Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 66 Abs. 2 der Gewerbeordnung Vom 27. August 1970
                            Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 66 Abs. 2 der Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 27. August 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 66 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 27. August 1970 | 04.09.1970 | 
| Eingangsformel | 04.09.1970 | 
| § 1 | 04.09.1970 | 
| § 2 | 04.09.1970 | 
                            Auf Grund des
            § 66 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805 / GVBl. S. 1078), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die in
            § 66 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landesregierung gegebene Ermächtigung, zur Anpassung des Wochenmarktverkehrs an die wirtschaftliche Entwicklung und an die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher über Absatz 1 hinaus für bestimmte Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß diese auf allen oder bestimmten Wochenmärkten zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören, wird auf das für das Marktwesen zuständige Mitglied des Senats übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 27. August 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                | Klaus Schütz | König | 
| Regierender Bürgermeister | Senator für Wirtschaft |