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DE - Landesrecht Berlin

Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz Vom 16. Juni 1922 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2191-4)

Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Vom 16. Juni 1922
in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2191-4)
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2191-4)01.01.1975
Eingangsformel01.01.1975
A. Rennwetten01.01.1975
I. Erteilung der Erlaubnis - Zulassungsbehörden01.01.1975
§ 101.01.1975
§ 201.01.1975
§ 3 - Inhalt der Erlaubnis01.01.1975
§ 401.01.1975
§ 501.01.1975
§ 601.01.1975
§ 701.01.1975
§ 801.01.1975
II. Abschluß der Wette - Wettschein beim Totalisator01.01.1975
§ 901.01.1975
§§ 10 bis 63 - Der Reichsminister der Finanzen01.01.1975
[Anlage 1] - Muster 1 (Ausf.-Best. § 8)01.01.1975
[Anlage 2] - Muster 2 (Ausf.-Best. § 8)01.01.1975
Auf Grund der §§ 3 ,
4 Abs. 1 Satz 3 , § 13 Abs. 2
, §§ 15 , 20
, 22 , 25 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 393) wird, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Reichsrats folgendes bestimmt:

A. Rennwetten

I. Erteilung der Erlaubnis Zulassungsbehörden

§ 1
(1) Die
Landeszentralbehörden
bezeichnen die Behörden, welche die Erlaubnis zum Betrieb des Buchmachergewerbes bei öffentlich veranstalteten Leistungsprüfungen für Pferde (Pferderennen) erteilen.
(2) Die zur Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden sind öffentlich bekanntzumachen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
a)
an Rennvereine zum Betrieb eines Totalisators
§ 2
(1) Zum Betrieb eines Totalisators darf nur ein Renn- oder Pferdezuchtverein (Verein) zugelassen werden.
(2) Die Erlaubnis ist für jeden Verein besonders zu erteilen und darf sich nur auf bestimmte Rennbahnen erstrecken. Sie setzt einen Antrag voraus. Dem Antrag sind beizufügen:
a)
die Vereinssatzung,
b)
der jährliche Voranschlag,
c)
der letzte Geschäftsbericht, der eine genaue Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im einzelnen, namentlich auch über die Verwendung der Einnahmen für die Rennpreise und für sonstige der Landespferdezucht unmittelbar dienende Zwecke enthalten und aus dem sich ergeben muß, daß die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht tatsächlich verwendet worden sind,
d)
die Bedingungen, unter denen der Totalisator Wetten entgegennehmen soll.
(3) Aus der Vereinssatzung muß sich ergeben, daß der ausschließliche Zweck des Vereins die Förderung der Landespferdezucht unter anderem durch Veranstaltung von Leistungsprüfungen für Pferde ist. Die Vorstandsmitglieder und sonstigen leitenden Persönlichkeiten des Vereins müssen die Sicherheit bieten, daß der Zweck des Vereins verwirklicht wird.
(4) Die Zulassungsbehörde (
§ 1 ) ist befugt, die Angaben in den Geschäftsberichten (Absatz 2 zu Buchst. c) auf ihre Richtigkeit, namentlich hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung der Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht zu prüfen. Sie kann zu diesem Zweck die Vorlegung weiterer Nachweise fordern.
(5) Die Art und der Umfang der vom Verein beabsichtigten Rennen müssen die Erreichung des im Absatz 3 genannten Zieles gewährleisten.
(6) Dem Verein darf die Genehmigung zum Betrieb eines Totalisatorunternehmens nur erteilt werden, wenn er sich verpflichtet, den Buchmachern, denen die Erlaubnis für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten auf der Rennbahn des Vereins durch die Zulassungsbehörde erteilt ist, die Ausübung ihres Gewerbes an den Renntagen auf der Rennbahn gegen Entrichtung eines Standgeldes zu gestatten. Die Höhe des Standgeldes wird zwischen dem Verein und den Buchmachern vereinbart; im Streitfall entscheidet die
Landeszentralbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle. Den Buchmachern ist auf der Rennbahn ein bestimmter Platz anzuweisen.
b)
an Buchmacher
§ 3 Inhalt der Erlaubnis
*
a)
zeitliche Begrenzung
Fußnoten
*)
[kein Landesrecht]
§ 4
Die Erlaubnis ist für ein Kalenderjahr zu erteilen. Sie kann jederzeit beschränkt oder widerrufen werden. Bei einem Verein kann sie auch auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.
b)
besondere Bestimmungen für Rennvereine
§ 5
Dem Verein ist vorzuschreiben, auf welchen Plätzen der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll. Es kann ihm gestattet werden, auch außerhalb der Rennbahn Wettannahmestellen für sein eigenes und für andere deutsche Totalisatorunternehmungen zu unterhalten. Die näheren Bedingungen für den Betrieb von Wettannahmestellen bestimmt die
Landeszentralbehörde
.
c)
besondere Bestimmungen für Buchmacher
§ 6
*
d)
Erlaubnisurkunde für Buchmacher
Fußnoten
*)
[kein Landesrecht]
§ 7
*
e)
Bekanntmachungen, Totalisator- und Buchmacherliste
Fußnoten
*)
[kein Landesrecht]
§ 8
(1) Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine und Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind öffentlich bekanntzumachen. Außerdem hat die zulassende Behörde von jeder Erlaubniserteilung dem
Landesfinanzamt
, in dessen Bezirk der Betrieb des Wettunternehmens zugelassen ist, Anzeige zu machen. Das
Landesfinanzamt
hat die Anzeige an das für die Erhebung der Rennwettsteuer zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Dieses hat dem für die Veranlagung der Buchmacher zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamt Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuern ...
(2) Das Finanzamt hat über die Totalisatorunternehmen nach
Muster 1 , über die zugelassenen Buchmacher und deren Gehilfen nach
Muster 2 eine Liste zu führen. Die Anzeigen (Absatz 1 Satz 2) sind als Belege zu den Listen zu nehmen.

II. Abschluß der Wette Wettschein beim Totalisator

§ 9
Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer auszuhändigenden Urkunden (Totalisatorausweise, Tickets) müssen enthalten
a)
die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des Rennvereins),
b)
den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde,
c)
den Betrag des Wetteinsatzes,
d)
den Namen des Unternehmers.
§§ 10 bis 63
*
Der Reichsminister der Finanzen
Fußnoten
*)
[kein Landesrecht]

[Anlage 1]

Muster 1 (Ausf.-Best.
§ 8 )
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[Anlage 2]

Muster 2 (Ausf.-Best.
§ 8 )
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