WahlO-LKG
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Wahlordnung zum Landeskrankenhausgesetz (WahlO-LKG) Vom 1. September 1975

Wahlordnung zum Landeskrankenhausgesetz
(WahlO-LKG) Vom 1. September 1975
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.01.1985 (GVBl. S. 43)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Wahlordnung zum Landeskrankenhausgesetz (WahlO-LKG) vom 1. September 197502.09.1975
Eingangsformel02.09.1975
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften02.09.1975
§ 1 - Geltungsbereich13.01.1985
§ 2 - Stimmrecht, Briefwahl13.01.1985
§ 3 - Wahlzeit13.01.1985
Abschnitt II - Vorbereitung der Wahl02.09.1975
§ 4 - Wahlvorstand02.09.1975
§ 5 - Wählerverzeichnis13.01.1985
§ 6 - Wahlausschreiben13.01.1985
§ 7 - Wahlvorschläge13.01.1985
§ 8 - Behandlung der Wahlvorschläge13.01.1985
§ 9 - Nachfrist13.01.1985
§ 10 - Bekanntgabe und Reihenfolge der Wahlvorschläge02.09.1975
§ 11 - Briefwahl13.01.1985
Abschnitt III - Durchführung der Wahl02.09.1975
§ 12 - Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgaben13.01.1985
§ 13 - Wahlhandlung13.01.1985
§ 14 - Stimmabgabe in örtlich abgegrenzten Betriebsteilen02.09.1975
§ 15 - Briefwahl13.01.1985
§ 16 - Feststellung des Wahlergebnisses13.01.1985
Abschnitt IV - Mitgliedschaft und Nachwahlen02.09.1975
§ 17 - Nachrücken von Ersatzmitgliedern und -bewerbern13.01.1985
§ 18 - Erlöschen der Mitgliedschaft13.01.1985
§ 19 - Unvereinbarkeit02.09.1975
§ 20 - Nachwahlen13.01.1985
Abschnitt V - Wahlprüfung02.09.1975
§ 21 - Wahlanfechtung13.01.1985
§ 22 - Behandlung des Einspruchs13.01.1985
Abschnitt VI - Schlußvorschriften13.01.1985
§ 23 - Berechnung von Fristen13.01.1985
§ 24 - Inkrafttreten13.01.1985
Auf Grund des § 51 in Verbindung mit
§ 41 Abs. 5 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG)
vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2810) wird verordnet:

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die folgenden Vorschriften gelten für die Wahl zur Krankenhauskonferenz in den Krankenhausbetrieben des Landes Berlin.

§ 2 Stimmrecht, Briefwahl

(1) Jeder Wahlberechtigte (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes) hat für die Wahl zur Krankenhauskonferenz eine Stimme innerhalb seiner Beschäftigtengruppe (
§ 25 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ).
(2) Die Stimme wird auf dem vorgeschriebenen Stimmzettel abgegeben. Briefwahl ist zulässig.

§ 3 Wahlzeit

Die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden. Sie dauert längstens zwei Werktage.

Abschnitt II Vorbereitung der Wahl

§ 4 Wahlvorstand

(1) Die Krankenhauskonferenz bestellt spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Wahlperiode fünf bis neun Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Jede Beschäftigtengruppe stellt mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands.
(2) Ist der Wahlvorstand acht Wochen vor Ablauf der Wahlperiode nicht bestellt worden, so setzt der Vorsitzende der Krankenhauskonferenz ihn ein.
(3) Der Wahlvorstand einer Wahlperiode bleibt bis zur Bestellung des Wahlvorstandes der folgenden Wahlperiode im Amt.
(4) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelfer bestellen. Wahlhelfer unterstützen den Wahlvorstand bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl.
(5) Die Krankenhausleitung unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Wahlvorstand gibt der Krankenhausleitung die dazu erforderlichen Informationen. Die Krankenhausleitung stellt insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung, gibt die erforderlichen Auskünfte und stellt die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlhelfer zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom Dienst frei.
(6) Der Wahlvorstand gibt seine Zusammensetzung unverzüglich nach seiner Bestellung oder Einsetzung durch Aushang bekannt.

§ 5 Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Beschäftigtengruppen, auf. In ihm werden Familienname, Vorname und Abteilungszugehörigkeit angegeben. Das Wählerverzeichnis wird unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt. Der Wahlvorstand hält es bis zum Abschluß der Stimmabgabe auf dem laufenden Stand.
(2) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses sind spätestens am Werktage vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, beim Wahlvorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung wird demjenigen, der Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, noch vor Beginn der Stimmabgabe, mitgeteilt.

§ 6 Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand erläßt unverzüglich das Wahlausschreiben und leitet so die Wahl ein.
(2) Das Wahlausschreiben enthält neben Ort und Zeit seines Erlasses sowie den Unterschriften der Mitglieder des Wahlvorstands mindestens
1.
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann (
§ 5 Abs. 1 Satz 3 );
2.
den Hinweis, daß nur Dienstkräfte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
3.
den Hinweis auf das Einspruchsrecht gegen das Wählerverzeichnis nach
§ 5 Abs. 2 ;
4.
den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (
§ 11 );
5.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach Erlaß dieses Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, und den Hinweis auf die Anforderungen an ihren Inhalt (
§ 7 ), insbesondere auf die Zahl der Wahlberechtigten, die zur Unterstützung eines Wahlvorschlags erforderlich ist;
6.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
7.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe.
(3) Der Wahlvorstand hängt das Wahlausschreiben an geeigneten Stellen im Krankenhaus aus.

§ 7 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlberechtigten können Wahlvorschläge innerhalb ihrer Beschäftigtengruppe (
§ 25 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ) unterbreiten. Ein Wahlvorschlag muß von mindestens fünf vom Hundert der Wahlberechtigten der jeweiligen Beschäftigtengruppe zum Zeitpunkt der Wahleinleitung unterzeichnet sein.
(2) Ein Wahlvorschlag ist beim Wahlvorstand innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich einzureichen.
(3) In jedem Wahlvorschlag wird ein Bewerber benannt. Ferner sollen mindestens vier Ersatzbewerber aufgeführt werden. In einem Wahlvorschlag werden Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Amts- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigtengruppe und Abteilung des Bewerbers und seiner Ersatzbewerber angegeben. Ihre schriftliche Zustimmung wird beigefügt.
(4) Ein Bewerber kann jeweils nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(5) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner berechtigt ist, den Vorschlag gegenüber dem Wahlvorstand zu vertreten und dessen Erklärungen und Entscheidungen entgegenzunehmen. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.

§ 8 Behandlung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs und prüft die Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit. Er streicht nicht wählbare Bewerber und Ersatzbewerber (§ 35 Abs. 3 und 4 des Gesetzes) und benachrichtigt sie und den zur Vertretung des Vorschlags Berechtigten (
§ 7 Abs. 5 ) unverzüglich schriftlich.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht fristgerecht eingereicht (
§ 7 Abs. 2 ) oder nicht von der erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet (
§ 7 Abs. 1 Satz 2 ) worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich mit Begründung zurück.
(3) Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt werden, fordert der Wahlvorstand auf, innerhalb der von ihm gesetzten Frist von mindestens drei Werktagen schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Wahlvorschläge, bei denen die Angabe der persönlichen Daten (
§ 7 Abs. 3 Satz 3 ) oder die schriftliche Zustimmung des Bewerbers oder eines Ersatzbewerbers (
§ 7 Abs. 3 Satz 4 ) fehlt, gibt der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurück, den Mangel innerhalb der von ihm gesetzten Frist von mindestens drei Werktagen zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

§ 9 Nachfrist

(1) Ist nach Ablauf der Fristen nach
§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 und 4
nicht für jede Beschäftigtengruppe ( § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
) ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies unverzüglich an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Gleichzeitig fordert er auf, Wahlvorschläge innerhalb einer von ihm gesetzten Nachfrist von mindestens fünf Werktagen einzureichen.
(2) Gehen auch innerhalb der Nachfrist keine Wahlvorschläge ein, so gibt der Wahlvorstand bekannt, inwieweit Vertreter nicht gewählt werden können.

§ 10 Bekanntgabe und Reihenfolge der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand gibt spätestens fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Reihenfolge auf dem Aushang und auf den Stimmzetteln richtet sich nach dem Eingang der Wahlvorschläge beim Wahlvorstand. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los.

§ 11 Briefwahl

(1) Ein Wahlberechtigter, der von der Briefwahl Gebrauch machen will, erhält auf Antrag, der bis zum zweiten Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, zu stellen ist, vom Wahlvorstand einen Wahlschein nach Absatz 3 sowie als Briefwahlunterlagen den Wahlumschlag, einen Stimmzettel und einen Wahlbriefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie einen Hinweis auf die schriftliche Stimmabgabe enthält.
(2) Die Ausgabe des Wahlscheins wird im Wählerverzeichnis vermerkt.
(3) Ein Wahlschein berechtigt zur Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl oder durch persönliche Stimmabgabe im Krankenhaus.

Abschnitt III Durchführung der Wahl

§ 12 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgaben

(1) Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis (
§ 5 Abs. 1 ) eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Die Wahlumschläge der einzelnen Beschäftigtengruppen (
§ 25 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ) sind farbig gekennzeichnet.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht die vorgeschriebenen Stimmzettel sind (
§ 2 Abs. 2 Satz 1 ),
2.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurden,
3.
bei denen mehr als ein Bewerber angekreuzt wurde,
4.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
5.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten, oder
6.
die im Falle der Briefwahl nicht bis zum Abschluß der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingegangen sind.

§ 13 Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Wahlumschläge wird eine Wahlurne verwandt. Sie wird so eingerichtet, daß die eingeworfenen Wahlumschläge nicht vor dem Öffnen der Wahlurne entnommen werden können.
(2) Im Wahlraum sind bis zum Abschluß der Stimmabgabe mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands oder ein Mitglied des Wahlvorstands und ein Wahlhelfer anwesend.
(3) Vor Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne wird festgestellt, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Der Wähler legt, sofern nicht persönlich bekannt, seinen Personalausweis oder einen anderen mit Lichtbild versehenen Identitätsnachweis vor. Er wirft seinen Wahlumschlag unter Aufsicht eines Mitglieds des Wahlvorstands in die Wahlurne ein. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt.
(4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so verschließt der Wahlvorstand die Wahlurne und bewahrt sie so auf, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
(5) Über die Wahlhandlung wird ein Protokoll geführt.

§ 14 Stimmabgabe in örtlich abgegrenzten Betriebsteilen

Der Wahlvorstand kann die Stimmabgabe für Dienstkräfte, die in örtlich abgegrenzten Betriebsteilen beschäftigt sind, an diesen Orten durchführen.

§ 15 Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag, verschließt diesen und steckt ihn zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
(2) Der Wahlbrief muß bis zum Abschluß der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingehen.
(3) Der Wahlvorstand vermerkt auf jedem eingehenden Wahlbrief den Zeitpunkt des Eingangs. Er sammelt die Wahlbriefe und hält sie ungeöffnet unter Verschluß.
(4) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe eines jeden Wahltags entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den eingegangenen Wahlbriefen, prüft die Wahlscheine und legt die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.

§ 16 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich, spätestens am dritten Werktag nach Beendigung der Stimmabgabe, das Wahlergebnis fest. Er entnimmt nach Öffnung der Wahlurne die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
(2) Der Wahlvorstand zählt die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmzettel zusammen. Gewählt ist der Bewerber mit seinen Ersatzbewerbern, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los.
(3) Zum Wahlergebnis, das in eine Wahlniederschrift aufgenommen wird, gehören
1.
die Feststellung der Wahlbeteiligung der einzelnen Beschäftigtengruppen,
2.
die Zahl der ausgefallenen Stimmen,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen,
5.
die Feststellung der gewählten Bewerber.
(4) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, ist betriebsöffentlich.
(5) Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Mitglieder unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.
(6) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt.
(7) Die Stimmzettel, Wahlumschläge, Niederschriften und sonstigen Wahlunterlagen werden vom Wahlvorstand bis zum Ende der Wahlperiode verschlossen aufbewahrt.

Abschnitt IV Mitgliedschaft und Nachwahlen

§ 17 Nachrücken von Ersatzmitgliedern und -bewerbern

Scheidet ein Mitglied aus der Krankenhauskonferenz aus, so rückt das auf dem Wahlvorschlag nächstgenannte Ersatzmitglied nach. Beim Ausscheiden von Bewerbern vor der Wahl oder vor Annahme der Wahl gilt für das Nachrücken von Ersatzbewerbern das gleiche.

§ 18 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Krankenhauskonferenz erlischt außer nach § 34 Satz 1 des Gesetzes durch
1.
Niederlegung des Amtes,
2.
Ausscheiden aus dem Krankenhaus,
3.
Verlust der Wählbarkeit,
4.
Feststellung im Wahlanfechtungsverfahren, daß der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft in der Krankenhauskonferenz wird durch einen Wechsel der Beschäftigtengruppe nicht berührt.
(3) Bei Mitgliedern der Krankenhauskonferenz sollen Versetzungen und Abordnungen gegen deren Willen vermieden werden. Für Wahlbewerber gilt das gleiche.

§ 19 Unvereinbarkeit

Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Personalrat und in der Krankenhauskonferenz ist nach
§ 26 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 3 Nr. 3 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG)
vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2810), ausgeschlossen.

§ 20 Nachwahlen

Der Wahlvorstand setzt Nachwahlen an, wenn nach Ausscheiden eines Mitglieds ein Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden ist oder bei der Wahl einzelne Sitze nicht vergeben werden konnten und zu erwarten ist, daß Bewerber vorgeschlagen werden. Die in den Vorschriften des Abschnitts II vorgesehenen Fristen können dabei bis auf ein Drittel verkürzt werden.

Abschnitt V Wahlprüfung

§ 21 Wahlanfechtung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl durch Einspruch anfechten. Betrifft der im Einspruch gerügte Verstoß nur die Wahl innerhalb einer Beschäftigtengruppe, so steht das Anfechtungsrecht nur einem Wahlberechtigten dieser Beschäftigtengruppe zu.
(2) Der Einspruch ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Wahlvorstand einzulegen und zu begründen.

§ 22 Behandlung des Einspruchs

(1) Der Wahlvorstand legt den Einspruch dem Bezirksamt unverzüglich mit seiner Stellungnahme vor.
(2) Ist der Einspruch zulässig und begründet, so erklärt das Bezirksamt die Wahl ganz oder teilweise für ungültig. Es ordnet an, inwieweit die Wahl wiederholt wird. Ist lediglich die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so stellt das Bezirksamt das endgültige Wahlergebnis neu fest.
(3) Das Bezirksamt teilt demjenigen, der Einspruch eingelegt hat, seine Entscheidung durch einen begründeten, im Falle der Zurückweisung mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mit.
(4) Die Mitglieder der Krankenhauskonferenz, deren Wahl angefochten worden ist, bleiben bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Amt.

Abschnitt VI Schlußvorschriften

§ 23 Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der in dieser Wahlordnung festgelegten Fristen finden die
§§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechende Anwendung.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 1. September 1975
Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz
Pätzold
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