Verordnung über das Antragsrecht zur Eintragung national wertvollen Kulturgutes. Vom 19. Juni 1958
Verordnung über das Antragsrecht
zur Eintragung national wertvollen Kulturgutes.
Vom 19. Juni 1958
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Antragsrecht zur Eintragung national wertvollen Kulturgutes. vom 19. Juni 1958 | 01.07.1958 |
Eingangsformel | 01.07.1958 |
§ 1 | 01.07.1958 |
§ 2 | 01.07.1958 |
§ 3 | 01.07.1958 |
Auf Grund des
§ 3 Abs. 1
und des
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501 / GVBl. S. 917) wird verordnet:
§ 1
Die Eintragung von
Kunstwerken und anderem Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut - (
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes
) in das
"Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes"
sowie von
Archiven, archivalischen Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen (
§ 10 Abs. 1 des Gesetzes
) in das
"Verzeichnis national wertvoller Archive"
kann beantragt werden
a)
durch den Eigentümer oder den Besitzer des Kultur- oder Archivgutes,
b)
durch die Akademie der Künste, Berlin.
§ 2
(1) Der Antrag ist schriftlich an den Senator für Volksbildung zu richten.
(2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten:
a)
Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,
b)
Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,
c)
Standort,
d)
Begründung.
(3) Die Begründung des Antrages muß erkennen lassen, daß
die Ausfuhr des Kulturgutes aus dem Geltungsbereich des Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde
oder
das Archivgut eine wesentliche Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte hat.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 1958.
Der Senat von Berlin
Dr. Kielinger | Dr. Tiburtius |
Senator | Senator für Volksbildung |
für den Regierenden Bürgermeister |
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