Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) Vom 13. Dezember 1935 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 752-1)
Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft
(Energiewirtschaftsgesetz)
Vom 13. Dezember 1935
in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 752-1)
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 9 Abs. 4 ist im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer nicht mehr anzuwenden, vergleiche hierzu § 25 Abs. 12 des Gesetzes vom 17.12.1982 (GVBl. S. 2138) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 752-1) | 01.01.1975 |
§§ 1 bis 7 | 01.01.1975 |
§ 8 | 01.01.1975 |
§ 9 | 01.01.1983 |
§§ 10 bis 19 | 01.01.1975 |
§ 20 | 01.01.1975 |
§§ 1 bis 7
*
Fußnoten
*)
[Ist kein Landesrecht.]
§ 8
(1)
Zeigt sich ein Energieversorgungsunternehmen außerstande, seine Versorgungsaufgaben, insbesondere die ihm auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Pflichten, zu erfüllen, und können zur Beseitigung der das Energieversorgungsunternehmen an der Erfüllung seiner Versorgungsaufgaben hindernden Umstände ausreichende Maßnahmen nicht getroffen werden, so kann ihm der Reichswirtschaftsminister nach Durchführung eines Untersagungsverfahrens den Betrieb ganz oder teilweise untersagen. Er kann ein anderes Energieversorgungsunternehmen mit der Übernahme der Versorgungsaufgaben beauftragen. Der Auftrag kann mit Auflagen verbunden werden. Soweit der Betrieb eines Energieversorgungsunternehmens einer oder mehrerer öffentlicher Gebietskörperschaften untersagt wird, soll tunlichst ein Energieversorgungsunternehmen einer anderen öffentlichen Gebietskörperschaft mit der Übernahme der Versorgungsaufgaben beauftragt werden, sofern diese nicht besser und wirtschaftlicher durch ein anderes Unternehmen erfüllt werden können (...). Das Unternehmen soll nur beauftragt werden, wenn ihm die Übernahme der Versorgungsaufgaben zugemutet werden kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftrage nachzukommen. Der Reichswirtschaftsminister kann auch ein anderes Unternehmen als ein Energieversorgungsunternehmen beauftragen, wenn dieses zur Übernahme des Auftrags bereit ist.
(2)
Das beauftragte Unternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Energieversorgungsverträgen ein. Inwieweit hiernach Rechte und Pflichten übergegangen sind, wird im Streitfalle vom Reichswirtschaftsminister ... festgestellt.
(3)
Der Reichswirtschaftsminister kann das beauftragte Unternehmen in den Gebrauch der Energieanlagen, soweit dies für die Erfüllung der Versorgungsaufgaben notwendig ist, vorläufig einweisen. Dem beauftragten Unternehmen kann gestattet werden, die zur Sicherstellung der Energieversorgung erforderlichen Änderungen an den Anlagen vorzunehmen.
§ 9
(1)
Der Reichswirtschaftsminister kann auf Antrag des mit der Übernahme der Versorgungsaufgaben nach
§ 8
beauftragten Unternehmens die Zulässigkeit der Enteignung der von der Entziehung betroffenen Energieanlagen und Rechte am Grundeigentum anordnen. Der Antrag muß gestellt werden, wenn das Unternehmen, dem der Betrieb nach
§ 8
untersagt worden ist, dies verlangt.
(2)
Auf das Enteignungsverfahren finden die Vorschriften des
§ 11
dieses Gesetzes Anwendung mit der Maßgabe,
1.
daß eine angemessene Entschädigung gewährt wird,
2.
daß die Entschädigung in einer Beteiligung an dem Unternehmen, zugunsten dessen die Enteignung erfolgt, gewährt wird, sofern die Einweisung in die Rechte eines Unternehmens geschieht, das sich im Besitze des Reichs, der Länder oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) befindet, oder an dem Reich, Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als der Hälfte des Kapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, und wenn Reich, Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) die Beteiligung beantragen. Der Reichswirtschaftsminister kann anordnen, daß von der Anwendung dieser Bestimmung abgesehen wird,
3.
daß der Reichswirtschaftsminister, wenn das zur Enteignung berechtigte Unternehmen das Enteignungsverfahren nicht betreibt, auf Antrag des von der Enteignung betroffenen Unternehmens anordnen kann, daß die Entscheidungen im Enteignungsverfahren von Amts wegen ergehen. In diesem Fall kann die Enteignungsbehörde das zur Enteignung berechtigte Unternehmen anhalten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 15 Abs. 1
findet sinngemäß Anwendung.
(3)
Für die Übertragung von Rechten aus den Energieversorgungsverträgen und für die Gebrauchseinweisung nach
§ 8
werden von der Enteignungsbehörde nach den Bestimmungen über das Entschädigungsfeststellungsverfahren der Enteignungsgesetze der Länder und nach Inkrafttreten eines Reichsenteignungsgesetzes dieses Gesetzes Entschädigungen festgesetzt. Die Absätze 1 und 2 Nr. 1 finden entsprechende Anwendung.
(4)
*
Die Durchführung der Maßnahmen nach
§§ 8
und
9
ist frei von öffentlichen Abgaben ....
Fußnoten
*)
[§ 9 Abs. 4 ist im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer nicht mehr anzuwenden, vergleiche hierzu § 25 Abs. 12 des Gesetzes vom 17.12.1982 (GVBl. S. 2138)]
§§ 10 bis 19
*
Fußnoten
*)
[Ist kein Landesrecht.]
§ 20
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
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