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DE - Landesrecht Berlin

Erste Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen Vom 28. Oktober 1959

Erste Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen
Vom 28. Oktober 1959
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erste Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen vom 28. Oktober 195924.11.1959
Eingangsformel24.11.1959
§ 124.11.1959
§ 224.11.1959
§ 324.11.1959
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 126) wird mit Zustimmung der Bezirke Tiergarten und Charlottenburg verordnet:

§ 1

Die Grenze des Bezirks Tiergarten gegen den Bezirk Charlottenburg wird wie folgt geändert:
Die neue Grenze verläuft
von der alten Bezirksgrenze Budapester Straße Nordseite bis Haus 36, entlang der östlichen und nördlichen Grenze des Erbbaugrundstückes der "Zentrum am Zoo Geschäftsbauten AG" bis zum Hardenbergplatz Ostseite, Hardenbergplatz Ost- und Nordseite bis Eisenbahngelände Ostseite, Eisenbahngelände Ostseite bis zur alten Bezirksgrenze Verlängerung Hertzallee Nordseite;
von der alten Bezirksgrenze Hertzallee Nordseite entlang der südöstlichen Begrenzung des östlich der Fasanenstraße gelegenen Geländes der Technischen Universität, in Verlängerung dieser Begrenzung bis Gartenufer Nordostseite, Gartenufer Nordostseite bis zur alten Bezirksgrenze an der Fasanenstraße Westseite;
von der alten Bezirksgrenze Bachstraße Westseite entlang der Wegelystraße Nordostseite, weiter an der westlichen Grundstücksgrenze der auf der Westseite der Straße Siegmunds Hof gelegenen Grundstücke bis zur alten Bezirksgrenze an der Spree Südufer.

§ 2

Der Senator für Bau- und Wohnungswesen stellt die in
§ 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dar. Die Karten werden beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1959
Der Senat von Berlin
Amrehn Lipschitz
Bürgermeister Senator für Inneres
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