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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Umwandlung der Berliner Pfandbrief-Bank in eine Aktiengesellschaft Vom 17. September 1992

Gesetz über die Umwandlung der
Berliner Pfandbrief-Bank in eine Aktiengesellschaft
Vom 17. September 1992
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Umwandlung der Berliner Pfandbrief-Bank in eine Aktiengesellschaft vom 17. September 199201.10.1992
Eingangsformel01.10.1992
§ 1 - Umwandlung01.10.1992
§ 2 - Umwandlungsbeschluß01.10.1992
§ 3 - Gründer der Aktiengesellschaft01.10.1992
§ 4 - Satzungsfeststellung01.10.1992
§ 5 - Gewährleistung für Altverpflichtungen01.10.1992
§ 6 - Aufhebung von Vorschriften01.10.1992
§ 7 - Inkrafttreten01.10.1992
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Umwandlung

Die Berliner Pfandbrief-Bank soll in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.

§ 2 Umwandlungsbeschluß

(1) Über die Umwandlung beschließt der Verwaltungsrat der Berliner Pfandbrief-Bank. Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung.

§ 3 Gründer der Aktiengesellschaft

Als Gründer der Aktiengesellschaft gilt das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen. Es übernimmt das Grundkapital der Gesellschaft und erhält die Aktien.

§ 4 Satzungsfeststellung

Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß des Verwaltungsrates der Berliner Pfandbrief-Bank festgestellt.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 5 Gewährleistung für Altverpflichtungen

Das Land Berlin gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister nach
§ 10 des Handelsgesetzbuches als bekanntgemacht gilt. Die Gläubiger der Aktiengesellschaft können das Land Berlin nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft nicht befriedigt werden können.

§ 6 Aufhebung von Vorschriften

Das Gesetz über die Berliner Pfandbrief-Bank vom 14. Dezember 1972 (GVBl. S. 2295) tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.
*
Fußnoten
*)
vgl. Bekanntmachung vom 16. Februar 1993: Die Berliner Hypotheken- und Pfandbriefbank Aktiengesellschaft wurde am 4. Januar 1993 in das Handelsregister eingetragen. Das Gesetz über die Berliner Pfandbrief-Bank vom 14. Dezember 1972 (GVBl. S. 2295) ist damit am 4. Januar 1993 außer Kraft getreten.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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