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DE - Landesrecht Berlin

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) Vom 9. Dezember 1959

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Privatschulen
und den Privatunterricht (Privatschulgesetz)
Vom 9. Dezember 1959
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 Buchstabe b aufgehoben durch § 75 des Gesetzes vom 11.07.74 (GVBl. S. 1537)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) vom 9. Dezember 195918.12.1959
Eingangsformel18.12.1959
§ 118.12.1959
§ 218.12.1959
§ 318.12.1959
§ 418.12.1959
§ 501.08.1974
§ 6 - (aufgehoben)01.01.1971
§ 7 - (aufgehoben)01.01.1971
§ 8 - (aufgehoben)01.01.1971
§ 9 - (aufgehoben)01.01.1971
§ 1018.12.1959
§ 1101.01.1966
§ 1218.12.1959
Auf Grund des Artikels 47 Abs. 1 der Verfassung von Berlin
wird zu dem Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 286) verordnet:

§ 1

Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes sind die für die Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen an fester Stätte unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler allgemeinbildender oder berufsbildender Unterricht in mehreren Fächern an Gruppen von Schülern planmäßig erteilt wird. Eine Unterrichtseinrichtung, die der Ausbildung auf einem Gebiete der Kunst dient, ist Schule, wenn sie unter den sonstigen Voraussetzungen von Satz 1 den Lehrstoff mehrerer berufs- oder allgemeinbildender Fächer auch im Einzelunterricht planmäßig vermittelt.

§ 2

Zu den Einrichtungen der Privatschulen im Sinne des § 4 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes gehören als
a)
äußere Einrichtungen insbesondere die Schulverhältnisse in baulicher und hygienischer Hinsicht, das Schulinventar, die Lehrmittel sowie die gesundheitliche Überwachung der Lehrer und Schüler,
b)
innere Einrichtungen vor allem die Zeitdauer des Lehrganges, die Gliederung der Schule nach Klassen oder anderen Verbänden, die Klassenfrequenzen, die Elternvertretung und Schülermitverwaltung, die Sicherung der pädagogischen Mitbestimmung der Lehrer in Konferenzen, die pädagogisch vertretbare Regelung der Schulferien und die Zahl der vollbeschäftigten Lehrer, die mindestens 75 v. H. des Unterrichtsbedarfs decken sollen.

§ 3

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes sind erfüllt, wenn
a)
ein Zehntel des Schulgeldsolls zum vollen oder teilweisen Schulgelderlaß für Minderbemittelte zur Verfügung gestellt wird,
b)
das Schulgeld für ein zweites die Privatschule besuchendes Kind des gleichen Erziehungsberechtigten drei Viertel, für ein drittes Kind die Hälfte und für weitere Kinder ein Viertel des regelmäßigen Schulgeldsatzes nicht übersteigt, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erziehungsberechtigten dies rechtfertigen und er einen entsprechenden Antrag stellt,
c)
minderbemittelten Schülern auch für besondere Anschaffungen, Umlagen und Beiträge Nachlaß oder Befreiung gewährt wird.

§ 4

(1) Die Erfordernisse des § 4 Abs. 4 Buchst. c des Gesetzes sind erfüllt, wenn die Vergütung des Lehrers mindestens 75 v. H. des Gehaltes des vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrers beträgt; sie soll aber nicht geringer als 90 v. H. des Anfangsgehaltes des vergleichbaren Lehrers sein. Die Stundensätze für Lehraufträge bis zu 11 Wochenstunden müssen mindestens 90 v. H. der entsprechenden Stundensätze an öffentlichen Schulen betragen.
(2) Bei einer nach Absatz 1 erforderlichen Berechnung der Vergütung und des Dienstalters sind, wenn es sich um Angestellte handelt, die Vorschriften des Landes Berlin für die Vergütung der Lehrer im Angestelltenverhältnis sinngemäß heranzuziehen. Handelt es sich um Beamte öffentlich-rechtlicher Körperschaften, so sind die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin sinngemäß heranzuziehen.

§ 5

Anerkannten Privatschulen können insbesondere folgende Befugnisse zuerkannt werden:
a)
das Recht auf Teilnahme ihrer Schulleiter an den Schulleiterkonferenzen der öffentlichen Schulen, soweit es sich um Fragen handelt, die auch die anerkannten Privatschulen betreffen,
b)
(aufgehoben)
c)
die Berechtigung zur Ausbildung von Studienreferendaren, die der Schule von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen werden.

§ 6

(aufgehoben)
(aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)
(aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)
(aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)
(aufgehoben)

§ 10

(1) Die Anzeige der Eröffnung einer Ergänzungsschule hat zu enthalten:
Die Bezeichnung der Schule sowie Angaben über den Schulträger, den Schulleiter und die Lehrer, über das Lehrziel, den Schulaufbau, die Unterrichtsfächer und die Schulräume.
Der Anzeige sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Bezirksamtes, Abteilung Bau- und Wohnungswesen und Abteilung Gesundheitswesen, beizufügen.
(2) Die Anzeige der Eröffnung einer nach § 10 des Gesetzes anzeigepflichtigen freien Einrichtung hat zu enthalten:
Die Bezeichnung der freien Einrichtung sowie Angaben über den Inhaber, das Lehrziel und die Schulräume.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11

Für die Privatschulen, die nicht allein der Zuständigkeit des Senators für Schulwesen unterstehen, erfolgt die Durchführung dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Fachsenator.

§ 12

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 9. Dezember 1959
Der Senat von Berlin
Brandt Dr. Kielinger
Regierender Bürgermeister Senator
für den
Senator für Volksbildung
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