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DE - Landesrecht Berlin

Sechste Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen Vom 12. Dezember 1975

Sechste Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen
Vom 12. Dezember 1975
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Sechste Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen vom 12. Dezember 197528.12.1975
Eingangsformel28.12.1975
§ 128.12.1975
§ 228.12.1975
§ 328.12.1975
Aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 5. Juli 1971 (GVBl. S. 1169), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2810), wird mit Zustimmung der Bezirke Wedding, Reinickendorf, Charlottenburg, Spandau, Zehlendorf, Steglitz, Tempelhof und Neukölln verordnet:

§ 1

(1) Die Grenze des Bezirks Wedding gegen den Bezirk Reinickendorf wird geändert:
Die neue Grenze verläuft
von dem Schnittpunkt der alten Bezirksgrenze Kurt-Schumacher-Damm Südostseite mit der Südwestseite der künftigen Bundesautobahn Berlin Nord entlang der künftigen Südostseite des Kurt-Schumacher-Dammes (identisch mit den Südostgrenzen der Flurstücke 15/72, 15/70, 15/64, 15/68, 15/66, 15/62, 15/60 und 15/58, Flur 3, Gemarkung Tegel-Forst) bis zur alten Bezirksgrenze Kurt-Schumacher-Damm Südostseite (ca. 14 m südlich des Kapweges);
von der alten Bezirksgrenze Verlängerung der südöstlichen Seite des Friedhofs der Dorotheenstädtischen Kirchengemeinde entlang der neuen Südseite der Holländerstraße (Straßenverbreiterung nach Süden um ca. 5,6 m) bis zur alten Bezirksgrenze Nordwestecke des Grundstücks Holländerstraße 72-73;
von der alten Bezirksgrenze Holländerstraße Südseite entlang der neuen Westseite der Brienzer Straße (ca. 5,3 m östlich der alten Bezirksgrenze) bis zur alten Bezirksgrenze Walderseestraße Südseite.
(2) Die Grenze des Bezirks Charlottenburg gegen den Bezirk Spandau wird geändert:
Die neue Grenze verläuft
von dem Schnittpunkt der alten Bezirksgrenze "geplante Straße 1" Südseite (identisch mit der Südgrenze des Flurstücks 10/17, Flur 3, Gemarkung Heerstraße) mit der Südwestgrenze des neuen Polizeigeländes entlang der Südwest-, Südost- und Ostgrenze des neuen Polizeigeländes (identisch mit der Südwest- und Südostgrenze des Flurstücks 196 und der Südost- und Ostgrenze des Flurstücks 197, Flur 17, Gemarkung Charlottenburg), der neuen West- und Nordgrenze des Friedhofs Ruhleben (identisch mit der West- und Nordgrenze der Flurstücke 10/23 und 30/7, Flur 3, Gemarkung Heerstraße), über die Straße Am Hain (identisch mit der Nordgrenze des Flurstücks 149), entlang der Südgrenze der Kolonie Sonnenschein (identisch mit der Südgrenze der Flurstücke 150 und 152) bis zum Schnitt mit der Südgrenze des Flurstücks 30/13, Flur 3, Gemarkung Heerstraße, Südgrenze des Flurstücks 30/13 bis zur Nordwestecke des Flurstücks 220, Flur 17, Gemarkung Charlottenburg, entlang der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 220, der Nordgrenze des Flurstücks 48/148 (nördlich des Hempelsteiges) bis Stendelweg, entlang der Nordwestgrenze des Flurstücks 185 (Stendelweg) bis zur neuen Südseite der Charlottenburger Chaussee, Südseite der Charlottenburger Chaussee (Straßenverbreiterung nach Süden) bis zur alten Bezirksgrenze Charlottenburger Chaussee/Spandauer Damm Südseite;
von der alten Bezirksgrenze Spandauer Damm Südseite über den Spandauer Damm ca. 25 m westlich der alten Bezirksgrenze Wiesendamm Ostseite, entlang der neuen Ostseite des Wiesendammes (identisch mit der Westgrenze des Flurstücks 63, Flur 4, Gemarkung Heerstraße) bis zur alten Bezirksgrenze Wiesendamm Ostseite.
(3) Die Grenze des Bezirks Zehlendorf gegen den Bezirk Steglitz wird geändert:
Die neue Grenze verläuft
von der alten Bezirksgrenze Altensteinstraße Ostseite entlang der neuen Ostseite der Habelschwerdter Allee (trichterförmige Straßenerweiterung nach Osten) bis zur neuen Nordwestseite der Straße Unter den Eichen (Straßenverbreiterung nach Nordwesten), entlang der neuen Nordwestseite der Straße Unter den Eichen, ausgenommen das Gebäude auf dem Grundstück Habelschwerdter Allee 4, um dessen ca. 0,9 m in die Straße Unter den Eichen ragenden Teil die Bezirksgrenze herumgeführt wird, bis zur alten Bezirksgrenze Südwestecke des Grundstücks Unter den Eichen 84 c.
(4) Die Grenze des Bezirks Tempelhof gegen den Bezirk Neukölln wird geändert:
Die neue Grenze verläuft
vom Schnittpunkt der alten Bezirksgrenze Ostseite der am Ankogelweg gelegenen Grundstücke mit der Südgrenze der Siedlung "Spruch" entlang der Südgrenze der Siedlung "Spruch" (identisch mit der Südgrenze des Flurstücks 11, Flur 40019, Gemarkung Berlin) bis zur Ostgrenze des neuen Frei- und Hallenbades, entlang der Ostgrenze des neuen Frei- und Hallenbades (identisch mit den Ostgrenzen der Flurstücke 12/1 und 13/2, Flur 40019, Gemarkung Berlin) bis zur Nordwestgrenze des Grundstücks der Christoph-Ruden-Schule, entlang der Nordwestgrenze des Grundstücks der Christoph-Ruden-Schule (identisch mit der Nordwestgrenze des Flurstücks 14/11, Flur 40019, Gemarkung Berlin), der Nordwestgrenze des Grundstücks Hornblendeweg 4 a-10 d (gerade) sowie der Nordwestgrenze des Grundstücks Mariendorfer Damm 417 bis 427 (ungerade) Ecke Sandsteinweg 26-32 (gerade) Ecke Hornblendeweg 12-14 (gerade) bis zur alten Bezirksgrenze Mariendorfer Damm Ostseite.

§ 2

Der Senator für Bau- und Wohnungswesen stellt die in
§ 1 bezeichnete Grenze kartenmäßig dar. Die Karten werden beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 1975
Der Senat von Berlin
Klaus Schütz Neubauer
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
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