Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf sowie zu dem dazugehörigen Schiedsvertrag Vom 3. Februar 1971
Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung
der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
in Düsseldorf sowie zu dem dazugehörigen Schiedsvertrag
Vom 3. Februar 1971
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf sowie zu dem dazugehörigen Schiedsvertrag vom 3. Februar 1971 | 12.02.1971 |
Eingangsformel | 12.02.1971 |
Artikel I | 12.02.1971 |
Artikel II | 12.02.1971 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Dem
Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
sowie dem dazugehörigen Schiedsvertrag wird zugestimmt. Das Abkommen sowie der Schiedsvertrag werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzugeben.
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