Verordnung über die Zuständigkeit für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz Vom 5. Februar 1975
Verordnung über die Zuständigkeit für die förmliche Verpflichtung
nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz
Vom 5. Februar 1975
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Zuständigkeit für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 5. Februar 1975 | 12.02.1975 |
Eingangsformel | 12.02.1975 |
§ 1 | 12.02.1975 |
§ 2 | 12.02.1975 |
Auf Grund des
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 / GVBl. S. 874, 952), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942 / GVBl. S. 2068), wird verordnet:
§ 1
(1) Die Bestimmung, welche Stelle für die Verpflichtung nach
§ 1 des Verpflichtungsgesetzes
zuständig ist, trifft in den Fällen des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
1.
für die beim Abgeordnetenhaus Beschäftigten oder für das Abgeordnetenhaus Tätigen der Präsident des Abgeordnetenhauses,
2.
für die beim Rechnungshof Beschäftigten oder für den Rechnungshof Tätigen der Präsident des Rechnungshofs,
3.
für die in der Hauptverwaltung (
§ 2 Abs. 2 AZG
) Beschäftigten oder für die Hauptverwaltung Tätigen das zuständige Mitglied des Senats,
4.
für die in den Bezirksverwaltungen (
§ 2 Abs. 3 AZG
) Beschäftigten oder für die Bezirksverwaltungen Tätigen die Bezirksämter,
5.
für die bei einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts Beschäftigten oder für diese Tätigen das für die Leitung der Verwaltung zuständige Organ.
(2) Für die nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
zu verpflichtenden Personen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) In den Fällen des
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes
bestimmt die für die Bestellung der Sachverständigen zuständige Behörde, welche Stelle die Verpflichtung vornimmt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 5. Februar 1975
Der Senat von Berlin
Klaus Schütz | Neubauer |
Regierender Bürgermeister | Senator für Inneres |
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