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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf sowie zu dem dazugehörigen Schiedsvertrag Vom 3. Februar 1971

Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung
der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
in Düsseldorf sowie zu dem dazugehörigen Schiedsvertrag
Vom 3. Februar 1971
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf sowie zu dem dazugehörigen Schiedsvertrag vom 3. Februar 197112.02.1971
Eingangsformel12.02.1971
Artikel I12.02.1971
Artikel II12.02.1971
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
sowie dem dazugehörigen Schiedsvertrag wird zugestimmt. Das Abkommen sowie der Schiedsvertrag werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzugeben.
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