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DE - Landesrecht Berlin

Achte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen Vom 7. September 1994

Achte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen
Vom 7. September 1994
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Achte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen vom 7. September 199423.09.1994
Eingangsformel23.09.1994
§ 123.09.1994
§ 223.09.1994
§ 323.09.1994
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1989 (GVBl. S. 1494), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird mit Zustimmung der Bezirke Charlottenburg, Wilmersdorf, Prenzlauer Berg und Weißensee verordnet:

§ 1

(1) Die Grenze des Bezirks Charlottenburg gegen den Bezirk Wilmersdorf wird wie folgt geändert:
Die neue Grenze verläuft vom Schnittpunkt der alten Bezirksgrenze Südseite der nördlichen Straße des Olivaer Platzes mit der Südgrenze des Flurstücks 592, Flur 5 der Gemarkung Charlottenburg, entlang der Südgrenze dieses Flurstücks bis zum Schnittpunkt mit der alten Bezirksgrenze Südseite der nördlichen Straße des Olivaer Platzes.
(2) Die Grenze des Bezirks Prenzlauer Berg gegen den Bezirk Weißensee wird wie folgt geändert:
Die neue Grenze verläuft vom Schnittpunkt der alten Bezirksgrenze Südseite Gürtelstraße mit der Südostseite der Puccinistraße (früher Belfortstraße) entlang der Südostseite der Puccinistraße bis zum westlichen Grenzpunkt des Flurstücks 94, Flur 235 der Gemarkung Weißensee, weiter entlang der westlichen Begrenzung dieses Flurstücks sowie der westlichen und südlichen Begrenzung des Flurstücks 96, Flur 235 der Gemarkung Weißensee, der westlichen Begrenzung des Flurstücks 79, Flur 235 der Gemarkung Weißensee, und der nordwestlichen Begrenzung des Jüdischen Friedhofs, identisch mit der Nordwestgrenze des Flurstücks 91, Flur 235 der Gemarkung Weißensee, bis zum Schnittpunkt mit der alten Bezirksgrenze von Puccinistraße bis Oderbruchstraße.

§ 2

Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen hat die in
§ 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dargestellt. Diese Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie sind beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 7. September 1994
Der Senat von Berlin
Diepgen Heckelmann
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
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