Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes Vom 24. Juli 1952
Gesetz
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für die im
Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Vom 24. Juli 1952
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 24. Juli 1952 | 01.04.1951 |
Eingangsformel | 01.04.1951 |
§ 1 | 01.04.1951 |
§ 2 | 01.04.1951 |
§ 3 | 01.04.1951 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Für die Durchführung des
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes
vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137 / GVBl. S. 587) finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 4 des Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1146) entsprechende Anwendung.
§ 2
Der Senator für Inneres wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den 30. Juli 1952.
Der Regierende Bürgermeister
Dr. Reuter
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