der Deutschen Landesrentenbank ist nur insoweit zulässig, als für die zu übernehmende Landesrentenbankrente die gehörige Sicherheit vorhanden ist.
(2) Die Sicherheit kann als vorhanden angenommen werden, wenn der Nennwert der Abfindung innerhalb der ersten drei Viertel des durch landschaftliche
(ritterschaftliche)
oder besondere Taxe zu ermittelnden Wertes der Rentengüter zu stehen kommt.
(3) Bei Rentengütern, die nur so groß sind, daß sie ganz oder hauptsächlich ohne fremde Arbeitskräfte bewirtschaftet werden können, kann die Sicherheit auch dann als vorhanden angenommen werden, wenn der Nennwert der Abfindung innerhalb der ersten neun Zehntel des durch eine der vorbezeichneten Taxen zu ermittelnden Wertes der Rentengüter zu stehen kommt.
(4) Die besondere Taxe (Absätze 2 und 3) wird durch den
Vorsteher des Kulturamts
unter Zuziehung von landwirtschaftlichen Sachverständigen und, falls es auf Abschätzung von Gebäuden ankommt, eines Bausachverständigen aufgenommen und festgesetzt. In einfachen und klaren Fällen kann der
Vorsteher des Kulturamts
die Taxe nach seinem Ermessen festsetzen oder sich die Überzeugung von der Sicherheit in anderer geeigneter Weise verschaffen. Der Vorstand der Deutschen Landesrentenbank kann verlangen, zu diesen Taxen hinzugezogen zu werden.
DRITTER ABSCHNITT Übernahme von unablöslichen Rentengutsrenten
§ 16
(1) Soweit eine auf einem Siedlungsrentengut (§ 10) haftende Rentengutsrente nur mit Zustimmung beider Teile ablösbar ist, kann die Deutsche Landesrentenbank auf Antrag des Rentenberechtigten die Rente gegen eine nach Maßgabe des § 12 zu berechnende Abfindung übernehmen.
(2) Mit der Übernahme der Rente auf die Deutsche Landesrentenbank gehen alle dem Rentenberechtigten neben der Rente aus dem Rentengutsvertrag zustehenden Rechte auf den Staat über.
(3) Vom gleichen Zeitpunkt ab hat der Rentengutsbesitzer an Stelle der bisherigen Rente eine nach Maßgabe des § 13 zu berechnende Landesrentenbankrente an die Deutsche Landesrentenbank zu entrichten.
(4) Auf die Übernahme finden die Vorschriften der §§ 14 und 15 entsprechende Anwendung.
VIERTER ABSCHNITT Gewährung von Darlehen
§ 17
(1) Zum Erwerb und zur erstmaligen Einrichtung eines Siedlungsrentenguts kann die Deutsche Landesrentenbank Darlehen auf Antrag an einzelne Siedler unmittelbar gewähren, ohne daß es der Einschaltung einer Siedlungsgesellschaft oder einer sonstigen Vermittlungsstelle als Siedlungsträgers bedarf. Voraussetzung für die Darlehnsgewährung ist, daß die Siedlung unter Mitwirkung und Aufsicht des
Kulturamts
errichtet wird. Als erstmalige Einrichtung gilt es auch, wenn die Gebäude eines Siedlungsrentenguts in dem zum vollen Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Umfang nicht schon bei seiner Begründung, sondern erst später, jedoch innerhalb von zwölf Jahren errichtet oder ergänzt werden, sofern der Ausbau des Siedlungsrentenguts bereits bei seiner Begründung festgelegt ist (Ausbausiedlung). Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
(2) Sind zum Erwerb oder zur erstmaligen Einrichtung eines Siedlungsrentenguts aus Mitteln des Reichs oder eines Landes oder auf deren Veranlassung Hypotheken (Grundschulden) gewährt worden oder stehen geblieben, so können dem Rentengutsbesitzer von der Deutschen Landesrentenbank Darlehen zur Ablösung der Hypotheken (Grundschulden) gewährt werden. Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Das Darlehen wird durch Zahlung einer nach Maßgabe des § 13 zu berechnenden Landesrentenbankrente verzinst und getilgt.
(4) Die Vorschriften der §§ 14 und 15 finden auf die Gewährung von Darlehen und die dagegen zu übernehmenden Landesrentenbankrenten entsprechende Anwendung.
(5) Insoweit im Falle des Absatzes 1 das Darlehen und die dagegen zu übernehmende Landesrentenbankrente die nach § 15 Abs. 2 und 3 vorgeschriebene Sicherheitsgrenze überschreitet, kann die Sicherheit auch als vorhanden angenommen werden, wenn der Eigentümer eines anderen im Inland belegenen landwirtschaftlichen Grundstücks für den die Sicherheitsgrenze überschreitenden Teil die selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt und zu deren Sicherung auf seinem Grundstück für die Deutsche Landesrentenbank eine Sicherungshypothek bestellt. Die Sicherungshypothek muß innerhalb der ersten Hälfte des nach § 15 zu ermittelnden Wertes des Grundstücks liegen.
§ 18
(1) Ist ein Grundstück gegen Übernahme einer festen Geldrente nach
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Rentengüter vom 27. Juni 1890 (GS. S.209)
zum Zweck der Aufteilung in Siedlungsrentengüter (§ 10) erworben worden und tritt auf Antrag des Erwerbers (Rentengutsausgebers) die Vermittlung der
Landeskulturbehörde
bei der Begründung der Siedlungsrentengüter ein, so kann die Deutsche Landesrentenbank dem Rentengutsausgeber auf Antrag zur Durchführung des Rentengutsverfahrens ein Darlehen (Besiedlungsdarlehen) gewähren. Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
(2) Das Besiedlungsdarlehen wird durch Zahlung einer nach Maßgabe des § 13 zu berechnenden Landesrentenbankrente verzinst und getilgt.
(3) Die Vorschriften der §§ 14 und 15 finden auf die Gewährung von Besiedlungsdarlehen und die dagegen zu übernehmenden Landesrentenbankrenten mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Besiedlungsdarlehen die Hälfte des nach den Vorschriften des § 15 zu ermittelnden Wertes des Grundstücks nicht übersteigen darf.
(4) Bei Begründung der Siedlungsrentengüter wird die auf dem Grundstück haftende Landesrentenbankrente von der
Landeskulturbehörde
auf die einzelnen Siedlungsrentengüter verteilt. Für die Feststellung der Sicherheit der auf das einzelne Siedlungsrentengut entfallenden Teilrente gilt § 15 entsprechend.
FÜNFTER ABSCHNITT Vermittlung bei der Ablösung von Erbabfindungsrenten
§ 19
Die nach den
§§ 20, 21 und 33 des Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedlungsgütern, vom 8. Juni 1896 (GS. S. 124)
festgesetzten Erbabfindungsrenten können auf Antrag eines Beteiligten durch Vermittlung der Deutschen Landesrentenbank abgelöst werden.
§ 20
Auf die Ablösung von Erbabfindungsrenten finden die Vorschriften der §§ 10 bis 15 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1.
Wird bei einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung die Übernahme einer Erbabfindungsrente auf die Deutsche Landesrentenbank beantragt, so hat das Nachlaßgericht nach Beendigung des Verfahrens die Akten dem
Vorsteher des Kulturamts
zur Einleitung des Ablösungsverfahrens zu übersenden.
2.
Bei Prüfung der Sicherheit der Landesrentenbankrente tritt an Stelle des Taxwerts der Anrechnungswert
(§17 und § 24 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedelungsgütern, vom 8. Juni 1896 - GS. S. 124
-). Die auf dem Anerbengut lastenden Renten sind mit dem Kapitalbetrag in Rechnung zu stellen, der durch Rentenzahlungen noch zu tilgen ist.
3.
Soweit wegen der auf dem Anerbengut ruhenden Belastungen die für Landesrentenbankrenten erforderliche Sicherheit nicht vorhanden ist, kann die Vermittlung der Deutschen Landesrentenbank bei Ablösung der Erbabfindungsrente auch nachträglich nach Maßgabe der Tilgung dieser Belastungen auf Antrag eines Beteiligten eintreten.
SECHSTER ABSCHNITT Rentenübernahmeverfahren
§ 21
(1) Anträge gemäß den §§ 11, 16, 17, 18 und 19 dieses Gesetzes sind bei dem
Vorsteher des Kulturamts
zu stellen.
(2) Wird das Rentenübernahmeverfahren eingeleitet, so hat der
Vorsteher des Kulturamts
das Grundbuchamt zu ersuchen, im Grundbuch einen Vermerk über die eingeleitete Übernahme einer Landesrentenbankrente (Rangsicherungsvermerk) einzutragen. Der Rangsicherungsvermerk hat die Wirkung, daß der Landesrentenbankrente nach der Übernahme der gleiche Rang zusteht, als wenn die Übernahme bereits zur Zeit der Eintragung des Rangsicherungsvermerks erfolgt wäre.
(3) Ergibt sich im Laufe des Verfahrens, daß die Übernahme nach den §§ 14 und 15 nicht zulässig ist, so hat der
Vorsteher des Kulturamts
den Antrag insoweit zurückzuweisen. Die Löschung des Rangsicherungsvermerkes erfolgt nur auf Ersuchen des
Vorstehers des Kulturamts
.
(4) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den für Gemeinheitsteilungen geltenden Vorschriften. Der
Vorsteher des Kulturamts
hat die Rechte der Deutschen Landesrentenbank von Amts wegen wahrzunehmen.
§ 22
(1) Wird das Rentenübernahmeverfahren mit der Begründung des Rentenguts verbunden, so gelten folgende Vorschriften.
(2) Die Begründung des Rentenguts kann auf Antrag eines Beteiligten durch Vermittlung der
Landeskulturbehörde
erfolgen.
(3) Sofern der Begründung des Rentenguts rechtliche oder tatsächliche Bedenken nicht entgegenstehen, hat der
Vorsteher des Kulturamts
das Rentengutsverfahren einzuleiten. Die Einleitung ist den Beteiligten bekanntzumachen. Der
Vorsteher des Kulturamts
hat den Vertrag über die Begründung des Rentenguts in Verbindung mit dem Vertrag über die Rentenübernahme aufzunehmen. Der vom
Oberpräsidenten
bestätigte Vertrag ist dem Grundbuchamt mit dem Ersuchen einzureichen, den Rentengutserwerber als Eigentümer einzutragen. In diesem Falle wird das Eigentum durch die Eintragung im Grundbuch erworben.
(4) Sofort nach Einleitung des Rentengutsverfahrens (Absatz 3) hat der
Vorsteher des Kulturamts
das Grundbuchamt zu ersuchen, im Grundbuch einen Vermerk über die eingeleitete Begründung des Rentenguts (Rentengutssperrvermerk) einzutragen. Der Rentengutssperrvermerk hat die Wirkung, daß die später eingetragenen privatrechtlichen Belastungen dem Rentengutsübernehmer gegenüber unwirksam und Veräußerungen des Grundstücks durch den Eigentümer ohne Genehmigung des
Vorstehers des Kulturamts
nichtig sind. Die Löschung des Rentengutssperrvermerks erfolgt nur auf Ersuchen des
Vorstehers des Kulturamts
.
(5) Auf das Verfahren finden die für Gemeinheitsteilungen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a)
Der
Vorsteher des Kulturamts
hat die Rechte der Deutschen Landesrentenbank von Amts wegen wahrzunehmen.
b)
Zur vertragsmäßigen Begründung des Rentenguts ist nur legitimiert, wer in anderen Fällen der freiwilligen Veräußerung zur Auflassung berechtigt ist.
c)
Die zur Begründung des Rentenguts und zur Übernahme der Landesrentenbankrente erforderlichen Eintragungen im Grundbuch erfolgen auf Ersuchen der
Landeskulturbehörde
.
§ 23
(1) Auf Grund des bestätigten Rezesses (§§ 21 und 22) wird die Landesrentenbankrente von dem Vorstand der Deutschen Landesrentenbank auf die Deutsche Landesrentenbank übernommen.
(2) Die Übernahme kann zum ersten Tag eines jeden Kalendervierteljahrs erfolgen.
§ 24
Erfolgt die Begründung des Rentenguts auf Antrag eines Beteiligten durch Vermittlung der
Landeskulturbehörde
, ohne daß damit ein Rentenübernahmeverfahren verbunden wird, so gelten die Vorschriften des § 22 entsprechend.
SIEBENTER ABSCHNITT Landesrentenbankrente
§ 25
Auf die Landesrentenbankrente finden, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt, die für Reallasten geltenden reichsrechtlichen Vorschriften Anwendung.
§ 26
(1) Die Landesrentenbankrente ist in vierteljährlichen Teilbeträgen am fünfzehnten des zweiten Monats in jedem Vierteljahr fällig und an die
Staatliche Kreiskasse
zu entrichten; die Erhebung erfolgt durch die
Staatliche Kreiskasse
. Die zuständigen
Minister
können eine andere Regelung treffen. Soweit es sich um die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen handelt, können die Verrichtungen der Vollstreckungsbehörde im einzelnen Falle von dem
Vorsteher des Kulturamts
übernommen werden; die näheren Weisungen wegen der Durchführung der Zwangsvollstreckung erteilt der Vorstand der Deutschen Landesrentenbank.
(2) Landesrentenbankrenten, die aus der Gewährung von Besiedlungsdarlehen (§ 18) hervorgegangen sind, sind bis zur Verteilung auf die Siedlungsrentengüter in vierteljährlichen Teilbeträgen unmittelbar an die Kasse der Deutschen Landesrentenbank zu entrichten.
§ 27
§ 28
(1) Die Beitreibung der Landesrentenbankrente kann im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolgen.
(2)
§ 29
(1) Der Rentenverpflichtete kann sich von der Verpflichtung zur weiteren Entrichtung der Landesrentenbankrente durch Zahlung einer Summe befreien, die sich unter Zugrundelegung der Landesrentenbankrente und ihrer Laufzeit errechnet (Kapitaltilgung). Die Kapitaltilgung kann auch für einen Teil der Landesrentenbankrente erfolgen. Der Vorstand der Deutschen Landesrentenbank stellt mit Zustimmung der zuständigen
Minister
Tafeln auf, aus denen sich ergibt, welche Summe in den einzelnen Jahren der Laufzeit der Landesrentenbankrente zur Kapitaltilgung von Rentenbeträgen erforderlich ist.
(2) Die Kapitaltilgung ist nur sechs Monate nach vorhergegangener Kündigung zulässig. Die Kündigung darf in jedem Jahr nur zu dem gleichen Kalendertag, zu dem die Landesrentenbankrente übernommen war (§ 23), und zu dem sechs Monate später liegenden Kalendertag erfolgen. Innerhalb der ersten zehn Jahre nach Übernahme der Landesrentenbankrente auf die Deutsche Landesrentenbank bedarf die Kapitaltilgung der Genehmigung des
Vorstehers des Kulturamts
.
(3) Die Kapitaltilgung ist nur zulässig, wenn der Verpflichtete zuvor die fälligen Rentenzahlungen geleistet hat. Eingehende Kapitalzahlungen werden zunächst auf die noch rückständigen Rentenbeträge verrechnet.
(4) Die Kündigung hat gegenüber dem Vorstand der Deutschen Landesrentenbank, die Zahlung der Kapitaltilgungssumme bei der
Staatlichen Kreiskasse
zu erfolgen. § 26 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die zuständigen
Minister
können bestimmen, daß die Kapitaltilgung für kleine Rentenbeträge bis zu einer bestimmten Höhe ausgeschlossen ist.
§ 30
(1) Die Landesrentenbankrente ist seitens der Deutschen Landesrentenbank unkündbar. Die Deutsche Landesrentenbank kann jedoch von dem Rentenverpflichteten die sofortige Kapitaltilgung (§ 29) verlangen,
a)
wenn der Rentengutsbesitzer oder ein Dritter auf das Rentengut in solcher Weise einwirkt, daß eine die Sicherheit der Landesrentenbankrente gefährdende Verschlechterung des Rentenguts zu besorgen ist,
b)
wenn der Rentengutsbesitzer den Auflagen des
Vorstehers des Kulturamts
zur ordnungsmäßigen Unterhaltung und Versicherung der Gebäude nicht nachkommt,
c)
wenn der Rentengutsbesitzer in Konkurs gerät oder durch Zwangsvollstreckung zur Zahlung der rückständigen Landesrentenbankrente angehalten werden muß, oder wenn die gerichtliche Zwangsversteigerung in das Grundstück eingeleitet wird,
d)
wenn das Eigentum an dem Rentengut auf eine andere Person als die Ehefrau des Rentengutsbesitzers oder einen seiner Abkömmlinge übergeht.
(2) Ist zur Sicherung der für einen Teil der Landesrentenbankrente gemäß § 17 Abs. 4 übernommenen Bürgschaft eine Sicherungshypothek auf einem anderen Grundstück bestellt, so kann die Deutsche Landesrentenbank die sofortige Kapitaltilgung des durch die Bürgschaft gesicherten Teiles der Landesrentenbankrente auch dann verlangen, wenn die gerichtliche Zwangsversteigerung in das mit der Sicherungshypothek belastete Grundstück eingeleitet wird.
(3) Bei Landesrentenbankrenten, die aus der Gewährung von Besiedlungsdarlehen (§ 18) hervorgegangen sind, kann die Deutsche Landesrentenbank die sofortige Kapitaltilgung auch dann verlangen, wenn die
Landeskulturbehörde
ihre Vermittlung bei der Begründung der Siedlungsrentengüter einstellt.
§ 31
(1) Die Zahlung der Landesrentenbankrente kann auf Antrag des Rentengutsbesitzers für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach der Übernahme (§ 23) gestundet werden. Der der Deutschen Landesrentenbank entstehende Ausfall wird dadurch gedeckt, daß die Abfindung um die Zinsen der Abfindung für die Dauer der Stundung erhöht und von dieser Summe eine Landesrentenbankrente (§ 13 Abs. 2 und 3) gezahlt wird; der Zinssatz wird durch die Satzung festgesetzt; die Tilgung beginnt mit dem Tag der Zahlung der Landesrentenbankrente durch den Rentenverpflichteten.
(2) Die während der Stundung der Landesrentenbankrente zur Verzinsung und Tilgung der Abfindung verauslagten Beträge kann sich die Deutsche Landesrentenbank durch Ausgabe von Landesrentenbriefen zu dem Zeitpunkt beschaffen, an dem die Zahlung der Landesrentenbankrente beginnt.
(3) Auf Landesrentenbankrenten, die aus der Vermittlung bei der Ablösung von Erbabfindungsrenten hervorgegangen sind, finden die Vorschriften des Absatzes 1 keine Anwendung.
§ 32
§ 33
(1) Wird ein mit einer Landesrentenbankrente belastetes Grundstück geteilt, so wird die Landesrentenbankrente auf die Teilstücke verteilt. Als Verteilungsmaßstab ist der Wert zugrunde zu legen, der sich für jedes Teilstück bei Anwendung der Grundsätze des Reichsbewertungsgesetzes über die Feststellung des Einheitswerts ergibt.
(2) Die Verteilung erfolgt durch das Katasteramt auf Grund eines den Beteiligten und dem Vorstand der Deutschen Landesrentenbank zuzustellenden Verteilungsplans....
(3) Entfällt bei der Verteilung auf ein Teilstück eine Landesrentenbankrente von nicht mehr als fünf Deutsche Mark, so kann der Vorstand der Deutschen Landesrentenbank die sofortige Kapitaltilgung (§ 29) für dieses Teilstück verlangen.
ACHTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußvorschriften
§§ 34 bis 38
§ 39
Die Deutsche Landesrentenbank ist von allen Steuern und Gebühren des Staates oder der Gemeinden
(Gemeindeverbände)
befreit.
§ 40
§ 41
Die zuständigen
Minister
treffen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften im Einvernehmen mit der
Reichsregierung
.
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