IHKSachvöBestV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin Vom 10. November 1967

Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen
durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Vom 10. November 1967
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 10. November 196725.11.1967
Eingangsformel25.11.1967
§ 125.11.1967
§ 225.11.1967
§ 325.11.1967
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung
und des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920 / GVBl. 1957 S. 69), geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1961 (BGBl. I S. 981 / GVBl. S. 994), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin ist befugt, Sachverständige nach
§ 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung sowie Personen nach
§ 36 Abs. 2 der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.
(2) Die Industrie- und Handelskammer führt die Aufsicht über die in Absatz 1 genannten Personen. Sie ist zuständig für eine Rücknahme der Bestellungen, auch wenn diese vor dem 1. Januar 1958 von anderen Behörden ausgesprochen worden sind.

§ 2

Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung sonstiger Sachverständiger oder anderer Personen bleiben unberührt. Dies gilt auch für das Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10. November 1967
Der Senat von Berlin
Klaus Schütz Dr. König
Regierender Bürgermeister Senator für Wirtschaft
Markierungen
Leseansicht