KhAufsVO
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Verordnung über die Aufsicht über Krankenhäuser (Krankenhausaufsicht-Verordnung - KhAufsVO) Vom 2. Januar 1985

Verordnung über die Aufsicht über Krankenhäuser
(Krankenhausaufsicht-Verordnung - KhAufsVO)
Vom 2. Januar 1985
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Aufsicht über Krankenhäuser (Krankenhausaufsicht-Verordnung - KhAufsVO) vom 2. Januar 198513.01.1985
Eingangsformel13.01.1985
§ 1 - Besichtigung13.01.1985
§ 2 - Beratung13.01.1985
§ 3 - Inkrafttreten13.01.1985
Auf Grund des § 46 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1985 (GVBl. S. 34) wird verordnet:

§ 1 Besichtigung

(1) Das Bezirksamt besichtigt die Krankenhäuser mindestens einmal jährlich abwechselnd zu verschiedenen Jahreszeiten. Bei besonderen Vorkommnissen werden zusätzliche Besichtigungen durchgeführt.
(2) Das Bezirksamt unterrichtet die Krankenhausleitung in der Regel vor Beginn der Besichtigung. Ein Mitglied der Krankenhausleitung oder ein von dieser Beauftragter nimmt an der Besichtigung teil. Den Leitern der einzelnen Abteilungen oder sonstigen Krankenhausbereiche oder deren Stellvertretern soll die Teilnahme an der Besichtigung ermöglicht werden.
(3) Die Besichtigung der Krankenhäuser wird mit dem Ziel der Abwehr von Gefahren für Patienten, Besucher und Beschäftigte durchgeführt. Dabei werden insbesondere die Funktionsabläufe und die Einhaltung von fachlich einwandfreien Desinfektions-, Sterilisations- und Reinigungsverfahren überwacht. Bei Krankenhäusern, die eine Ordnungsbehördliche Genehmigung nach § 8 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes erhalten haben, wird darüber hinaus geprüft, ob die in der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern festgelegten Mindesterfordernisse erfüllt sind.

§ 2 Beratung

Das Bezirksamt und das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats ziehen bei der Wahrnehmung der ihnen jeweils obliegenden Aufgaben der Aufsicht über die Krankenhäuser, die mindestens drei Fachgebiete versorgen, und von Fachkrankenhäusern mit mehr als vierhundert Betten einen ehrenamtlich tätigen, im Krankenhauswesen erfahrenen Arzt als Berater hinzu. Er wird vom Bezirksamt nach Einholung einer Stellungnahme des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds des Senats und nach Anhörung der Ärztekammer Berlin in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2. Januar 1985
Der Senator für Gesundheit, Soziales und Familie
Fink
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