LiquAbfVO
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Verordnung über Abführungen bei privater Liquidation (Liquidationsabführungsverordnung - LiquAbfVO) Vom 30. Mai 1986

Verordnung über Abführungen bei privater Liquidation
(Liquidationsabführungsverordnung - LiquAbfVO)
Vom 30. Mai 1986
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 aufgehoben durch Nr. 55 der Anlage des Gesetzes vom 17.10.1994 (GVBl. S. 428)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Abführungen bei privater Liquidation (Liquidationsabführungsverordnung - LiquAbfVO) vom 30. Mai 198601.07.1986
Eingangsformel01.07.1986
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.1991
§ 2 - Vorteilsausgleich01.07.1986
§ 3 - Sachkosten01.07.1986
§ 4 - Nachweis- und Abführungsverfahren01.01.1991
§ 5 - (aufgehoben)27.10.1994
§ 6 - Inkrafttreten01.07.1986
Auf Grund des § 46 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes
in der Fassung vom 1. Januar 1985 (GVBl. S. 34), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1985 (GVBl. S. 2427), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beschäftigte, die in einem Krankenhaus des Landes Berlin (im folgenden „Krankenhaus“ genannt) beschäftigt und zur Ausübung einer Nebentätigkeit unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses berechtigt sind.

§ 2 Vorteilsausgleich

(1) Der Beschäftigte entrichtet von seinen aus einer Tätigkeit auf eigene Rechnung innerhalb eines Jahres erzielten Einnahmen, die um die nach
§ 3 zu erstattenden Sachkosten zu mindern sind, einen Vorteilsausgleich an das Krankenhaus. Die Höhe des Vorteilsausgleichs beträgt unter Berücksichtigung der Ermäßigung bei Einnahmen unterhalb einer bestimmten Betragsgrenze (
§ 20 Abs. 2 LKG )
1.
15 vom Hundert der Einnahmen
bis zu 30000 DM,
2.
20 vom Hundert der Einnahmen
über 30000 DM bis zu 80000 DM,
3.
25 vom Hundert der Einnahmen
über 80000 DM bis zu 300000 DM,
4.
30 vom Hundert der Einnahmen
über 300000 DM.
Die Entrichtung des Vorteilsausgleichs schließt für Ärzte die Erstattung der nicht pflegesatzfähigen Kosten ein, die dem Krankenhaus durch die Erbringung gesondert berechenbarer stationärer ärztlicher Leistungen nach der
Bundespflegesatzverordnung entstehen.
(2) In den Vorteilsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 werden als Einnahmen solche Entgelte für Leistungen einbezogen, auf deren Bezahlung der Beschäftigte verzichtet hat, es sei denn, daß dies im Einzelfall unbillig ist. Berechnungsgrundlage sind für Ärzte die einfachen Sätze der
Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung, bei anderen Beschäftigten die üblicherweise der Liquidation zugrunde liegenden Tarife. Beim Vorteilsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Forderungen unberücksichtigt, die der Beschäftigte gerichtlich oder durch Zwangsvollstreckung, im Bagatellfall durch Mahnung, nicht durchsetzen konnte.

§ 3 Sachkosten

(1) Der Beschäftigte erstattet dem Krankenhaus die Sachkosten für eine ambulante privatärztliche, kassenärztliche oder nichtärztliche Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Das Krankenhaus legt als Sachkosten seine Selbstkosten für Sachleistungen für eine ambulante privatärztliche, kassenärztliche oder nichtärztliche Tätigkeit des Beschäftigten zugrunde. Es kann dabei im Ergebnis nach einer wirklichkeitsnahen Schätzung, auch in pauschalierter Form, vorgehen.

§ 4 Nachweis- und Abführungsverfahren

(1) Der Beschäftigte erklärt gegenüber dem Krankenhaus bei einer privatärztlichen oder nichtärztlichen Tätigkeit jeweils nach Beendigung eines Kalendervierteljahres die im Laufe dieses Kalendervierteljahres entstandenen Forderungen und die erzielten Einnahmen. Bei einer Erklärung von Forderungen aus einer ambulanten privatärztlichen Tätigkeit gibt er die ausgeführten Leistungen und Tarifpositionen an, es sei denn, die Sachkosten werden pauschal abgerechnet. Das Krankenhaus kann dafür ein Muster vorgeben. Ein beauftragter Mitarbeiter des Krankenhauses nimmt in regelmäßigen Abständen Einsicht in die Abrechnungsunterlagen des Beschäftigten. Er hat über die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Der Beschäftigte führt die Beträge nach den
§§ 2 und 3 ab
1.
bei einer stationären privatärztlichen oder nichtärztlichen Tätigkeit innerhalb von vier Wochen nach Rechnungslegung des Krankenhauses, die jeweils unter Berücksichtigung der erzielten Einnahmen des Beschäftigten mit dem Vorbehalt der jährlichen Schlußabrechnung erfolgt,
2.
bei einer ambulanten privatärztlichen oder nichtärztlichen Tätigkeit durch Abschlagszahlungen je Kalendervierteljahr, deren Höhe das Krankenhaus unter Berücksichtigung der Abführungen des Vorjahres unter dem Vorbehalt der jährlichen Schlußabrechnung mitteilt, innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Vierteljahres.
Das Krankenhaus erteilt für jedes Jahr unter Berücksichtigung der erzielten Einnahmen des Beschäftigten eine Schlußabrechnung. Daraus entstandene Nachforderungen sind innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Schlußabrechnung zu begleichen.
(3) Zahlt der Beschäftigte nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen, so kommt er in Verzug. Der Beschäftigte hat während des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
(4) Die Abrechnung bei einer ambulanten kassenärztlichen Tätigkeit regelt
§ 120 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches
. Der ermächtigte Krankenhausarzt leitet die von der Kassenärztlichen Vereinigung vorgegebenen Abrechnungsunterlagen dem Krankenhaus mit den erforderlichen Angaben abrechnungsfähig so rechtzeitig zu, daß dieses die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung zu deren festgesetzten Terminen vornehmen kann.

§ 5

(aufgehoben)

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
Berlin, den 30. Mai 1986
Der Senator für Gesundheit und Soziales
Fink
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