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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Schaffung der institutionellen Voraussetzungen der integrierten Lehrerausbildung in Berlin Vom 13. Dezember 1974

Gesetz über die Schaffung der institutionellen Voraussetzungen
der integrierten Lehrerausbildung in Berlin
Vom 13. Dezember 1974
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 193 des Gesetzes vom 22.12.1978 (GVBl. S. 2449)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Schaffung der institutionellen Voraussetzungen der integrierten Lehrerausbildung in Berlin vom 13. Dezember 197421.12.1974
Eingangsformel21.12.1974
§ 1 - Integration der Pädagogischen Hochschule Berlin01.01.1979
§ 2 - Fachbereiche, Zentralinstitut01.01.1979
§ 3 - Übernahme des Personals21.12.1974
§ 4 - Zuordnung des übernommenen Personals zu den Fachbereichen01.01.1979
§ 5 - Schaffung und Besetzung von Stellen für Hochschullehrer21.12.1974
§ 6 - Übernahme der Studenten01.01.1979
§ 7 - Außerkrafttreten entgegenstehender Vorschriften21.12.1974
§ 8 - Inkrafttreten21.12.1974
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Integration der Pädagogischen Hochschule Berlin

(1) Mit dem Ziel der Errichtung von Gesamthochschulen und zur Schaffung der institutionellen Voraussetzungen der integrierten Lehrerausbildung in Berlin wird die Pädagogische Hochschule Berlin spätestens nach Ablauf von zehn Semestern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Freie Universität Berlin, die Technische Universität Berlin sowie die Hochschule der Künste Berlin integriert (Überleitungstermin). Sofern die Vorbereitung der Überleitung vorher abgeschlossen wird, stellt der Senat von Berlin nach Anhörung der Gemeinsamen Kommission gemäß Absatz 3 einen früheren Überleitungstermin fest. Die Überleitung muß zum Ende eines Semesters erfolgen.
(2) Die Pädagogische Hochschule besteht auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Überleitungstermin fort. An ihr können nach Bestätigung der entsprechenden Promotions- und Habilitationsordnungen durch das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin Promotions- und Habilitationsverfahren durchgeführt werden. Die Amtszeiten des Rektors, des Prorektors und anderer Funktionsträger in den Gremien der Pädagogischen Hochschule verlängern sich bis zum Überleitungstermin, sofern sie nicht früher als ein Semester vor dem Überleitungstermin enden. Nachwahl ist möglich. Zum Überleitungstermin werden die von den drei Hochschulen gemäß Absatz 1 übernommenen Hochschullehrer, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, Studenten und anderen Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule Mitglieder der übernehmenden Hochschulen.
(3) Für die Vorbereitung der Überleitung und der damit zusammenhängenden Maßnahmen ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Gemeinsame Kommission zuständig, die aus dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin und drei weiteren vom Senat von Berlin bestellten Mitgliedern des Senats von Berlin sowie den Präsidenten der drei in Absatz 1 genannten Hochschulen und dem Rektor der Pädagogischen Hochschule besteht. Der Vorsitz und die Geschäftsführung der Gemeinsamen Kommission liegen bei dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin. Die Mitglieder der Gemeinsamen Kommission können sich vertreten lassen. Die Vorsitzenden der Entwicklungsplanungskommissionen der beteiligten Hochschulen und entsprechender Gremien der Pädagogischen Hochschule nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Gemeinsame Kommission trifft ihre Entscheidungen im Benehmen mit den Kuratorien der beteiligten Hochschulen und dem Akademischen Senat der Pädagogischen Hochschule. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Entscheidungen sind für die beteiligten Hochschulen verbindlich. Die Gemeinsame Kommission kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Unterkommissionen einsetzen. Die Unterkommissionen sind paritätisch aus Vertretern des Staates und der betroffenen Hochschulen zusammengesetzt. Die Vertreter der Hochschulen in den Unterkommissionen werden jeweils von den Vertretern der Hochschulen in den Kuratorien und dem Akademischen Senat der Pädagogischen Hochschule Berlin gewählt.
§ 123 des Berliner Hochschulgesetzes gilt gegenüber der Gemeinsamen Kommission entsprechend.

§ 2 Fachbereiche, Zentralinstitut

(1) An der Freien Universität Berlin wird anstelle des für die Erziehungswissenschaften zuständigen Fachbereiches ein Fachbereich Erziehungs- und Unterrichtswissenschaften errichtet. Ferner wird an der Freien Universität Berlin ein Zentralinstitut für Unterrichtswissenschaften und Curriculumentwicklung errichtet. Mitglieder des Zentralinstituts sind Unterrichtswissenschaftler und Fachdidaktiker. Die Fachdidaktiker werden den für die Fachstudien jeweils zuständigen Fachbereichen zugeordnet. Das Zentralinstitut ist für Lehre und Forschung in den Fachdidaktiken sowie für die Regelung der fachdidaktischen Studienanteile der Lehrerausbildung zuständig.
(2) An der Technischen Universität Berlin wird ein Fachbereich Erziehungs- und Unterrichtswissenschaften errichtet. Die Fachdidaktiker werden den für die Fachstudien jeweils zuständigen Fachbereichen zugeordnet; sie können zusätzlich dem Fachbereich Erziehungs- und Unterrichtswissenschaften angehören. Dieser ist für die Regelung der fachdidaktischen Studienanteile der Lehrerausbildung zuständig.
(3) An der Hochschule der Künste Berlin wird ein Fachbereich Erziehungs-, Unterrichts- und Sozialwissenschaften errichtet. Die Fachdidaktiker werden den für die Fachstudien jeweils zuständigen Fachbereichen zugeordnet. Diese sind für die Regelung der fachdidaktischen Studienanteile der Lehrerausbildung zuständig.
(4) Die Fachbereiche gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 und das Zentralinstitut gemäß Absatz 1 werden kraft Gesetzes zum Überleitungstermin gemäß
§ 1 Abs. 1 errichtet. Die Errichtung wird nach Inkrafttreten des
Berliner Hochschulgesetzes vorbereitet. Eine Änderung soll nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Errichtung der Fachbereiche und des Zentralinstituts vorgenommen werden.
(5) Die Organe der Fachbereiche und des Zentralinstituts sind nach deren Errichtung unverzüglich zu wählen. Bis zur Wahl der Organe nimmt der Leiter der Hochschule deren Funktionen wahr und trifft die unaufschiebbaren Entscheidungen; er kann dafür Beauftragte einsetzen.

§ 3 Übernahme des Personals

(1) Nach Anhörung werden die an der Pädagogischen Hochschule tätigen Beamten in den Dienst der Freien Universität, der Technischen Universität und der Hochschule der Künste Berlin übernommen. Bei der Anhörung können sie Vorschläge hinsichtlich der übernehmenden Hochschule machen. Von welcher Hochschule die einzelnen Beamten zu übernehmen sind, richtet sich nach den Aufgaben der übernehmenden Hochschulen, insbesondere ihren Schwerpunkten im Fächerangebot, und ihrem Bedarf, wie er sich aus der Entwicklungsplanung des Landes ergibt.
(2) Die Gemeinsame Kommission gemäß
§ 1 Abs. 3 beschließt einstimmig über einen Plan, in dem die einzelnen Beamten den verschiedenen Hochschulen zugeordnet werden. Die Übernahme im einzelnen wird von dem Gremium der übernehmenden Hochschule, das die Befugnisse der Dienstbehörde ausübt, durchgeführt. Im übrigen gelten, insbesondere hinsichtlich des Übernahmeverfahrens und der Besitzstandswahrung, die
§§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
.
(3) Die Gemeinsame Kommission gemäß
§ 1 Abs. 3 beschließt über einen Plan, in dem die einzelnen bei der Pädagogischen Hochschule beschäftigten Angestellten und Arbeiter den verschiedenen Hochschulen zugeordnet werden. Die Arbeitsverhältnisse der bei der Pädagogischen Hochschule beschäftigten Angestellten und Arbeiter Berlins, die von den drei Hochschulen gemäß
§ 1 Abs. 1 übernommen wurden, werden am Tage vor dem Überleitungstermin beendet. Die in dem Plan gemäß Satz 1 bestimmten Hochschulen schließen mit den aus dem Dienst des Landes Berlin ausscheidenden Angestellten und Arbeitern zum Überleitungstermin wirksam werdende neue Arbeitsverträge, in denen der jeweils maßgebende Besitzstand zu vereinbaren ist. Der Besitzstand in den materiellen Arbeitsbedingungen, insbesondere hinsichtlich Eingruppierung, Vergütung oder Lohn sowie Versorgung, wird durch die Besitzstandsvereinbarung in dem neuen Arbeitsvertrag gewahrt.

§ 4 Zuordnung des übernommenen Personals zu den Fachbereichen

(1) Dem übernommenen Bediensteten wird mit der Übernahmeverfügung oder dem Abschluß des neuen Dienstvertrages mitgeteilt, welchem Fachbereich oder Zentralinstitut der übernehmenden Hochschule er angehören soll.
(2) Über die Zuordnung des Personals der Pädagogischen Hochschule zu den einzelnen Fachbereichen oder Zentralinstituten der übernehmenden Hochschulen entscheidet unmittelbar im Anschluß an die Durchführung der Übernahme gemäß
§ 3 Abs. 2 Satz 2 nach Anhörung der betroffenen Personen das Kuratorium. Der Rektor, der Prorektor und der Leiter der allgemeinen Verwaltung der Pädagogischen Hochschule sowie der Vorsitzende der Entwicklungsplanungskommission nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Bei der Entscheidung über die Zuordnung ist den Wünschen der betroffenen Personen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Das Kuratorium trifft seine Entscheidung im Benehmen mit den Akademischen Senaten der eigenen Hochschule und der Pädagogischen Hochschule.

§ 5 Schaffung und Besetzung von Stellen für Hochschullehrer

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stellt die Gemeinsame Kommission gemäß
§ 1 Abs. 3 einen Plan darüber auf, an welchen der drei übernehmenden Hochschulen den freien Stellen für Hochschullehrer an der Pädagogischen Hochschule entsprechende Stellen nach dem Überleitungstermin geschaffen werden sollen.
(2) Entscheidungen des Akademischen Senats der Pädagogischen Hochschule über Vorschläge zur Berufung von Hochschullehrern werden von Berufungsausschüssen vorbereitet, denen je drei hauptberufliche Hochschullehrer der Pädagogischen Hochschule und der gemäß Absatz 1 bestimmten Hochschule angehören.
(3) Der Akademische Senat der Pädagogischen Hochschule kann dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin nur Persönlichkeiten zur Berufung vorschlagen, die diese Berufungsausschüsse benannt haben.
(4) Bei der Schaffung von Stellen für Hochschullehrer in den lehrerausbildenden Bereichen an den drei übernehmenden Hochschulen und bei den sich auf diese beziehenden Berufungsentscheidungen kann das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin Stellungnahmen des Akademischen Senats der Pädagogischen Hochschule einholen.

§ 6 Übernahme der Studenten

(1) Alle Studenten der Pädagogischen Hochschule Berlin werden von den drei Hochschulen gemäß
§ 1 Abs. 1 übernommen. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes teilen die Studenten der Pädagogischen Hochschule und Studienbewerber bei der Immatrikulation an der Pädagogischen Hochschule bis zu einem von der Gemeinsamen Kommission gemäß
§ 1 Abs. 3 festzusetzenden Termin schriftlich mit, an welcher der drei übernehmenden Hochschulen sie ihr Studium nach der Überleitung der Pädagogischen Hochschule fortsetzen und an welchem Fachbereich oder Zentralinstitut sie das aktive und passive Wahlrecht ausüben möchten.
(2) Bei der Übernahme der Studenten sind folgende Grundsätze zu beachten: Die Studenten werden der Hochschule zugeteilt, an der sie den an der Pädagogischen Hochschule begonnenen Studiengang fortsetzen können. Bieten mehrere der drei übernehmenden Hochschulen gleiche Studiengänge an, ist den Wünschen der Studenten nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Übersteigt die Zahl der Studenten, die sich für eine der drei übernehmenden Hochschulen entschieden haben, den Umfang der dort vorhandenen Studienkapazität, werden die Studenten durch Losverfahren auf die beteiligten Hochschulen verteilt. Das Losverfahren wird unter notarieller Aufsicht durchgeführt.
(3) § 10 a Abs. 3 des Lehrerbildungsgesetzes
in der Fassung vom 25. Januar 1971 (GVBl. S. 341), geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1973 (GVBl. S. 971), findet auf übernommene ehemalige Studenten der Pädagogischen Hochschule mit der Maßgabe Anwendung, daß auch diejenigen ehemaligen Prüfer der Pädagogischen Hochschule benannt werden dürfen, die nicht von der Hochschule, der der Prüfling angehört, übernommen worden sind.
(4) Bis zum Inkrafttreten neuer Studien- und Prüfungsordnungen sind die für die Studenten der Pädagogischen Hochschule geltenden Ordnungen anwendbar. Auch nach dem Inkrafttreten neuer Studien- und Prüfungsordnungen werden die an der Pädagogischen Hochschule erbrachten Studienleistungen voll angerechnet.

§ 7 Außerkrafttreten entgegenstehender Vorschriften

(1) Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule Berlin in der Fassung vom 12. Januar 1967 (GVBl. S. 91), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1970 (GVBl. S. 2075), mit Ausnahme des § 8 und die Satzung der Pädagogischen Hochschule Berlin vom 27. Oktober 1970 treten mit dem Zeitpunkt der Überleitung der Pädagogischen Hochschule außer Kraft. § 8 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Berlin tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(2) Das Gesetz über die Zusammenarbeit der Freien Universität Berlin und der Pädagogischen Hochschule Berlin zur Förderung der Lehrerbildung vom 12. Dezember 1966 (GVBl. S. 1750) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Schütz
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