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DE - Landesrecht Berlin

Dritte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen Vom 9. Januar 1967

Dritte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen
Vom 9. Januar 1967
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Dritte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen vom 9. Januar 196725.01.1967
Eingangsformel25.01.1967
§ 125.01.1967
§ 225.01.1967
§ 325.01.1967
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1966 (GVBl. S. 970), wird mit Zustimmung der Bezirke Charlottenburg, Tiergarten und Wilmersdorf verordnet:

§ 1

(1) Die Grenze des Bezirks Tiergarten gegen die Bezirke Schöneberg und Charlottenburg wird wie folgt geändert:
Die neue Grenze verläuft:
a)
gegen den Bezirk Schöneberg
von der alten Bezirksgrenze Kurfürstenstraße Südseite entlang der Nürnberger Straße Ostseite (bisher Bezirksgrenze Charlottenburg/Schöneberg) bis Budapester Straße Südseite;
b)
gegen den Bezirk Charlottenburg
Budapester Straße Südseite von Nürnberger Straße Ostseite bis zur Verlängerung der alten Bezirksgrenze (östliche Grenze des Erbbaugrundstückes der "Zentrum am Zoo Geschäftsbauten AG"), entlang dieser Verlängerung bis zur alten Bezirksgrenze;
von der alten Bezirksgrenze Ostseite des Geländes der Gasanstalt entlang der Nordgrenze der Grundstücke Sickingenstraße 41, 40 und 39 bis Westgrenze des Grundstücks Sickingenstraße 29-38, Westgrenze des Grundstücks Sickingenstraße 29-38 bis zur alten Bezirksgrenze Ostseite des Geländes der Gasanstalt.
(2) Die Grenze des Bezirks Charlottenburg gegen den Bezirk Wilmersdorf wird wie folgt geändert:
Die neue Grenze verläuft:
in Verlängerung der alten Bezirksgrenze Rankestraße Ostseite bis zur neuen Südseite der Lietzenburger Straße (Straßenverbreiterung nach Süden um ca. 10 m zwischen Rankestraße und Uhlandstraße), neue Südseite der Lietzenburger Straße bis zur alten Bezirksgrenze Nordostecke des Grundstücks Lietzenburger Straße 77;
von der alten Bezirksgrenze Nordwestecke des Grundstücks Lietzenburger Straße 107 entlang der Südseite der nördlichen Straße des Olivaer Platzes und der neuen Südseite des Kurfürstendammes (trichterförmige Straßenerweiterung nach Süden gegenüber dem Grundstück Nr. 62) bis zur Ostgrenze des Grundstückes Kurfürstendamm 178-179, Ostgrenze des Grundstücks Kurfürstendamm 178-179 und deren Verlängerung bis zur alten Bezirksgrenze Kurfürstendamm Südseite;
von der alten Bezirksgrenze Südwestseite der Sportplätze Eichkamp entlang der Südwest- und Nordwestseite des Erweiterungsgeländes der Sportplätze Eichkamp (identisch mit der Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 39/12, Gemarkung Grunewald-Forst, Flur 1) bis zur alten Bezirksgrenze Nordwestseite der Sportplätze Eichkamp;
in Verlängerung der alten Bezirksgrenze Nordwestseite der Sportplätze Eichkamp bis zur Nordostseite des Gestellweges an der Nordostseite des Jagens 82, ca. 240 m entlang der Nordostseite dieses Gestellweges in Richtung Nordwesten, dann ca. 140 m in Richtung Nordosten bis zur alten Bezirksgrenze Waldschule Südwestseite.

§ 2

Der Senator für Bau- und Wohnungswesen stellt die in
§ 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dar. Die Karten werden beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 9. Januar 1967
Der Senat von Berlin
Albertz Theuner
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres m. d. W. d. G. b.
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