Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 1. August 1962
Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung
vom 1. August 1962
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. II § 3 des Gesetzes vom 07.02.1975 (GVBl. S. 669) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 1. August 1962 | 01.04.1951 |
§ 1 | 01.04.1951 |
§ 1a | 01.04.1951 |
§ 2 | 01.05.1971 |
§ 2a | 01.04.1951 |
§ 2b | 01.04.1951 |
§ 3 | 01.04.1951 |
§ 4 | 01.04.1951 |
§ 4a | 01.03.1966 |
§ 5 | 01.04.1951 |
§ 6 | 01.04.1951 |
§ 1
Für die Durchführung des
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
gelten die Vorschriften der
§§ 1 a
bis
4
dieses Gesetzes.
§ 1a
Soweit für Geschädigte (
§§ 1
bis
2 b
des in
§ 1
genannten Gesetzes), deren Dienstverhältnis durch die Schädigung geendet hat oder denen Versorgungsbezüge entzogen worden sind, das Land Berlin oder eine Nichtgebietskörperschaft, ein Verband von Nichtgebietskörperschaften oder eine Einrichtung der öffentlichen Hand, die der Aufsicht des Landes Berlin untersteht, nach
§ 22
des in
§ 1
genannten Gesetzes zur Wiedergutmachung verpflichtet wäre, findet
§ 3
des in
§ 1
genannten Gesetzes keine Anwendung. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in Satz 1 bezeichneten Geschädigten.
§ 2
(1) Als Recht des Dienstherrn im Sinne des
§ 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
gelten für die Versorgungsansprüche wiedergutmachungsberechtigter Beamter und ihrer Hinterbliebenen, deren Ansprüche sich gegen das Land Berlin oder eine der Aufsicht des Landes Berlin unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richten, die Vorschriften der Abschnitte VI und XI und die diese ergänzenden Vorschriften des Abschnitts XII sowie die
§§ 50
bis
53
, für Ruhestandsbeamte auch die
§§ 41
,
70 Abs. 2
und
82 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes
, soweit in dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist; mit der gleichen Maßgabe gelten die den Abschnitt VI des
Landesbeamtengesetzes
ergänzenden Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Lehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Universitäten und Hochschulen des Landes Berlin.
(2) Ist der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des
Landesbeamtengesetzes
eingetreten, so gelten für die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen die Bestimmungen des
Deutschen Beamtengesetzes
vom 26. Januar 1937 in der sich aus der Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergebenden Fassung. Vom Inkrafttreten des
Landesbeamtengesetzes
an finden dessen Vorschriften mit folgender Maßgabe Anwendung:
1.
gestrichen.
2.
Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert; das Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. § 147 Abs. 1, §§ 190 und 190 a finden Anwendung. Ob Halbwaisengeld oder ob und inwieweit Vollwaisengeld zu gewähren ist, richtet sich nach
§ 118 Abs. 2
.
3.
Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Abschnitts I der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Oktober 1931 (RGBl. S. 546) sind nicht mehr anzuwenden.
4.
Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf Grund der
Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts
vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580), des § 27 a des früheren
Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes
vom 6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 286) und der Personenschädenverordnung in der Fassung vom 10. November 1940 (RGBl. I S. 1482) entfallen; Versorgungsansprüche, die auf Grund der vorbezeichneten Vorschriften erworben sind, bleiben dem Grunde nach gewahrt. An Stelle des § 9 der Verordnung vom 9. Oktober 1942 gilt
§ 103 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes
mit der Maßgabe, daß diese Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts gilt, und zwar auch hinsichtlich erlittener Unfälle (§§ 126, 190, 190 a des
Landesbeamtengesetzes
); sind Ruhestandsbeamte im zweiten Weltkrieg in einem ihrer Beamtenlaufbahn entsprechenden Dienstzweig als Wehrmachtbeamte oder Offiziere des Beurlaubtenstandes wiederverwendet worden, so findet Halbsatz 1 ebenfalls Anwendung.
5.
Die
§§ 111
und 121 sind auch anwendbar auf frühere Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen, denen nach § 76 Abs. 3 des
Deutschen Beamtengesetzes
ein Unterhaltsbeitrag hätte bewilligt werden können, und ihre Hinterbliebenen.
6.
Auf Hinterbliebene, die nach bisherigem Recht nicht versorgungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur auf Grund einer Kannbewilligung erhielten, aber bei Anwendung des
§ 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
, des
§ 116 Abs. 2 und 3
, der
§§ 117
, 123 oder des § 152 Abs. 3 des
Landesbeamtengesetzes
versorgungsberechtigt sein würden, finden die Vorschriften des Gesetzes Anwendung. Entsprechendes gilt für Fälle des § 152 Abs. 2 des
Landesbeamtengesetzes
.
7.
§ 116 Abs. 1
ist auch anwendbar auf Witwen, deren eheliche Gemeinschaft beim Tode des Verstorbenen durch gerichtliche Entscheidung wegen überwiegenden Verschuldens des Verstorbenen aufgehoben war, soweit sie nach bisherigem Recht einen Unterhaltsbeitrag erhalten haben oder, wenn der Antrag vor dem 1. Dezember 1952 gestellt worden ist, hätten erhalten können.
8.
§ 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes
vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 632) bleibt unberührt.
§ 2a
(1) Als Recht des Dienstherrn im Sinne des
§ 18 Abs. 1
in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
gelten für die Versorgungsansprüche der Angestellten und Arbeiter sowie ihrer Hinterbliebenen, deren Ansprüche sich gegen das Land Berlin oder eine der Aufsicht des Landes Berlin unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richten, die Vorschriften, die am 8. Mai 1945 gegolten haben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine nach dem 8. Mai 1945 im Bereich des zur Versorgung verpflichteten Dienstherrn für vergleichbare Angestellte und Arbeiter eingeführte Versorgungsregelung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen findet vom Tage ihres Inkrafttretens an Anwendung; dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsfall bereits vor dem Inkrafttreten dieser Versorgungsregelung eingetreten war. Ist der Versorgungsfall nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen günstiger geregelt, so behält es hierbei sein Bewenden.
(2) Allgemeine Erhöhungen von Versorgungsbezügen finden insoweit keine Anwendung, als die nach Absatz 1 anzuwendende Regelung eine entsprechende Anpassung der Versorgungsbezüge oder der Bemessungsgrundlage gegenüber dem Stande vom Mai 1945 vorsieht.
§ 2b
Angestellten und Arbeitern sowie ihren Hinterbliebenen, denen nach dem am 8. Mai 1945 maßgebenden Versorgungsrecht eine Unterstützung hätte bewilligt werden können, kann nach den im Bereich des zur Versorgung verpflichteten Dienstherrn geltenden Bestimmungen eine Unterstützung gewährt werden.
§ 3
(weggefallen)
§ 4
(1) Die Vereinbarung über die Versetzung der Arbeitnehmer der Gebietskörperschaft Groß-Berlin in den Ruhestand und ihre Versorgung vom 24. Januar 1949 findet auf Personen, denen Versorgungsansprüche nach dem in
§ 1
genannten Gesetz zustehen, keine Anwendung.
(2) Auf die Leistungen nach dem in
§ 1
genannten Gesetz werden die für die Zeit vom 1. April 1951 an nach den Bestimmungen über die Auszahlung von Versorgungsbezügen vom 10. März 1947 (VOBl. S. 69) und nach der Vereinbarung über die Versetzung der Arbeitnehmer der Gebietskörperschaft Groß-Berlin in den Ruhestand und ihre Versorgung vom 24. Januar 1949 gewährten Bezüge sowie Teuerungszulagen und Überbrückungshilfen angerechnet.
(3) Waren die am 1. April 1951 nach der Vereinbarung über die Versetzung der Arbeitnehmer der Gebietskörperschaft Groß-Berlin in den Ruhestand und ihre Versorgung vom 24. Januar 1949 einem nach dem in
§ 1
genannten Gesetz Versorgungsberechtigten zustehenden Bezüge höher als die Bezüge nach diesem Gesetz, so wird der Mehrbetrag bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes als Ausgleichszulage gewährt.
§ 4a
Ist die oberste Dienstbehörde ermächtigt, Befugnisse auf andere Behörden zu übertragen, hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen. Die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.
§ 5
Der Senator für Inneres wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen.
§ 6
*)
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 13. Dezember 1951.
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