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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, in der Fassung vom 1. August 1962

Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945
im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren,
in der Fassung vom 1. August 1962
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. II § 4 des Gesetzes vom 7.02.1975 (GVBl. S. 669)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, in der Fassung vom 1. August 196201.10.1951
§ 101.10.1951
§§ 2 bis 4 - (weggefallen)01.10.1951
§ 501.10.1951
§ 6 - (weggefallen)01.10.1951
§ 6a01.10.1951
§ 6b01.10.1951
§ 701.06.1969
§ 7 a15.02.1975
§ 7b01.10.1951
§ 7c01.10.1951
§ 826.02.1970
§ 8a01.03.1966
§ 901.10.1951
§ 1001.10.1951

§ 1

Für die Durchführung des in dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1162) für anwendbar erklärten
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
gelten die Vorschriften der §§ 2
bis 8 dieses Gesetzes.

§§ 2 bis 4 (weggefallen)

§ 5

Bei der Anwendung des § 62 Abs. 3 des Gesetzes
stehen den darin bezeichneten, von ihrem Amt oder Arbeitsplatz entfernten Angehörigen des öffentlichen Dienstes solche gleich, die in Berlin den Entnazifizierungsbestimmungen vom 26. Februar 1946 (VOBl. S. 71) und vom 16. Februar 1949 (VOBl. I S. 71) sowie dem Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 405) nicht unterliegen.

§ 6 (weggefallen)

§ 6a

(1) Auf Beamte, Angestellte und Arbeiter und auf versorgungsberechtigte Personen im Sinne des
§ 63 des Gesetzes ist neben den dort bezeichneten Vorschriften auch
§ 58 Abs. 2 und 3 des Gesetzes entsprechend anzuwenden. Als Tag des Verlustes des Amtes oder Arbeitsplatzes aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen im Sinne des
§ 63 des Gesetzes gilt bei den Beamten und den Angestellten und Arbeitern mit vertraglichem Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn der 8. Mai 1945.
(2) Der Senator für Inneres ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des
§ 60 des Gesetzes und, soweit sich die Ansprüche nach
§ 63 des Gesetzes gegen das Land Berlin richten, oberste Dienstbehörde.
(3) Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Abschnitts I der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 546) sind nicht mehr anzuwenden.
(4) Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf Grund der
Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts
vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580), des § 27 a des früheren
Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes
vom 6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 286) und der
Personenschädenverordnung in der Fassung vom 10. November 1940 (RGBl. I S. 1482) entfallen. Versorgungsansprüche, die auf Grund der vorbezeichneten Vorschriften erworben sind, bleiben dem Grunde nach gewahrt.

§ 6b

Für den Personenkreis des
§ 63 des Gesetzes entfällt die Anwendung des
§ 31 des Gesetzes und bei Eintritt in den Ruhestand nach
§ 35 des Gesetzes auch die Anwendung des
§ 106 des Bundesbeamtengesetzes .

§ 7

(1) Als landesrechtliche Vorschriften im Sinne des
§ 63 Abs. 1 des Gesetzes gelten für die Versorgung der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen die Abschnitte VI, XI und die den Abschnitt VI ergänzenden Vorschriften des Abschnitts XII sowie die
§§ 50 bis 53 , für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte auch die
§§ 41 , 42 ,
70 Abs. 2 , 82 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes
, soweit in dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist; mit der gleichen Maßgabe gelten die den Abschnitt VI des
Landesbeamtengesetzes ergänzenden Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Lehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Universitäten und Hochschulen des Landes Berlin.
§ 116 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes ist auch anwendbar auf Witwen, deren eheliche Gemeinschaft beim Tode des Verstorbenen durch gerichtliche Entscheidung wegen überwiegenden Verschuldens des Verstorbenen aufgehoben war, soweit sie nach bisherigem Recht einen Unterhaltsbeitrag erhalten haben oder, wenn der Antrag vor dem 1. Dezember 1952 gestellt worden ist, hätten erhalten können. An Stelle des § 9 der
Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts
vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) gilt
§ 103 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß diese Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts gilt, und zwar auch hinsichtlich erlittener Unfälle (§§ 126, 190, 190a des
Landesbeamtengesetzes ); sind Ruhestandsbeamte im zweiten Weltkrieg in einem ihrer Beamtenlaufbahn entsprechenden Dienstzweig als Wehrmachtbeamte oder Offiziere des Beurlaubtenstandes wiederverwendet worden, so findet Halbsatz 1 ebenfalls Anwendung. Im Sinne des § 156 des
Landesbeamtengesetzes gelten Unterhaltsbeiträge nach
§§ 36 , 37a ,
37e , 38 Satz 2
, 39 , 50
, 70 , 71 m
und 72 Abs. 12 des in
§ 1 genannten Gesetzes als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld und die Empfänger dieser Unterhaltsbeiträge als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
(2) Auf Hinterbliebene, die nach bisherigem Recht nicht versorgungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur auf Grund einer Kannbewilligung erhielten, aber bei Anwendung des
§ 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 , des
§ 116 Abs. 2 und 3 , der §§ 117
, 123 oder des § 154 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes
versorgungsberechtigt sein würden, finden die Vorschriften des Gesetzes Anwendung. Entsprechendes gilt für Fälle des § 154 Abs. 2 des
Landesbeamtengesetzes .

§ 7 a

(1) Bei der Anwendung des
§ 62 Abs. 3 des Gesetzes auf Beamte im Sinne des
§ 63 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gelten diese, wenn der Versorgungsfall bereits vor Inkrafttreten des
Landesbeamtengesetzes eingetreten ist, als von diesem Zeitpunkt ab im Ruhestand befindlich oder entlassen. Der Eintritt des Versorgungsfalles und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bestimmen sich nach dem
Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 in der sich aus der Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergebenden Fassung; bei Dienstunfähigkeit, bei deren Feststellung
§ 69 des Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, tritt der Versorgungsfall kraft Gesetzes ein. Die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ist als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamten und ihre Hinterbliebenen gelten vom Inkrafttreten des
Landesbeamtengesetzes an dessen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
1.
(weggefallen)
.
2.
Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert; das Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
§ 100 Abs. 2 , § 147 Abs. 1, §§ 190 und 190a finden Anwendung. Ob Halbwaisengeld oder ob und inwieweit Vollwaisengeld zu gewähren ist, richtet sich nach
§ 118 Abs. 2 .
3.
Die §§ 111 und 121 sind auch anwendbar auf frühere Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen, denen nach
§ 76 Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes
ein Unterhaltsbeitrag hätte bewilligt werden können, und ihre Hinterbliebenen.
4.
§ 116 Abs. 1 ist auch anwendbar auf Witwen, deren eheliche Gemeinschaft beim Tode des Verstorbenen durch gerichtliche Entscheidung wegen überwiegenden Verschuldens des Verstorbenen aufgehoben war, soweit sie nach bisherigem Recht einen Unterhaltsbeitrag erhalten haben oder, wenn der Antrag vor dem 1. Dezember 1952 gestellt worden ist, hätten erhalten können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Hinterbliebene, die nach bisherigem Recht nicht versorgungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur auf Grund einer Kannbewilligung hätten erhalten können, aber bei Anwendung des
§ 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 , des
§ 116 Abs. 2 und 3 , der §§ 117
, 123 oder des § 154 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes
versorgungsberechtigt sein würden. Entsprechendes gilt für Fälle des § 154 Abs. 2 des
Landesbeamtengesetzes .
(4) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen, die nach § 175 des
Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) Anspruch auf Versorgung haben, ist auf Antrag an Stelle der Versorgung nach der genannten Vorschrift Versorgung nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.

§ 7b

(1) Als landesrechtliche Vorschriften im Sinne des
§ 63 Abs. 1 des Gesetzes gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Versorgungsansprüche, die auf einem früheren Arbeitsverhältnis beruhen, die Vorschriften, die am 8. Mai 1945 maßgebend waren. Eine nach diesem Zeitpunkt im Bereich des zur Versorgung verpflichteten Dienstherrn für vergleichbare Angestellte und Arbeiter eingeführte Versorgungsregelung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen findet vom Tage ihres Inkrafttretens an Anwendung, die Voraussetzungen für die Entstehung eines Versorgungsanspruchs und die Bemessungsgrundlagen richten sich weiterhin nach den am 8. Mai 1945 maßgebenden Vorschriften, jedoch gilt
§ 7 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 entsprechend. Über eine Veränderung der Bemessungsgrundlagen entscheidet der Senator für Inneres; sofern der zur Versorgung verpflichtete Dienstherr eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist entscheidet das zuständige Organ im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres.
(2) Ist die Anrechnung von Renten aus der Sozialversicherung in den im Absatz 1 Satz 2 genannten Versorgungsbestimmungen günstiger geregelt als nach
§ 63 Abs. 1 des Gesetzes , so ist die günstigere Regelung als Landesrecht im Sinne des
§ 63 Abs. 3 des Gesetzes anzuwenden.
(3) Allgemeine Erhöhungen von Versorgungsbezügen finden insoweit keine Anwendung, als die nach Absatz 1 anzuwendende Regelung eine entsprechende Anpassung der Versorgungsbezüge oder der Bemessungsgrundlage gegenüber dem Stande vom 8. Mai 1945 vorsieht.
(4) Absatz 1 Satz 2 findet auf die Berliner Verkehrs-Betriebe (BVG) erst von einem vom Senat noch durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Zeitpunkt ab Anwendung.

§ 7c

(1) Ob und inwieweit für die nach
§ 63 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 62 Abs. 3 des Gesetzes zu behandelnden Angestellten und Arbeiter und ihre Hinterbliebenen zur Wahrung des Besitzstandes eine von
§ 7b abweichende Regelung im Sinne des
§ 7a Abs. 2 zu treffen ist, entscheidet der Senator für Inneres; ist der zur Versorgung verpflichtete Dienstherr eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so entscheidet das zuständige Organ im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres.
(2) Den im § 63 Abs. 1
in Verbindung mit § 62 Abs. 3 des Gesetzes
bezeichneten Angestellten und Arbeitern sowie ihren Hinterbliebenen stehen Ansprüche aus diesen Vorschriften nicht zu, wenn das Arbeitsverhältnis bei seinem tatsächlichen Fortbestehen vor dem Eintritt des Versorgungsfalles aus einem tarifrechtlichen Grunde beendet worden wäre.
(3) Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge für Angestellte und Arbeiter und ihre Hinterbliebenen nach
§ 63 in Verbindung mit § 62 Abs. 3
sind nach Maßgabe des nach § 7b Abs. 1
anzuwendenden Rechts die Bezüge zugrunde zu legen, die dem Angestellten oder Arbeiter aus der Vergütungs- oder Lohngruppe, in die er am 8. Mai 1945 eingereiht war, beim Eintritt des Versorgungsfalles zugestanden hätten. Allgemeine Erhöhungen der Versorgungsbezüge oder der Bemessungsgrundlage finden insoweit keine Anwendung, als in den der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legenden Bezügen mindestens entsprechende Erhöhungen gegenüber dem Stande vom 8. Mai 1945 enthalten sind.

§ 8

(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) Die Bestimmungen über die Auszahlung von Versorgungsbezügen vom 10. März 1947 (VOBl. S. 69) werden aufgehoben.

§ 8a

Ist die obere Dienstbehörde ermächtigt, Befugnisse auf andere Behörden zu übertragen, hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen. Die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.

§ 9

Der Senator für Inneres wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 10

*)
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1951, die Vorschriften der
§§ 2 , 3 und
5 treten jedoch erst gleichzeitig mit dem
Landesbeamtengesetz in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 13. Dezember 1951.
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