AGBtG
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) Vom 17. März 1994

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
(AGBtG) Vom 17. März 1994
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts vom 17. März 1994 (GVBl. S. 86)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 17. März 199427.03.1994
§ 1 - Betreuungsbehörden27.03.1994
§ 2 - Freistellung der Betreuungsbehörde27.03.1994
§ 3 - Anerkennung von Betreuungsvereinen27.03.1994
§ 4 - Förderung von Betreuungsvereinen27.03.1994
§ 5 - Datenschutz27.03.1994
§ 6 - Erlaß von Verwaltungsvorschriften27.03.1994

§ 1 Betreuungsbehörden

(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Bezirksämter.
(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 2 Freistellung der Betreuungsbehörde

Gegenüber der zum Betreuer bestellten zuständigen Behörde werden die Vorschriften der
§§ 1811 , 1818
und 1854 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht angewandt. In den Fällen des § 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich.

§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen

(1) Die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins, der die Voraussetzungen des
§ 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erfüllt, setzt weiter voraus, daß er
1.
seinen Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Berlin hat und Personen aus dem Land Berlin betreut,
2.
mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt,
3.
gewährleistet, daß seine Arbeit nach Inhalt, Umfang und Qualität zugunsten der Betreuten erfolgen wird und er dafür über fachlich geeignete Mitarbeiter verfügt,
4.
auf Grund seiner Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine längere Dauer bietet und seine Betreuer in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, die sie betreuen, untergebracht sind oder wohnen, und
5.
seine Bereitschaft erklärt, mit Behörden, Institutionen und Einzelpersonen, vor allem auf regionaler Ebene, zusammenzuarbeiten.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach
§ 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und nach Absatz 1 vor, wird der Verein als Betreuungsverein anerkannt.

§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen

Das Land Berlin kann anerkannten Betreuungsvereinen auf Antrag Zuwendungen für die Erfüllung von in
§ 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
genannten Aufgaben nach Maßgabe der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel gewähren. An Stelle der Zuwendungsgewährung ist es auch zulässig, vertragliche Vereinbarungen außerhalb der für die Gewährung von Zuwendungen geltenden Regelungen über die Erfüllung von Aufgaben nach
§ 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und den Umfang der Finanzierung durch das Land Berlin zu schließen.

§ 5 Datenschutz

(1) Die Erhebung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Betreuungstätigkeit ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Personen, denen die Ausübung der Aufgabe im Rahmen des Betreuungsgesetzes übertragen ist, dürfen diese Daten nur zur Erfüllung dieser Aufgabe verwenden.
(2) Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt und offenbart worden sind, dürfen diese nur zweckentsprechend verwenden.
(3) Die mit der Ausführung der Betreuungsaufgaben befaßten Stellen, insbesondere Betreuungsvereine und Betreuungspersonen, sind verpflichtet, das Wissen um die persönlichen Angelegenheiten der Betreuten geheimzuhalten und Tatsachen gegenüber Dritten nur in dem Umfang zu offenbaren, wie es zur Erfüllung der Betreuungsaufgaben oder auf der Grundlage einer anderen gesetzlichen Mitteilungspflicht erforderlich ist. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der Betreuung.
(4) Die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Personen sind über ihre Schweigepflicht zu belehren.

§ 6 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Markierungen
Leseansicht