Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst (APOeichtD) Vom 6. Mai 1983
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst (APOeichtD) Vom 6. Mai 1983
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst (APOeichtD) vom 6. Mai 1983 | 22.05.1983 |
Eingangsformel | 22.05.1983 |
Abschnitt I - Auswahl und Zulassung | 22.05.1983 |
§ 1 - Einstellungsvoraussetzungen für den gehobenen eichtechnischen Dienst | 22.05.1983 |
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen für den mittleren eichtechnischen Dienst | 22.05.1983 |
§ 3 - Bewerbungen | 22.05.1983 |
§ 4 - Einstellungsverfahren | 22.05.1983 |
Abschnitt II - Vorbereitungsdienst und Prüfung | 22.05.1983 |
§ 5 - Ziel der Ausbildung | 22.05.1983 |
§ 6 - Dienst- und Ausbildungsbehörde | 22.05.1983 |
§ 7 - Ausbildungsleiter | 22.05.1983 |
§ 8 - Rechtsstellung | 22.05.1983 |
§ 9 - Dauer des Vorbereitungsdienstes | 22.05.1983 |
§ 10 - Gang des Vorbereitungsdienstes | 22.05.1983 |
§ 11 - Grundsätze für die praktische Unterweisung | 22.05.1983 |
§ 12 - Berichtsbuch | 22.05.1983 |
§ 13 - Befähigungsberichte | 22.05.1983 |
§ 14 - Verlängerung und Entlassung | 22.05.1983 |
§ 15 - Abschlußlehrgang und Prüfung | 22.05.1983 |
§ 16 - Wiederholung der Prüfung | 22.05.1983 |
§ 17 - Rechtsstellung nach bestandener Prüfung | 22.05.1983 |
Abschnitt III - Aufstiegsbeamte | 22.05.1983 |
§ 18 - Aufstiegsbeamte | 22.05.1983 |
§ 19 - Aufstieg in besonderen Fällen | 22.05.1983 |
Abschnitt IV - Schlußvorschriften | 22.05.1983 |
§ 20 - Inkrafttreten | 22.05.1983 |
Anlage | 22.05.1983 |
A. Rahmenausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Anwärter des gehobenen eichtechnischen Dienstes | 22.05.1983 |
B. Rahmenausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Anwärter des mittleren eichtechnischen Dienstes | 22.05.1983 |
Auf Grund des § 13 a Abs. 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 5. Juni 1973 (GVBl. S. 946), geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1974 (GVBl. S. 466), wird verordnet:
Abschnitt I Auswahl und Zulassung
§ 1 Einstellungsvoraussetzungen für den gehobenen eichtechnischen Dienst
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes dürfen nur Bewerber eingestellt werden, die
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen,
2.
das Studium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik oder einem verwandten Gebiet mit der Abschlußprüfung abgeschlossen haben,
3.
für den gehobenen eichtechnischen Dienst geeignet sind
und
4.
einen Kraftfahrzeugführerschein besitzen oder sich verpflichten, sich vor Abschluß der Ausbildung einer Fahrausbildung zu unterziehen und die Fahrerlaubnis nachzuweisen.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen für den mittleren eichtechnischen Dienst
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes dürfen nur Bewerber eingestellt werden, die
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen,
2.
den Hauptschulabschluß oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen,
3.
die Meisterprüfung im Metall-, Elektro- oder Glasinstrumentenhandwerk abgelegt oder die Abschlußprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule für eines dieser oder verwandter Fachgebiete bestanden haben,
4.
für den mittleren eichtechnischen Dienst geeignet sind
und
5.
einen Kraftfahrzeugführerschein besitzen oder sich verpflichten, sich vor Abschluß der Ausbildung einer Fahrausbildung zu unterziehen und die Fahrerlaubnis nachzuweisen.
§ 3 Bewerbungen
(1) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde (§ 6) zu richten.
(2) Der Bewerbung sollen beigefügt werden:
1.
eine Darstellung des Lebenslaufs,
2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
a)
von Bewerbern für den gehobenen eichtechnischen Dienst eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie des Abschlußzeugnisses einer technischen Fachhochschule oder einer vom Senator für Inneres anerkannten fachbezogenen Akademie (Ingenieurakademie und gleichrangige Lehranstalt) (§ 1 Nr. 2),
b)
von Bewerbern für den mittleren eichtechnischen Dienst eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch der Hauptschule sowie des Meisterprüfungszeugnisses (Meisterbrief) oder des Abschlußzeugnisses einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule (§ 2 Nr. 3),
4.
beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien von Zeugnissen über Beschäftigungen vor und nach Abschluß der Fachausbildung,
5.
ein Führungszeugnis.
(3) Auf bereits im Dienst Berlins stehende Bewerber findet Absatz 2 nur insoweit Anwendung, als sich entsprechende Unterlagen noch nicht in ihren Personalakten befinden.
§ 4 Einstellungsverfahren
(1) Die Ausbildungsbehörde führt für die Dienstbehörde das Auswahlverfahren durch. Die von der Dienstbehörde ausgewählten Bewerber haben ihre Geburtsurkunde einzureichen und sich vertrauensärztlich auf ihre körperliche Eignung untersuchen zu lassen.
(2) Liegen sämtliche Unterlagen vor, so werden die ausgewählten Bewerber von der Dienstbehörde (§ 6) eingestellt.
Abschnitt II Vorbereitungsdienst und Prüfung
§ 5 Ziel der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Anwärtern die allgemeinen und fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Eichbeamten befähigen, und sie auf ihre Verantwortung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes vorzubereiten. Die Ausbildung dient ferner einer Persönlichkeitsbildung, die die Fähigkeit zur Einstellung auf die sich ständig wandelnden Arbeits- und Umweltbedingungen fördert.
(2) Die Ausbildung soll die von den Anwärtern erworbene Vorbildung auf den Gebieten ergänzen, die nicht oder nicht ausreichend Gegenstand des Studiums bzw. der in den §§ 1 Nr. 2, 2 Nr. 3 genannten Ausbildung waren, deren Kenntnis jedoch für die Wahrnehmung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich ist.
§ 6 Dienst- und Ausbildungsbehörde
Dienstbehörde ist das für die Wirtschaft zuständige Mitglied des Senats. Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für das Meß- und Eichwesen (LME) Berlin.
§ 7 Ausbildungsleiter
(1) Ausbildungsleiter ist
1.
für den gehobenen eichtechnischen Dienst der Leiter des LME Berlin,
2.
für den mittleren eichtechnischen Dienst der Leiter der Abteilung I des LME Berlin.
(2) Der Ausbildungsleiter hat den Ausbildungsgang der Anwärter im Rahmen dieser Verordnung zu gestalten und zu überwachen sowie in ständiger persönlicher Fühlungnahme das Fachwissen, die Allgemeinbildung und die Persönlichkeit der Anwärter zu fördern. Er bestimmt ferner diejenigen Beamten, denen Anwärter für den einzelnen Beschäftigungsabschnitt zur Ausbildung zugewiesen werden.
§ 8 Rechtsstellung
(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im gehobenen eichtechnischen Dienst zum "Eichinspektoranwärter" und im mittleren eichtechnischen Dienst zum "Eichassistentenanwärter" ernannt.
(2) Die Ausbildungsbehörde veranlaßt die Vereidigung der Anwärter nach den hierfür maßgebenden Vorschriften.
§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst dauert im mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst mindestens ein Jahr.
§ 10 Gang des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die praktische Unterweisung und die theoretische Fachausbildung. Er umfaßt alle in § 10 (für den mittleren eichtechnischen Dienst) und § 11 (für den gehobenen eichtechnischen Dienst) der Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 3. Dezember 1976 (bay. GVBl. S. 515) festgelegten Lehrstoffe.
(2) Die praktische Unterweisung wird in mehreren Ausbildungsabschnitten bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt und richtet sich nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage). Sie dauert im gehobenen eichtechnischen Dienst mindestens siebeneinhalb Monate. Im mittleren eichtechnischen Dienst dauert sie mindestens neuneinhalb Monate.
(3) Die theoretische Fachausbildung wird entsprechend dem Abkommen der Bundesländer über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 in Lehrgängen an der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht nach deren Lehrplänen durchgeführt und ggf. durch Fernkurse ergänzt. Die Lehrgänge dauern für den gehobenen eichtechnischen Dienst mindestens viereinhalb Monate, für den mittleren eichtechnischen Dienst mindestens zweieinhalb Monate.
§ 11 Grundsätze für die praktische Unterweisung
(1) Für jeden Anwärter ist vom Ausbildungsleiter ein Ausbildungsplan über die Reihenfolge der zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitte aufzustellen. Für die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist der jeweilige Referatsleiter verantwortlich.
(2) Die Beschäftigung des Anwärters muß ausschließlich darauf gerichtet sein, das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Anwärter soll in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht nur die laufenden Arbeiten kennenlernen, sondern auch mit den dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bekanntgemacht werden. Sinn, Zweck und Zusammenhang der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften sind ihm zu erläutern.
(3) Der Anwärter hat während eines jeden Ausbildungsabschnittes eine schriftliche Arbeit über ein vom Ausbildungsleiter zu stellendes Thema unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeit ist von dem zuständigen Referatsleiter und während der Ausbildung in der Verwaltung und Kasse von dem Büroleiter des LME Berlin zu beurteilen.
§ 12 Berichtsbuch
(1) Der Anwärter führt über seine praktische Ausbildung ein Berichtsbuch und legt es mindestens einmal monatlich dem ausbildenden Beamten zur Bestätigung vor.
(2) Der Ausbildungsleiter prüft anhand der Berichtsbücher, die ihm am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes vorzulegen sind, ob die Ausbildung der Anwärter von den ausbildenden Beamten zweckentsprechend durchgeführt wird.
§ 13 Befähigungsberichte
Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes hat der ausbildende Beamte einen schriftlichen Bericht über die Art und Dauer der Beschäftigung, Befähigung, Fleiß, Kenntnisse und Leistungen des Anwärters sowie dessen dienstliches Verhalten abzugeben und ihn dem Anwärter zur Kenntnis zu bringen.
§ 14 Verlängerung und Entlassung
(1) Die Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst einmal im gehobenen eichtechnischen Dienst um sechs Monate, im mittleren eichtechnischen Dienst um vier Monate verlängern, wenn die Ausbildungsbehörde
1.
den Anwärter für noch nicht genügend vorbereitet erachtet oder
2.
aus besonderen Gründen eine Verlängerung für erforderlich hält, weil noch keine abschließende Beurteilung der Persönlichkeit des Anwärters für seine Eignung in der jeweiligen Laufbahn (§ 1 Nr. 3, § 2 Nr. 4) möglich ist.
(2) Hat der Anwärter wegen Krankheit oder aus anderen Gründen im gehobenen eichtechnischen Dienst im ganzen länger als vier Monate, im mittleren eichtechnischen Dienst im ganzen länger als zwei Monate an der Ausbildung nicht teilgenommen, so kann die Dienstbehörde auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst im gehobenen eichtechnischen Dienst um mindestens sechs Monate, im mittleren eichtechnischen Dienst um mindestens vier Monate verlängern. Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen bleiben außer Betracht.
(3) Anwärter, die aufgrund ihrer Führung oder ihrer Leistungen nicht geeignet erscheinen, sind aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
§ 15 Abschlußlehrgang und Prüfung
(1) Nach erfolgreicher praktischer Unterweisung haben die Anwärter an einem Lehrgang mit anschließender Prüfung an der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht teilzunehmen (§ 10 Abs. 3). Für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Durchführung der Prüfungen gilt die Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 3. Dezember 1976 (bay. GVBl. S. 515).
(2) Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind von den Anwärtern bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Die Anwärter sind zuzulassen, sofern nicht von den Regelungen des § 14 Gebrauch gemacht wird.
§ 16 Wiederholung der Prüfung
(1) Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in diesem Fall bis zur Abschlußprüfung des nächsten Lehrganges der theoretischen Fachausbildung.
(2) Anwärter, die die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden haben, werden entlassen. Der Prüfungsausschuß kann jedoch eine Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst als Ablegung der Prüfung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes bewerten.
§ 17 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
Nach bestandener Prüfung wird der Anwärter zum Beamten auf Probe ernannt, und zwar im gehobenen eichtechnischen Dienst mit der Dienstbezeichnung "Eichoberinspektor zur Anstellung (z. A.)" und im mittleren eichtechnischen Dienst mit der Dienstbezeichnung "Eichassistent zur Anstellung (z. A.)".
Abschnitt III Aufstiegsbeamte
§ 18 Aufstiegsbeamte
(1) Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes dürfen zur Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes auch ohne Nachweis der in § 16 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes vom 1. Januar 1977 (GVBl. S. 158) genannten Fachausbildung nur zugelassen werden, wenn sie
1.
sich mindestens im ersten Beförderungsamt befinden,
2.
nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen eichtechnischen Dienst geeignet erscheinen.
Die Eignung nach Satz 1 Nr. 2 kann bei Beamten, die noch keine Gelegenheit hatten, Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes wahrzunehmen, nur angenommen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften des mittleren eichtechnischen Dienstes durch Leistungen, die den Anforderungen voll entsprechen, bewährt haben. Über die Zulassung entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Beamten findet diese Verordnung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1.
An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt die Einführungszeit von gleicher Dauer; sie kann bis auf ein Jahr gekürzt werden, wenn die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für den gehobenen eichtechnischen Dienst gefordert werden, erworben haben.
2.
Die Einführungszeit bewirkt für die Beamten keine Änderung ihres Rechtsverhältnisses.
3.
Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen.
4.
Die Beamten verbleiben nach bestandener Prüfung vorläufig in ihrer bisherigen Laufbahn; sie bilden bei der Anwendung des § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes keine besondere Gruppe.
5.
Die Beförderung in ein Eingangsamt des gehobenen eichtechnischen Dienstes - Besoldungsgruppe A 9 - ist erst zulässig, wenn sich die Beamten nach bestandener Prüfung mindestens sechs Monate in Dienstgeschäften des gehobenen eichtechnischen Dienstes bewährt haben. Den Beamten soll spätestens nach zwei Jahren Gelegenheit zu der nach Satz 1 erforderlichen Bewährung gegeben werden.
6.
Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in ihre frühere Beschäftigung zurück.
§ 19 Aufstieg in besonderen Fällen
Auf die in § 22 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes genannten Beamten findet § 18 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1.
Die Übertragung der Obliegenheiten eines Amtes des gehobenen eichtechnischen Dienstes - Besoldungsgruppe A 9 - zum Zwecke der späteren Beförderung nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes gilt als Zulassung zur Einführung.
2.
Der Beamte ist nicht zuzulassen, wenn
a)
er eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 5 Laufbahngesetz) von weniger als neun Jahren abgeleistet hat und nicht mindestens 39 Jahre alt ist,
b)
er im Zeitpunkt der voraussichtlichen Beförderung älter als 63 Jahre ist und ihm kein Amt verliehen werden soll, das durch Hebung im Stellenplan aus dem von ihm bekleideten Amt hervorgegangen ist (§ 9 Abs. 4 Nr. 4 zweiter Halbsatz Laufbahngesetz ),
c)
die Ausbildungsbehörde feststellt, daß voraussichtlich mehr Beamte nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes zur Anstellung heranstehen, als freie Stellen des Eingangsamtes des gehobenen eichtechnischen Dienstes vorhanden sind; maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem der Beamte frühestens befördert werden könnte,
d)
die Beurteilungen während der letzten sechs Jahre in dem zweiten oder einem höheren Beförderungsamt des mittleren eichtechnischen Dienstes nicht besser als "befriedigend" waren.
3.
Die Beamten sind durch den Ausbildungsleiter zu beobachten und zu betreuen. Der Beamte ist verpflichtet, auf Weisung der Ausbildungsbehörde an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der Zulassung zur Einführung und nach Beendigung der Einführung sind die Beamten vom Ausbildungsleiter zu beurteilen.
4.
An die Stelle der Prüfung tritt die Entscheidung der Dienstbehörde über die erfolgreiche Einführung. Der Entscheidung sind die Beurteilungen des Ausbildungsleiters zugrunde zu legen. Die Einführung kann nur dann als erfolgreich angesehen werden, wenn alle genannten Beurteilungen mindestens "ausreichend" sind und der Beamte mit Erfolg an den Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat.
Abschnitt IV Schlußvorschriften
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst vom 15. Juni 1966 (GVBl. S. 950) außer Kraft.
Berlin, den 6. Mai 1983
Der Senator für Wirtschaft und Verkehr
Elmar Pieroth
Anlage
(zu § 10 Abs. 2)
A. Rahmenausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Anwärter des gehobenen eichtechnischen Dienstes
Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsgebiet | Ausbildungsdauer in Monaten | ||
I. Praktische Unterweisung | ||||
1 (Abteilung I und Abteilung II) | Einführung, Grundzüge des Meß- und Eichwesens; Aufgaben und Aufbau des Landesamtes für das Meß- und Eichwesen Berlin; Einführung in die eichrechtlichen und eichtechnischen Vorschriften | ½ | ||
2 (Referat I A) | Eichamtliche Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten in der | |||
a) Eichstelle für allgemeine Meßgeräte | ½ | |||
b) Eichstelle für Meßgeräte in Kraftfahrzeugen | ½ | |||
3 (Referat I B) | Eichamtliche Behandlung von | |||
a) Waagen und Wägeanlagen der Genauigkeitsklassen III und IV | 1 ½ | |||
b) Waagen der Genauigkeitsklassen I und II | ½ | |||
4 (Referat I D) | Vorprüfung von Flüssigkeitszählern in der Eichabfertigungsstelle bei der Fa. Siemens AG | ½ | ||
5 (Referat I C) | Eichamtliche Behandlung von | |||
a) Meßanlagen für Flüssigkeiten aller Art | 1 | |||
b) Lagerbehältern und Hochtanks | 1 | |||
6 (Referat II A und II B) | Überwachungsaufgaben, Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen, Kontrollmeßgeräten an Abfüllanlagen | 1 | ||
7 (Büroleitung, Bußgeldstelle) | Grundbegriffe des öffentlichen Rechts, insbesondere des Beamtenrechts, Reisekostenrechts, Ordnungswidrigkeitenrechts, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens | ½ | ||
II. Theoretische Fachausbildung | ||||
8 | Lehrgang mit anschließender Prüfung an der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München | 4 ½ | ||
insgesamt | 12 |
B. Rahmenausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Anwärter des mittleren eichtechnischen Dienstes
Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsgebiet | Ausbildungsdauer in Monaten | ||
I. Praktische Unterweisung | ||||
1 (Abteilung I und Abteilung II) | Einführung, Grundzüge des Meß- und Eichwesens; Aufgaben und Aufbau des Landesamtes für das Meß- und Eichwesen Berlin; Einführung in die eichrechtlichen und eichtechnischen Vorschriften | ½ | ||
2 | Eichamtliche Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten in der | |||
(Referat I A) | a) Eichstelle für allgemeine Meßgeräte | 3 | ||
b) Eichstelle für Meßgeräte in Kraftfahrzeugen | 1 | |||
3 (Referat I B) | Eichamtliche Behandlung von nichtselbsttätigen, mechanischen Handels- und Grobwaagen, Präzisionswaagen in einfacher Ausführung, Ladentischwaagen | 3 ½ | ||
4 (Referat I C) | Einfache Meßanlagen mit Mengenzählern bis 32 mm Anschlußweite, einfache Lagerbehälter mit Naßvermessung | 1 | ||
5 (Büroleitung, Bußgeldstelle) | Grundbegriffe des öffentlichen Rechts, insbesondere des Beamtenrechts, Reisekostenrechts, Ordnungswidrigkeitenrechts, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen | ½ | ||
II. Theoretische Fachausbildung | ||||
6 | Lehrgang mit anschließender Prüfung an der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München | 2 ½ | ||
insgesamt | 12 |
Anmerkungen zu A. und B.:
1.
Die eichamtliche Behandlung umfaßt die in § 10 Abs. 2 bzw. § 11 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (PoEich) vom 3. Dezember 1976 genannten Meßgeräte. Die Meßgerätearten sind im Ausbildungsplan (§ 11 Abs. 1) näher zu bezeichnen.
2.
Der Anwärter erhält während der praktischen Ausbildungszeit entsprechend seinem Ausbildungsstand theoretische Unterweisung in den gesetzlichen Grundlagen des Eichwesens (Eichgesetz, Einheitengesetz mit zugehörigen Rechtsverordnungen sowie Eichordnung mit Eichanweisungen).
3.
Der zustehende Erholungsurlaub ist auf den laufenden Ausbildungsabschnitt anzurechnen.
4.
Für Anwärter, die einen längeren Vorbereitungsdienst ableisten, stellt der Ausbildungsleiter einen besonderen Ausbildungsplan auf, in dem die in Abschnitt A. bzw. Abschnitt B. festgelegten Ausbildungsabschnitte entsprechend zu verlängern sind.
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