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DE - Landesrecht Berlin

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Vom 20. September 1899

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Vom 20. September 1899
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 19 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.01.2021 (GVBl. S. 75)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 189901.07.1964
Artikel 1 bis 4 - Stiftungen01.07.1964
Artikel 5 - Vereine31.01.1993
§ 131.01.1993
§ 131.01.1993
§ 212.07.2003
§ 212.07.2003
Artikel 6 - Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen01.07.1964
§ 201.07.1964
§ 401.07.1964
§ 201.07.1964
§ 3 - (aufgehoben)01.04.1970
§ 301.04.1970
§ 1 - (aufgehoben)02.11.2008
§ 102.11.2008
Artikel 701.07.1964
§ 101.07.1964
§ 301.07.1964
§ 101.07.1964
§ 2 - (aufgehoben)02.11.2008
§ 202.11.2008
Artikel 8 - - aufgehoben -02.11.2008
Artikel 9 - Gesetzliche Zinsen01.07.1964
Artikel 1001.07.1964
Artikel 11 - Zahlungen aus öffentlichen Kassen01.07.1964
Artikel 12 - Beurkundungen von Grundstücksveräußerungen01.07.1964
§§ 2 bis 401.07.1964
§§ 2 bis 401.07.1964
§ 101.01.1970
§ 101.01.1970
Artikel 13 - Ermächtigung von Handelsmäklern zu Kaufgeschäften28.12.2009
Artikel 14 - Gesinderecht01.07.1964
§§ 1 bis 301.07.1964
§§ 1 bis 301.07.1964
Artikel 15 - Leibgedingsvertrag01.07.1964
§ 101.07.1964
§ 1001.07.1964
§ 201.07.1964
§ 301.07.1964
§ 401.07.1964
§ 501.07.1964
§ 601.07.1964
§ 701.07.1964
§ 801.07.1964
§ 901.07.1964
§ 101.07.1964
Artikel 16 - Staatsschuldbuch01.07.1964
Artikel 17 - Schuldverschreibungen auf den Inhaber01.07.1964
§ 101.07.1964
§ 201.07.1964
§ 101.07.1964
Artikel 1801.07.1964
§ 101.07.1964
§ 1001.07.1964
§ 1101.07.1964
§ 201.07.1964
§ 301.07.1964
§ 401.07.1964
§ 501.07.1964
§ 601.07.1964
§ 701.07.1964
§ 801.07.1964
§ 901.07.1964
§ 101.07.1964
Artikel 19 - (aufgehoben)01.08.2021
Artikel 2001.07.1964
Artikel 21 - Landeskulturrenten01.07.1964
Artikel 22 - Der Eintragung nicht bedürfende Rechte01.07.1964
Artikel 23 und 24 - Nachbarrechtliche Beschränkungen des Eigentums01.07.1964
Artikel 25 - Widerrufliches Eigentum an Grundstücken01.07.1964
Artikel 26 - Form der Auflassung01.07.1964
§ 101.07.1964
§ 201.07.1964
§ 101.07.1964
Artikel 27 - Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken01.01.1970
Artikel 28 - Besitzschutz bei Grunddienstbarkeiten01.07.1964
Artikel 29 - Wiederkaufsrecht bei Rentengütern01.07.1964
§ 101.07.1964
§ 1001.07.1964
§ 1101.07.1964
§ 201.07.1964
§ 301.07.1964
§ 401.07.1964
§ 501.07.1964
§ 601.07.1964
§ 701.07.1964
§ 801.07.1964
§ 901.07.1964
§ 101.07.1964
Artikel 30 - Beschränkung der Reallasten01.07.1964
Artikel 31 - Verteilung von Reallasten01.07.1964
Artikel 32 - Kündigungsrecht bei Hypotheken und Grundschulden01.07.1964
§ 101.07.1964
§ 201.07.1964
§ 101.07.1964
Artikel 33 - Bestehende Hypotheken01.07.1964
Artikel 34 - Bestehende Grundschulden01.07.1964
Artikel 35 - Übertragung von Vorschriften auf Rentenschulden01.07.1964
Artikel 36 - Auseinandersetzungen01.07.1964
Artikel 37 und 38 - Bergrecht01.07.1964
Artikel 3901.07.1964
Artikel 40 - Selbständige Gerechtigkeiten01.07.1964
Artikel 41 - Pfandleihgewerbe01.07.1964
Artikel 42 - Eheschließung01.07.1964
Artikel 4301.07.1964
Artikel 44 bis 67 - Güterstand bestehender Ehen01.07.1964
Artikel 68 - Erklärungen über den Familiennamen01.07.1964
Artikel 69 - Elterliche Gewalt01.07.1964
Artikel 70 und 71 - Anerkennung der Vaterschaft01.07.1964
Artikel 72 - Beamte und Geistliche als Vormünder27.03.1994
Artikel 73 - Anlegung von Mündelgeld01.07.1964
§ 101.07.1964
§ 201.07.1964
§ 101.07.1964
Artikel 7401.07.1964
Artikel 7501.07.1964
§ 101.07.1964
§ 201.07.1964
§ 101.07.1964
Artikel 7627.03.1994
Artikel 77 - Gemeindewaisenrat01.07.1964
Artikel 78 - Bevormundung durch einen Anstaltsvorstand oder durch Beamte der Armenverwaltung01.07.1964
Artikel 79 - Fürsorge des Nachlaßgerichts01.07.1964
Artikel 80 - Nottestament01.07.1964
Artikel 81 - Amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen01.07.1964
Artikel 82 - Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen01.07.1964
Artikel 83 - Feststellung des Ertragswerts eines Landguts01.07.1964
Artikel 84 - Hinterlegung01.07.1964
Artikel 8501.07.1964
Artikel 86 - Gerichtskosten01.07.1964
Artikel 87 - Schlußbestimmungen01.07.1964
Artikel 8801.07.1964
Artikel 8901.07.1964
Artikel 9001.07.1964

Artikel 1 bis 4 Stiftungen

Artikel 5 Vereine

§ 1

(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans von Vereinen mit Sitz in Berlin, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vertretungsorgans einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Organs anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften des Vereins und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen.
(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag aus einem bei ihr geführten Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Vereine Auskunft über Namen, Zeitpunkt der Verleihung der Rechtsfähigkeit, Zweck und Anschrift eines Vereins.
(3) Die zuständige Behörde bescheinigt den in Absatz 1 genannten Vereinen auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß Absatz 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan des Vereins angehören (Vertretungsbescheinigung). Einem Dritten kann diese Bescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

§ 1

(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans von Vereinen mit Sitz in Berlin, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vertretungsorgans einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Organs anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften des Vereins und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen.
(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag aus einem bei ihr geführten Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Vereine Auskunft über Namen, Zeitpunkt der Verleihung der Rechtsfähigkeit, Zweck und Anschrift eines Vereins.
(3) Die zuständige Behörde bescheinigt den in Absatz 1 genannten Vereinen auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß Absatz 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan des Vereins angehören (Vertretungsbescheinigung). Einem Dritten kann diese Bescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

§ 2

(1) Ein privatrechtlicher Verein, der vor dem 1. Januar 1900 durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat und dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird auf seinen Antrag in das Vereinsregister eingetragen, wenn er mindestens drei Mitglieder hat und seine Satzung den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine entspricht.
(2) Eine Eintragung nach Absatz 1 ist auch zulässig, wenn nicht mehr nachgewiesen werden kann, ob und wodurch der Verein vor dem 1. Januar 1900 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, sofern er bisher im Rechtsverkehr als rechtsfähiger Verein aufgetreten ist
(3) Mit der Eintragung wird der Verein ein eingetragener Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; er verliert seine Rechtsfähigkeit kraft Verleihung. Der Verein ist berechtigt, seine frühere Bezeichnung einschließlich eines Hinweises auf die frühere Verleihung der Rechtsfähigkeit mit dem Zusatz „e. V.“ fortzuführen. Die Eintragung erfolgt gebührenfrei.
(4) Der in Absatz 1 bezeichnete Antrag kann bis zum 30. April 2004 gestellt werden. Ist der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beim zuständigen Amtsgericht eingegangen, so verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit. Die §§ 45 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
(5) Muss nach § 47 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Liquidation stattfinden, kann sich der Verein, solange die Liquidation nicht beendet ist, zur Wiedererlangung der Rechtsfähigkeit eine den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Satzung geben und seine Eintragung in das Vereinsregister beantragen.

§ 2

(1) Ein privatrechtlicher Verein, der vor dem 1. Januar 1900 durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat und dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird auf seinen Antrag in das Vereinsregister eingetragen, wenn er mindestens drei Mitglieder hat und seine Satzung den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine entspricht.
(2) Eine Eintragung nach Absatz 1 ist auch zulässig, wenn nicht mehr nachgewiesen werden kann, ob und wodurch der Verein vor dem 1. Januar 1900 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, sofern er bisher im Rechtsverkehr als rechtsfähiger Verein aufgetreten ist
(3) Mit der Eintragung wird der Verein ein eingetragener Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; er verliert seine Rechtsfähigkeit kraft Verleihung. Der Verein ist berechtigt, seine frühere Bezeichnung einschließlich eines Hinweises auf die frühere Verleihung der Rechtsfähigkeit mit dem Zusatz „e. V.“ fortzuführen. Die Eintragung erfolgt gebührenfrei.
(4) Der in Absatz 1 bezeichnete Antrag kann bis zum 30. April 2004 gestellt werden. Ist der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beim zuständigen Amtsgericht eingegangen, so verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit. Die §§ 45 bis 53
des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
(5) Muss nach § 47 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Liquidation stattfinden, kann sich der Verein, solange die Liquidation nicht beendet ist, zur Wiedererlangung der Rechtsfähigkeit eine den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Satzung geben und seine Eintragung in das Vereinsregister beantragen.

Artikel 6 Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen

§ 2

Die Genehmigung kann auf einen Teil der Schenkung oder der Zuwendung von Todes wegen beschränkt werden.

§ 4

Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten nicht für Familienstiftungen.

§ 2

Die Genehmigung kann auf einen Teil der Schenkung oder der Zuwendung von Todes wegen beschränkt werden.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3

- aufgehoben -

§ 1

(aufgehoben)

§ 1

- aufgehoben -

Artikel 7

§ 1

§ 3

Die in den
§§ 1
und
2
vorgeschriebene Genehmigung ist nicht erforderlich zu einem Erwerb, der auf Grund einer nach Maßgabe des Artikels 6 genehmigten Schenkung oder Zuwendung von Todes wegen erfolgt.

§ 1

§ 2

(aufgehoben)

§ 2

- aufgehoben -

Artikel 8 - aufgehoben -

Artikel 9 Gesetzliche Zinsen

Artikel 10

Soweit in Gesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleiben, die Verzinsung einer Schuld mit mehr als vier vom Hundert für das Jahr vorgeschrieben ist, tritt an die Stelle dieser Verzinsung die Verzinsung mit vier vom Hundert. Dies gilt für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn die Verzinsung schon vorher begonnen hat.

Artikel 11 Zahlungen aus öffentlichen Kassen

Artikel 12 Beurkundungen von Grundstücksveräußerungen

§§ 2 bis 4

§§ 2 bis 4

§ 1

Für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück gegen Übernahme einer festen Geldrente zu übertragen (Rentengutsvertrag), genügt bei den durch Vermittlung der
Generalkommission
begründeten und bei den vom Staat ausgegebenen Rentengütern die schriftliche Form.

§ 1

Für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück gegen Übernahme einer festen Geldrente zu übertragen (Rentengutsvertrag), genügt bei den durch Vermittlung der
Generalkommission
begründeten und bei den vom Staat ausgegebenen Rentengütern die schriftliche Form.

Artikel 13 Ermächtigung von Handelsmäklern zu Kaufgeschäften

(1) Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu Verkäufen oder Käufen bedürfen, wird für Orte innerhalb des Bezirks einer
Handelskammer
oder einer kaufmännischen Körperschaft durch diese vorbehaltlich der Bestätigung des
Regierungspräsidenten ...
erteilt.
(2) - aufgehoben -
(3) Auf die Rücknahme der Ermächtigung findet die Vorschrift des
§ 120 Nr. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (GS. S. 237)
Anwendung.

Artikel 14 Gesinderecht

§§ 1 bis 3

§§ 1 bis 3

Artikel 15 Leibgedingsvertrag

Steht mit der Überlassung eines Grundstücks ein Leibgedingsvertrag (Leibzuchts-, Altenteils-, Auszugs-, Ausgedingevertrag) in Verbindung, so gelten für das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind, folgende Vorschriften:

§ 1

Der Erwerber des Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten an dem Grundstück eine den übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende Reallast und, wenn dem Berechtigten das Recht eingeräumt ist, ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude oder einen Teil eines solchen Gebäudes zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in sonstiger Weise zu benutzen, eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit mit dem Rang unmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung bestehenden Belastungen zu bestellen.

§ 10

Ist ein Leibgedinge für mehrere Berechtigte, insbesondere für Ehegatten, vereinbart, so wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteil des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zweck des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Berechtigten geteilt werden mußten.

§ 2

Auf das Schuldverhältnis finden die Vorschriften der §§ 759 und 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente Anwendung.

§ 3

Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse solcher Gattung zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Berechtigte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, welche auf dem Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewonnen werden.

§ 4

Lasten, die auf einen dem Berechtigten zur Benutzung überlassenen Teil des Grundstücks entfallen, hat der Verpflichtete zu tragen.

§ 5

(1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so hat der Verpflichtete sie ihm in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Wird das Gebäude durch Zufall zerstört, so hat der Verpflichtete die Wohnung in einer nach den Umständen der Billigkeit entsprechenden Zeit und Weise wiederherzustellen und bis zur Wiederherstellung dem Berechtigten eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.

§ 6

(1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist er befugt, seine Familie sowie die zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(2) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten die Mitbenutzung seiner Wohnung zu gestatten, so erstreckt sich die Befugnis des Berechtigten zur Aufnahme seiner Familie nicht auf Personen, die erst nach der Schließung des Leibgedingsvertrags durch Eheschließung, Ehelichkeitserklärung oder Annahme an Kindes Statt Familienangehörige geworden sind, und nicht auf Kinder, die aus dem Hausstand des Berechtigten ausgeschieden waren.

§ 7

Unterläßt der Verpflichtete die Bewirkung einer vertragsmäßigen Leistung, so steht dem Berechtigten nicht das Recht zu, wegen der Nichterfüllung oder des Verzugs nach § 325 Abs. 2 oder § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.

§ 8

Veranlaßt der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Berechtigten, das diesem nicht zugemutet werden kann, die Wohnung auf dem Grundstück zu behalten, so hat er dem Berechtigten, falls dieser die Wohnung aufgibt, den für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwand sowie den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, daß dieser andere ihm gebührende Leistungen nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen kann; statt der Leistungen kann der Berechtigte Entschädigung in Geld verlangen.

§ 9

(1) Veranlaßt der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Verpflichteten, daß diesem nicht zugemutet werden kann, ihm das fernere Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann ihm der Verpflichtete die Wohnung unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist kündigen.
(2) Macht der Verpflichtete von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er dem Berechtigten eine Geldrente zu gewähren, die nach billigem Ermessen dem Wert der Vorteile entspricht, welche er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch Anwendung, wenn der Berechtigte durch andere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen.

§ 1

Der Erwerber des Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten an dem Grundstück eine den übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende Reallast und, wenn dem Berechtigten das Recht eingeräumt ist, ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude oder einen Teil eines solchen Gebäudes zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in sonstiger Weise zu benutzen, eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit mit dem Rang unmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung bestehenden Belastungen zu bestellen.

Artikel 16 Staatsschuldbuch

Artikel 17 Schuldverschreibungen auf den Inhaber

§ 1

(1) Bei den von dem Staat oder einem
Kommunalverband
ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hängt die Gültigkeit der Unterzeichnung davon ab, daß die Schuldverschreibung vorschriftsmäßig ausgefertigt ist. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde bedarf es nicht.
(2) Die Ausfertigung erfolgt bei den über das Kapital lautenden Schuldverschreibungen durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerks „Ausgefertigt" seitens des damit beauftragten Beamten, bei Zins- und Erneuerungsscheinen durch den Aufdruck eines Trockenstempels, der bei den Schuldverschreibungen eines
Kommunalverbandes
das diesem zustehende Siegel enthalten muß; für die vom Staat ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hat die
Hauptverwaltung der Staatsschulden
die Form der Ausfertigung zu bestimmen und im
Staatsanzeiger
bekanntzumachen.

§ 2

(1) Bei Zinsscheinen, die für Schuldverschreibungen der im § 1 bezeichneten Art oder für Rentenbriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Renten in
Preußen
bestehenden Rentenbanken oder für Landesrentenbriefe der Preußischen Landesrentenbank ausgegeben sind, ist der im § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen, ohne daß es der Ausschließung in dem Schein bedarf.
(2) Das gleiche gilt für Zinsscheine von Pfandbriefen einer öffentlichen landschaftlichen
(ritterschaftlichen)
Kreditanstalt oder einer
provinzial-(kommunal-)ständischen
öffentlichen Grundkreditanstalt.

§ 1

(1) Bei den von dem Staat oder einem
Kommunalverband
ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hängt die Gültigkeit der Unterzeichnung davon ab, daß die Schuldverschreibung vorschriftsmäßig ausgefertigt ist. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde bedarf es nicht.
(2) Die Ausfertigung erfolgt bei den über das Kapital lautenden Schuldverschreibungen durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerks „Ausgefertigt" seitens des damit beauftragten Beamten, bei Zins- und Erneuerungsscheinen durch den Aufdruck eines Trockenstempels, der bei den Schuldverschreibungen eines
Kommunalverbandes
das diesem zustehende Siegel enthalten muß; für die vom Staat ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hat die
Hauptverwaltung der Staatsschulden
die Form der Ausfertigung zu bestimmen und im
Staatsanzeiger
bekanntzumachen.

Artikel 18

§ 1

(1) Bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer
preußischen
Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt sind, kann der Inhaber von dem Aussteller verlangen, daß die Schuldverschreibung auf seinen Namen oder auf den Namen eines von ihm bezeichneten Dritten umgeschrieben wird, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Ausstellers gilt der Inhaber als zur Verfügung über die Urkunde berechtigt.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie auf die auf Sicht zahlbaren Schuldverschreibungen keine Anwendung.

§ 10

Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten auch für Schuldverschreibungen, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellt oder auf den Namen umgeschrieben worden sind.

§ 11

§ 2

Die Umschreibung auf den Namen einer juristischen Person, die ihren Sitz außerhalb des
Deutschen Reichs
hat, kann nicht verlangt werden.

§ 3

In den Fällen des § 1667 Abs. 2, des § 1815 und des § 2117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Umschreibung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmung verlangt werden.

§ 4

Eine Ehefrau bedarf zu einer Verfügung über die umgeschriebene Schuldverschreibung dem Aussteller gegenüber nicht der Zustimmung des Ehemannes.

§ 5

Wer zur Verfügung über die umgeschriebene Schuldverschreibung berechtigt ist, kann, solange die Schuldverschreibung nicht gekündigt ist, von dem Aussteller die Umschreibung auf seinen Namen oder den Namen eines Dritten, die Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber und gegen Aushändigung der Urkunde die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber verlangen.

§ 6

Die Kosten der Umschreibung, der Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber und der Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.

§ 7

Die zuständigen
Minister
erlassen die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Sie können insbesondere Bestimmungen treffen
1.
über die Form der an den Aussteller zu richtenden Anträge und der Vollmacht zur Stellung solcher Anträge,
2.
über die Form des Nachweises, daß der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung der in der Schuldverschreibung genannte Gläubiger oder sonst zur Verfügung über die Schuldverschreibung berechtigt oder zur Vertretung des Berechtigten befugt ist,
3.
über die Form der Umschreibung und der Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber,
4.
über die Sätze, nach denen die im § 6 bezeichneten Kosten zu bemessen sind.

§ 8

Ist den nach Maßgabe des § 7 Nr. 1 und 2 bestimmten Erfordernissen genügt, so gilt der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung zugunsten des Ausstellers als zur Verfügung über die Schuldverschreibung berechtigt oder zur Vertretung des Berechtigten befugt.

§ 9

(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung, die auf den Namen umgeschrieben ist, kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
(2) Die Vorschriften des § 799 Abs. 2 und der §§ 800 und 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 1

(1) Bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer
preußischen
Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt sind, kann der Inhaber von dem Aussteller verlangen, daß die Schuldverschreibung auf seinen Namen oder auf den Namen eines von ihm bezeichneten Dritten umgeschrieben wird, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Ausstellers gilt der Inhaber als zur Verfügung über die Urkunde berechtigt.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie auf die auf Sicht zahlbaren Schuldverschreibungen keine Anwendung.

Artikel 19 (aufgehoben)

Artikel 20

Artikel 21 Landeskulturrenten

Artikel 22 Der Eintragung nicht bedürfende Rechte

Artikel 23 und 24 Nachbarrechtliche Beschränkungen des Eigentums

Artikel 25 Widerrufliches Eigentum an Grundstücken

Artikel 26 Form der Auflassung

Für Grundstücke,
die im bisherigen Geltungsbereich des Rheinischen Rechts belegen sind,
gelten folgende Vorschriften:

§ 1

§ 2

Bei der Auflassung bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das Grundstück durch ein Amtsgericht oder einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.

§ 1

Artikel 27 Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eintritt der Übertragung erforderlich. Die Einigung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; ...
(2) Die Übertragung des Eigentums kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

Artikel 28 Besitzschutz bei Grunddienstbarkeiten

Artikel 29 Wiederkaufsrecht bei Rentengütern

§ 1

(1) Ein Grundstück, welches gegen Übernahme einer festen Geldrente zu Eigentum übertragen ist (Rentengut), kann zugunsten des Veräußerers in der Weise belastet werden, daß dieser dem Eigentümer gegenüber zum Wiederkauf berechtigt ist.
(2) Das Wiederkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks des Veräußerers bestellt werden.

§ 10

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Wiederkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Wiederkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

§ 11

(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlußurteils erlischt das Wiederkaufsrecht.
(2) Auf ein Wiederkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

§ 2

Ein Bruchteil eines Rentenguts kann mit dem Wiederkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

§ 3

Das Wiederkaufsrecht beschränkt sich auf die Fälle, daß der Eigentümer das Rentengut verkauft oder sich durch einen sonstigen Vertrag zur Übertragung des Eigentums verpflichtet oder daß das Rentengut im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird; es kann auch für die Fälle bestellt werden, daß der Eigentümer stirbt oder eine im Rentengutsvertrag festgesetzte Verpflichtung nicht erfüllt.

§ 4

Das Wiederkaufsrecht erstreckt sich auf das zur Zeit der Ausübung vorhandene Zubehör.

§ 5

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften des § 497 Abs. 1 und der §§ 498 bis 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Dritten gegenüber hat das Wiederkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

§ 6

Das Wiederkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, in welchem der Berechtigte von dem Eintritt des zum Wiederkauf berechtigenden Falles Kenntnis erhält. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

§ 7

Gelangt das Rentengut in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Rentenguts verweigern, bis ihm der Wiederkaufspreis soweit ausgezahlt wird, als er oder sein Rechtsvorgänger für den Erwerb des Rentenguts Aufwendungen gemacht hat. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung der für den Erwerb des Rentenguts gemachten Aufwendungen bis zur Höhe des Wiederkaufspreises gegen Herausgabe des Rentenguts fordern.

§ 8

Soweit der Berechtigte nach § 7 den Dritten zu entschädigen hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Wiederkauf geschuldeten Kaufpreises frei.

§ 9

Verliert der neue Eigentümer infolge der Geltendmachung des Wiederkaufsrechts das Eigentum, so wird er, soweit die für den Erwerb des Rentenguts von ihm geschuldete Gegenleistung noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; die für den Erwerb bereits gemachten Aufwendungen kann er soweit zurückfordern, als sie durch den an ihn gezahlten Wiederkaufspreis nicht gedeckt sind.

§ 1

(1) Ein Grundstück, welches gegen Übernahme einer festen Geldrente zu Eigentum übertragen ist (Rentengut), kann zugunsten des Veräußerers in der Weise belastet werden, daß dieser dem Eigentümer gegenüber zum Wiederkauf berechtigt ist.
(2) Das Wiederkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks des Veräußerers bestellt werden.

Artikel 30 Beschränkung der Reallasten

Artikel 31 Verteilung von Reallasten

Die Vorschriften, nach welchen im Falle der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt wird, bleiben in Kraft. Die Verteilung ist bei der
Auseinandersetzungsbehörde
zu beantragen.

Artikel 32 Kündigungsrecht bei Hypotheken und Grundschulden

§ 1

Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, daß der Eigentümer nach zwanzig Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen kann.

§ 2

Kapitalien, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf einem Grundstück oder einer Gerechtigkeit angelegt sind und bisher seitens des Schuldners unkündbar oder erst nach einer längeren als einer zwanzigjährigen Frist kündbar waren, können nach dem Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden, sofern nicht nach den bisherigen Gesetzen die Kündbarkeit schon vorher eintritt.

§ 1

Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, daß der Eigentümer nach zwanzig Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen kann.

Artikel 33 Bestehende Hypotheken

Artikel 34 Bestehende Grundschulden

Artikel 35 Übertragung von Vorschriften auf Rentenschulden

Die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Vorschriften, die sich auf Hypotheken und Grundschulden beziehen, finden auf Rentenschulden entsprechende Anwendung.

Artikel 36 Auseinandersetzungen

Artikel 37 und 38 Bergrecht

Artikel 39

Artikel 40 Selbständige Gerechtigkeiten

(1)
Für Gerechtigkeiten, die nach den bisherigen Gesetzen in Ansehung der Eintragung in die gerichtlichen Bücher und der Verpfändung den Grundstücken gleichstehen (selbständige Gerechtigkeiten), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenn die Gerechtigkeit ein Grundbuchblatt erhalten hat.
(2)
Unter der gleichen Voraussetzung finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf eine solche Gerechtigkeit entsprechende Anwendung

Artikel 41 Pfandleihgewerbe

Artikel 42 Eheschließung

Artikel 43

Artikel 44 bis 67 Güterstand bestehender Ehen

Artikel 68 Erklärungen über den Familiennamen

Artikel 69 Elterliche Gewalt

Artikel 70 und 71 Anerkennung der Vaterschaft

Artikel 72 Beamte und Geistliche als Vormünder

(1) Wer ein Staatsamt oder ein besoldetes Amt in der
Kommunal-
oder Kirchenverwaltung bekleidet, bedarf zur Übernahme einer Betreuung oder Vormundschaft oder zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Betreuung oder Vormundschaft der Erlaubnis der zunächst vorgesetzten Behörde. Das gleiche gilt für die Übernahme oder die Fortführung des Amtes eines Gegenvormundes, Pflegers oder Beistandes.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden.
(3) Notare bedürfen der Erlaubnis nicht.

Artikel 73 Anlegung von Mündelgeld

§ 1

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in
Preußen
belegenen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb des Betrags zu stehen kommt, der durch eine Schätzung eines öffentlichen
Schätzungsamts (Ortsgerichts)
als mündelsicher festgestellt ist, oder wenn sie bei städtischen Grundstücken hinsichtlich der Gebäude innerhalb der ersten Hälfte des durch Schätzung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt festgestellten Wertes oder bei ländlichen Grundstücken innerhalb der Beleihungsgrenze einer öffentlichen landschaftlichen
(ritterschaftlichen)
Kreditanstalt zu stehen kommt. Der vom
Schätzungsamt (Ortsgericht)
festzustellende Betrag darf jedoch bei städtischen Grundstücken die ersten sechs Zehntel, bei ländlichen Grundstücken die ersten zwei Drittel des Grundstückswerts nicht übersteigen.

§ 2

(1) Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in
Preußen
belegenen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld ferner als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb des fünfzehnfachen oder, sofern ihr kein anderes der Eintragung bedürfendes Recht im Rang vorgeht oder gleichsteht, innerhalb des zwanzigfachen des staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrags zu stehen kommt. Statt des zwanzigfachen Grundsteuerreinertrags ist bei Grundstücken, die von einer
preußischen
öffentlichen Kreditanstalt, die durch Vereinigungen von Grundbesitzern gebildet ist und durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat, oder von einer
preußischen provinzial-(kommunal-)ständischen
öffentlichen Grundkreditanstalt satzungsgemäß ohne besondere Ermittlungen bis zu einem größeren Vielfachen beliehen werden können, das größere Vielfache, sofern es jedoch den dreißigfachen Betrag übersteigt, dieser Betrag maßgebend.
(2) Für einzelne Bezirke kann durch
Königliche Verordnung
statt des zwanzigfachen Grundsteuerreinertrags ein das Vierzigfache nicht übersteigendes größeres Vielfaches bestimmt werden.

§ 1

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in
Preußen
belegenen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb des Betrags zu stehen kommt, der durch eine Schätzung eines öffentlichen
Schätzungsamts (Ortsgerichts)
als mündelsicher festgestellt ist, oder wenn sie bei städtischen Grundstücken hinsichtlich der Gebäude innerhalb der ersten Hälfte des durch Schätzung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt festgestellten Wertes oder bei ländlichen Grundstücken innerhalb der Beleihungsgrenze einer öffentlichen landschaftlichen
(ritterschaftlichen)
Kreditanstalt zu stehen kommt. Der vom
Schätzungsamt (Ortsgericht)
festzustellende Betrag darf jedoch bei städtischen Grundstücken die ersten sechs Zehntel, bei ländlichen Grundstücken die ersten zwei Drittel des Grundstückswerts nicht übersteigen.

Artikel 74

Zur Anlegung von Mündelgeld sind außer den im § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Forderungen und Wertpapieren geeignet:
1.
die Rentenbriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Renten in
Preußen
bestehenden Rentenbanken;
2.
die Schuldverschreibungen, welche von einer deutschen kommunalen Körperschaft oder von der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft oder mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde von einer Kirchengemeinde oder einem kirchlichen Verband ausgestellt und entweder von Seiten der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen;
3.
die mit staatlicher Genehmigung ausgegebenen Pfandbriefe und gleichartigen Schuldverschreibungen einer Kreditanstalt der im Artikel 73 § 2 Abs. 1 bezeichneten Art;
4.
die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, welche von einer
preußischen
Hypotheken-Aktien-Bank auf Grund von Darlehen an
preußische
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von Darlehen, für welche eine solche Körperschaft die Gewährleistung übernommen hat, ausgegeben sind.

Artikel 75

§ 1

(1) Eine in
Preußen
bestehende öffentliche Sparkasse kann durch den
Regierungspräsidenten
im Einvernehmen mit dem Landgerichtspräsidenten zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen werden.
(2) Die Erklärung und die Rücknahme sind durch das Amtsblatt bekanntzumachen.

§ 2

§ 1

(1) Eine in
Preußen
bestehende öffentliche Sparkasse kann durch den
Regierungspräsidenten
im Einvernehmen mit dem Landgerichtspräsidenten zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen werden.
(2) Die Erklärung und die Rücknahme sind durch das Amtsblatt bekanntzumachen.

Artikel 76

(aufgehoben)

Artikel 77 Gemeindewaisenrat

Artikel 78 Bevormundung durch einen Anstaltsvorstand oder durch Beamte der Armenverwaltung

Artikel 79 Fürsorge des Nachlaßgerichts

Artikel 80 Nottestament

Artikel 81 Amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen

Artikel 82 Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen

Artikel 83 Feststellung des Ertragswerts eines Landguts

(1) Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts zu ermitteln ist, gilt als solcher der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Durch
Königliche Verordnung
kann eine andere Verhältniszahl bestimmt werden.
(2)

Artikel 84 Hinterlegung

Artikel 85

Artikel 86 Gerichtskosten

Artikel 87 Schlußbestimmungen

Artikel 88

Artikel 89

Artikel 90

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
(2) Die Vorschriften des Artikels
33 § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 1,
der Artikel
34, 71, 73, 74
und des Artikels
86 § 2
treten mit der Verkündung in Kraft.
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