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Gesetz über die Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHKG) in der Fassung vom 21. März 1967

Gesetz über die Industrie- und Handelskammer zu Berlin
(IHKG) in der Fassung vom 21. März 1967
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 neu gefasst durch Gesetz vom 22.06.1983 (GVBl. S. 933)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHKG) in der Fassung vom 21. März 196701.01.1967
§ 101.01.1967
§ 201.01.1967
§ 301.01.1967
§ 406.07.1983
§ 501.01.1967
§ 601.01.1967
§ 701.01.1967

§ 1

(1) Zuständig- für die Ausübung der Aufsicht über die Industrie- und Handelskammer (
§ 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-und Handelskammern
vom 18. Dezember 1956 - BGBl. I S. 920/GVBl. 1957 S. 69 - Bundesgesetz -) ist das für den Geschäftsbereich Wirtschaft zuständige Mitglied des Senats (Aufsichtsbehörde).

§ 2

(1) Die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammer hat den Grundsätzen zu entsprechen, die für das Haushaltswesen des Landes Berlin gelten. Die Industrie-und Handelskammer gibt sich eine Rechnungslegungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Stelle die Rechnungslegung prüft.

§ 3

(1) Zuständig für die Bestellung der in den Ausschuß für Berufsausbildung zu entsendenden Arbeitnehmervertreter (
§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes ) ist das für den Geschäftsbereich Arbeit zuständige Mitglied des Senats.
(2) Die Arbeitnehmervertreter sind nach Vorschlagslisten zu bestellen, die von den im Bezirk der Industrie-und Handelskammer bestehenden unabhängigen Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung bei dem für die Bestellung zuständigen Mitglied des Senats eingereicht werden. Die Ausschußsitze sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.
(3) Das für die Bestellung zuständige Mitglied des Senats kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus eigener Entschließung oder auf Antrag der vorschlagsberechtigten Organisation die Bestellung widerrufen.

§ 4

Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin ist zuständig für
1.
die Abnahme von Sachkenntnisprüfungen für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach
§ 50 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)
vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445 / GVBl. S. 1896),
2.
die nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
erforderliche Ausstellung von Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme von Fahrzeugführern an Schulungslehrgängen, die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungslehrgängen sowie die Anerkennung derartiger Lehrgänge.

§ 5

Der Senat wird ermächtigt, für Kammerzugehörige, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, durch Rechtsverordnung Höchstbeiträge festzusetzen (
§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes ). Hierbei sind die wirtschaftlichen Belange dieser Gewerbetreibenden und die steuerliche Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen (
§ 2 des Bundesgesetzes ) zu berücksichtigen.

§ 6

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist berechtigt, Beamtenverhältnisse zu begründen.
(2) Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels befugt.

§ 7

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden oder inhaltsgleichen Rechtsvorschriften aufgehoben. Insbesondere werden folgende Vorschriften, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, aufgehoben:
1.
Das Gesetz über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 / 19. August 1897 (GS 1870 S. 134 und GS 1897 S. 343),
2.
die Verordnung zur Änderung des Gesetzes über die Handelskammern vom 1. April 1924 (GS S. 194),
3.
das Gesetz vom 28. Dezember 1933 zur Abänderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern vom 24. Februar 1870 / 19. August 1897 in der Fassung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern vom 1. April 1924 (GS 1934 S. 6).
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