Verordnung über die Zwangsvollstreckung im Erstattungsverfahren für den Dienstbereich der Finanzverwaltung Vom 17. Dezember 1937 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2030-6-2)
Verordnung über die Zwangsvollstreckung im Erstattungsverfahren
für den Dienstbereich der Finanzverwaltung
Vom 17. Dezember 1937
in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2030-6-2)
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Zwangsvollstreckung im Erstattungsverfahren für den Dienstbereich der Finanzverwaltung vom 17. Dezember 1937 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2030-6-2) | 01.01.1975 |
Eingangsformel | 01.01.1975 |
§ 1 | 01.01.1975 |
§ 2 | 01.01.1975 |
§ 3 | 01.01.1975 |
§ 4 | 01.01.1975 |
Auf Grund von
§ 16 des Erstattungsgesetzes
wird hiermit bestimmt:
§ 1
Die Vorschriften der
Reichsabgabenordnung
über die Beitreibung von Leistungen, die nach den Steuergesetzen geschuldet werden, gelten sinngemäß
1.
für die Zwangsvollstreckung auf Grund von Erstattungsbeschlüssen, die von Dienststellen der
Reichsfinanzverwaltung
erlassen werden (
§ 5 des Erstattungsgesetzes
), oder auf Grund von Unterwerfungserklärungen, die vor Dienststellen der
Reichsfinanzverwaltung
abgegeben werden (
§ 6 Abs. 2 des Erstattungsgesetzes
),
2.
für die Vollziehung von Beschlüssen, durch die die Beschlagnahme (
§ 4 Abs. 1 des Erstattungsgesetzes
) von Dienststellen der
Reichsfinanzverwaltung
angeordnet wird.
§ 2
Vollstreckungsbehörden (
§ 7 des Erstattungsgesetzes
) sind die Finanzämter. ... Ist der Erstattungsbeschluß nicht von einem Finanzamt ... erlassen oder die Unterwerfungserklärung nicht vor einem Finanzamt ... abgegeben worden, so ist Vollstreckungsbehörde das Finanzamt, das für die Besteuerung des Erstattungspflichtigen nach dem Einkommen zuständig ist.
§ 3
§ 1
gilt entsprechend, wenn eine andere oberste Dienstbehörde als der
Reichsminister der Finanzen
mit dessen Zustimmung die Finanzämter als Vollstreckungsbehörden bestimmt hat.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. Juli 1937 in Kraft.
Der Reichsminister der Finanzen
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