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DE - Landesrecht Berlin

Zweites Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung. Vom 20. Dezember 1955

Zweites Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung.
Vom 20. Dezember 1955
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 29.11.1993 (GVBl. S. 576)
Fußnoten
*)
Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 2. Februar 1956 (GVBl. S. 124)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweites Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung. vom 20. Dezember 195525.12.1955
Eingangsformel25.12.1955
§ 1 - Kreis der Betroffenen01.01.1975
§ 2 - Zuständigkeit25.12.1955
§ 3 - Sühnemaßnahmen25.12.1955
§ 4 - Sühnemaßnahmen gegen Verstorbene oder Verschollene25.12.1955
§ 5 - Sühnemaßnahmen gegen Vermögen von Angehörigen des Betroffenen und von Dritten25.12.1955
§ 6 - Einleitungsbehörde25.12.1955
§ 7 - Spruchkammer01.01.1975
§ 8 - Verfahren06.11.1956
§ 9 - Berufungsspruchkammer06.11.1956
§ 10 - Gnadenrecht25.12.1955
§ 11 - Bescheinigung für Nichtbetroffene25.12.1955
§ 12 - Wirksamkeit von Entscheidungen in der Bundesrepublik25.12.1955
§ 13 - Beschränkungen25.12.1955
§ 14 - Wirksamkeit bisheriger Entscheidungen25.12.1955
§ 15 - Gebührenpflicht25.12.1955
§ 16 - Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen25.12.1955
§ 17 - Aktenverwaltung, Akteneinsicht, Auskünfte09.12.1993
§ 18 - Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen25.12.1955
§ 19 - Inkrafttreten25.12.1955
Getragen von dem Wunsche, 10 Jahre nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft die Sühnemaßnahmen gegen die Mitläufer oder weniger belasteten Anhänger dieses Regimes, die häufig bereits von der vollen Schärfe der Entnazifizierungsgesetzgebung erfaßt wurden, einzustellen, zum anderen aber die Möglichkeit offenzuhalten, jene Hauptschuldigen gerechter Sühne zuzuführen, die es vielfach verstanden haben, sich oder ihr Vermögen dem Zugriff zu entziehen, hat das Abgeordnetenhaus das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Kreis der Betroffenen

Sühneverfahren wegen Teilnahme an der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft werden nur noch gegen Personen fortgeführt oder eingeleitet, welche
1.
sich in der NSDAP, in einer ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände oder seit dem 30. Januar 1933 in der Regierung, Verwaltung, Rechtsprechung, Wehrmacht oder Wirtschaft an führender oder besonders verantwortlicher Stelle aktiv im Sinne des Nationalsozialismus betätigt haben, oder
2.
die Machtergreifung oder Herrschaft des Nationalsozialismus durch politische, wirtschaftliche, propagandistische oder sonstige Unterstützung in besonderem Maße gefördert oder aus der Verbindung mit dem Nationalsozialismus für sich oder andere erheblichen Nutzen gezogen haben, oder
3.
wegen einer aus politischen Beweggründen oder unter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit begangenen Straftat oder wegen Kriegsverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahre rechtskräftig verurteilt worden sind.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Ein Verfahren gegen einen nach
§ 1 Betroffenen kann im Lande Berlin durchgeführt werden, wenn
a)
er seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Berlin hat oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gehabt hat, oder
b)
sein Vermögen oder Nachlaß sich ganz oder teilweise im Lande Berlin befindet oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befunden hat.
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Buchst. a liegt nicht deshalb vor, weil sich jemand im Lande Berlin in behördlichem Gewahrsam befindet.
(2) Ein Verfahren gegen einen nach
§ 1 Betroffenen kann im Lande Berlin außerdem - auch im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens - durchgeführt werden, wenn
a)
ein Entnazifizierungsverfahren gegen ihn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingestellt oder nicht mehr eröffnet worden ist, weil die Entnazifizierungsabschlußgesetze die Einleitung oder Fortführung von Entnazifizierungsverfahren nicht mehr zuließen und eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegt, oder
b)
bei einem im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sein im Lande Berlin belegenes Vermögen bei der Verhängung von Sühnemaßnahmen nicht berücksichtigt worden ist, obwohl der Betroffene in die Gruppe der Hauptschuldigen eingestuft worden ist oder war, oder
c)
bei einem im Lande Berlin gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eigene Vermögenswerte oder die seines Nachlasses nicht bekannt waren und nicht berücksichtigt worden sind, oder
d)
neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntgeworden sind oder bekannt werden, welche in einem früheren Verfahren im Lande Berlin oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht berücksichtigt worden sind und die Durchführung eines Sühneverfahrens unter den Voraussetzungen der
§§ 1 und 2 Abs. 1
rechtfertigen.

§ 3 Sühnemaßnahmen

(1) Folgende Sühnemaßnahmen können verhängt werden:
a)
Entziehung der Wählbarkeit,
b)
Ausschluß von öffentlichen Ämtern oder Stellungen,
c)
völlige oder teilweise Aberkennung des Rechtes, Versorgungsleistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen,
d)
Aberkennung des Rechtes auf politische Betätigung, soweit sie über die bloße Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung hinausgeht,
e)
Aberkennung des Rechtes, als Lehrer, Verleger, Schriftsteller, Redakteur, Rundfunkkommentator, Filmproduzent oder Filmregisseur tätig zu sein.
(2) Darüber hinaus kann als Sühnemaßnahme eine Geldstrafe von unbegrenzter Höhe auferlegt werden.
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. b
sind nur die Sühnemaßnahmen des Absatzes 2 zulässig.

§ 4 Sühnemaßnahmen gegen Verstorbene oder Verschollene

(1) Ist eine Person verstorben, für tot erklärt oder verschollen, gegen die nach diesem Gesetz ein Sühneverfahren einzuleiten wäre, so können zu Lasten des Nachlasses oder Vermögens die Sühnemaßnahmen des
§ 3 Abs. 2 ohne Rücksicht auf gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung verhängt werden.
(2) Als Betroffene im Verfahren gelten bei Tod oder Todeserklärung des nach
§ 1 Betroffenen Erben, Pflichtteilsberechtigte und diejenigen Vermächtnisnehmer, die Nachlaßgegenstände erhalten haben. Die Vollstreckung der nach Absatz 1 angeordneten Sühnemaßnahmen ist gegen diese Personen zulässig.

§ 5 Sühnemaßnahmen gegen Vermögen von Angehörigen des Betroffenen und von Dritten

(1) Haben der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie eines Betroffenen nach dem 30. Januar 1933 Vermögensgegenstände im Einzelwert von 500,- DM oder im Gesamtwert von mehr als 3000,- DM mit Mitteln des Betroffenen erworben oder sind auf sie solche Vermögensgegenstände von dem Betroffenen übertragen worden, so können die Sühnemaßnahmen des
§ 3 Abs. 2 auf diese Vermögensgegenstände erstreckt werden. Der Erwerb mit Mitteln des Betroffenen wird vermutet.
(2) Hat der Betroffene nachweisbar Vermögensgegenstände auf einen Dritten ohne Entgelt übertragen, so können die Sühnemaßnahmen des
§ 3 Abs. 2 auf diese Vermögensgegenstände erstreckt werden.
(3) Die Vorschrift des
§ 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6 Einleitungsbehörde

(1) Einleitungsbehörde ist der Senator für Inneres.
(2) Die Einleitungsbehörde hat gegen Personen, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zu dem Kreis der Betroffenen im Sinne des
§ 1 dieses Gesetzes gehören, und in den Fällen der
§§ 4 und 5 dieses Gesetzes die erforderlichen Ermittlungen zu führen. Alle Gerichte und Behörden haben ihr Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
(3) Bieten die Ermittlungen genügend Anlaß, die Eröffnung eines Sühneverfahrens zu beantragen, so reicht die Einleitungsbehörde bei der Spruchkammer einen Antrag auf Eröffnung des Sühneverfahrens ein. Andernfalls teilt sie den Betroffenen oder den sonst am Verfahren Beteiligten (
§ 5 ), soweit sie von den angestellten Ermittlungen Kenntnis erhalten haben, mit, daß ein Sühneverfahren nicht beantragt wird.

§ 7 Spruchkammer

(1) Die Spruchkammern sind unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte besondere Verwaltungsgerichte.
(2) Über die Eröffnung und Einstellung des Sühneverfahrens und die Verhängung von Sühnemaßnahmen entscheidet die Spruchkammer in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Im übrigen regelt die Durchführungsverordnung (
§ 8 Abs. 5 ), inwieweit der Vorsitzende allein zur Entscheidung berufen ist.
(3) Es können mehrere Abteilungen der Spruchkammer gebildet werden. In diesem Falle ist jede Abteilung Spruchkammer.
(4) Der Vorsitzende wird vom Senat bestellt. Die Beisitzer werden vom Abgeordnetenhaus gewählt und vom Senat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind in ihrer Stellung den ehrenamtlichen Mitgliedern der Verwaltungsgerichte gleichgestellt.
(5) Die Mitglieder der Spruchkammer sind bei ihren Entscheidungen von Weisungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus; ihre Entschädigung richtet sich nach der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Deputationsmitglieder und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen
vom 11. Juli 1953 (GVBl. S. 679) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Verfahren

(1) Die Spruchkammer hat von Amts wegen alle zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Ermittlungen anzustellen und Beweise zu erheben. Sie ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständig und kann das persönliche Erscheinen der Betroffenen, der am Verfahren Beteiligten und von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Die Gerichte und Behörden haben ihr Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
(2) Für die Erledigung von Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist das Amtsgericht Tiergarten zuständig. Die Vorschriften der
Strafprozeßordnung finden insoweit entsprechende Anwendung.
(3) Die Spruchkammer entscheidet über die Verhängung von Sühnemaßnahmen nach mündlicher Verhandlung auf Grund nichtöffentlicher und geheimer Beratung nach ihrer freien, aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung mit Stimmenmehrheit.
(4) Die Entscheidung wird mit der Zustellung an die Betroffenen oder die sonst am Verfahren Beteiligten (
§ 5 ) oder, wenn sie unbekannt sind oder der Aufenthalt unbekannt ist, durch öffentliche Zustellung wirksam.
(5) Im übrigen wird das Verfahren durch Rechtsverordnung des Senats geregelt.

§ 9 Berufungsspruchkammer

(1) Gegen die Entscheidungen der Spruchkammer, die auf Einstellung des Sühneverfahrens oder auf Verhängung von Sühnemaßnahmen lauten, können die Einleitungsbehörde, die Betroffenen, im Falle des
§ 5 Abs. 1 der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie eines Betroffenen sowie im Falle des
§ 5 Abs. 2 die Dritten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Berufung bei der Berufungsspruchkammer einlegen. Die Berufung kann innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen nach ihrer Einlegung begründet werden.
(2) Gegen die sonstigen Entscheidungen der Spruchkammer oder ihres Vorsitzenden kann von den in Absatz 1 Genannten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidungen Beschwerde bei der Berufungsspruchkammer eingelegt werden.
(3) Die Berufungsspruchkammer entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.
(4) Die Vorschriften des
§ 7 Absätze 1, 3 bis 5 und des
§ 8 finden entsprechende Anwendung.

§ 10 Gnadenrecht

Der Senat kann den Senator für Inneres ermächtigen, festgesetzte Sühnemaßnahmen einschließlich früher verhängter Geldstrafen, Entnazifizierungs- und Verwaltungsgebühren nach Anhörung des von dem Abgeordnetenhaus gewählten Ausschusses für Gnadensachen im Gnadenwege aufzuheben, zu erlassen oder zu ermäßigen.

§ 11 Bescheinigung für Nichtbetroffene

(1) Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, ist vom Senator für Inneres auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, daß sie nach der im Lande Berlin bestehenden Abschlußgesetzgebung über die Entnazifizierung als nicht betroffen gelten oder daß ein gegen sie eingeleitetes Sühneverfahren eingestellt worden ist. Die Erteilung der Bescheinigung kann von der Entrichtung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 bis 20 DM abhängig gemacht werden. Die Bescheinigung ist zu verweigern, wenn der Verdacht besteht, daß der Antragsteller zu dem im
§ 1 bezeichneten Personenkreis gehören kann. Einen entsprechenden Antrag können die Ehegatten, Eltern, Geschwister und Abkömmlinge von verstorbenen, für tot erklärten und verschollenen Personen stellen.
(2) Anträge auf Erteilung der Bescheinigung können nur bis zum 31. Dezember 1956, von Heimkehrern nur drei Monate nach ihrer Rückkehr, gestellt werden.

§ 12 Wirksamkeit von Entscheidungen in der Bundesrepublik

(1) Maßnahmen, die in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiete der Entnazifizierung getroffen worden sind, gelten unbeschadet des
§ 2 Abs. 2 auch im Lande Berlin.
(2) Ist bei einer solchen Entscheidung auf Einziehung von im Lande Berlin befindlichen Vermögensgegenständen rechtskräftig erkannt worden, so wird auf Antrag des Landes, welches die Entscheidung erlassen hat, die Einziehung im Wege der Amtshilfe auch im Lande Berlin durchgeführt.

§ 13 Beschränkungen

(1) Personen, die in einem Entnazifizierungs- oder Sühneverfahren rechtskräftig ihre Entlastung erhalten haben oder deren Verfahren eingestellt worden ist, besitzen alle staatsbürgerlichen Rechte und unterliegen keinen Beschränkungen.
(2) Aus der Vorschrift des Absatzes 1 oder einer entsprechenden Vorschrift früherer Entnazifizierungsbestimmungen können Schadensersatzansprüche wegen der in Entnazifizierungsverfahren getroffenen Maßnahmen nicht hergeleitet werden. Auch die Wiedereinstellung, die Wiedereinsetzung in die frühere Stellung, die Nachzahlung von Bezügen, die Rückzahlung von Gebühren oder Geldstrafen, die im Entnazifizierungsverfahren verhängt sind, kann nicht verlangt werden.
(3) Sofern und soweit andere Gesetze an die frühere Verbindung zum Nationalsozialismus oder die Verhängung von Sühnemaßnahmen nach den Entnazifizierungsbestimmungen Rechtsfolgen knüpfen, bewendet es dabei.
(4) Außerhalb der Gerichte und Entnazifizierungsbehörden sowie der Stellen, welche mit der Durchführung der in Absatz 3 bezeichneten Gesetze betraut sind, darf zur Feststellung einer politischen Belastung nur noch gefragt werden, ob der Betreffende noch Sühnemaßnahmen nach dem Gesetz über den Abschluß der Entnazifizierung vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 405) oder nach diesem Gesetz unterliegt.

§ 14 Wirksamkeit bisheriger Entscheidungen

Die in einem früheren Entnazifizierungs- oder Sühneverfahren rechtskräftig ergangenen Entscheidungen behalten unbeschadet des
§ 10 ihre Wirksamkeit.

§ 15 Gebührenpflicht

Die Entscheidungen nach
§§ 7 bis 9 sind gebührenpflichtig. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Senats geregelt.

§ 16 Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen

(1) Die Zustellung der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen erfolgt nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379 / GVBl. S. 648).
(2) Die Vollstreckung der Entscheidungen erfolgt durch die Einleitungsbehörde nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157 / GVBl. S. 361).

§ 17 Aktenverwaltung, Akteneinsicht, Auskünfte

(1) Die Entnazifizierungsakten werden vom Senator für Inneres verwaltet.
(2) Gerichten, Staatsanwaltschaften und den obersten Dienstbehörden von Betroffenen wird Akteneinsicht gewährt. In schwebenden Verfahren ist dem Betroffenen auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Für wissenschaftliche Vorhaben wird Einsicht in die Eröffnungsbeschlüsse und in die Protokolle der Sühneverhandlungen gewährt mit der Auflage, daß Vervielfältigungen dieser Unterlagen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(4) Über die Gewährung der Einsicht in die Eröffnungsbeschlüsse und in die Protokolle der Sühneverhandlungen für wissenschaftliche Vorhaben entscheidet der Senator für Inneres nach Stellungnahme des Landesarchivs Berlin.
(5) In anderen Fällen wird Akteneinsicht nicht gewährt. Auskünfte werden nicht erteilt.
(6) Die Entnazifizierungsakten sind, sobald sie die Senatsverwaltung für Inneres zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt, dem Landesarchiv Berlin zur Übernahme anzubieten.

§ 18 Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen

Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Durchführungsverordnungen zu erlassen. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Senator für Inneres.

§ 19 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt treten das Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 405) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1952 (GVBl. S. 1200) und die hierzu ergangene Durchführungsverordnung vom 9. Juli 1951 (GVBl. S. 532) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Amrehn Bürgermeister
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