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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 2. November 1972

Gesetz zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter
für den höheren Polizeivollzugsdienst
und über die Polizei-Führungsakademie
Vom 2. November 1972
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.1994 (GVBl. S. 459)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 2. November 197211.11.1972
Eingangsformel11.11.1972
Artikel I02.12.1994
Artikel II11.11.1972
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Dem am 28. April 1972 unterzeichneten Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
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Bürgermeister
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