Gesetz zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 2. November 1972
Gesetz zu dem Abkommen
über die einheitliche Ausbildung der Anwärter
für den höheren Polizeivollzugsdienst
und über die Polizei-Führungsakademie
Vom 2. November 1972
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.1994 (GVBl. S. 459) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 2. November 1972 | 11.11.1972 |
Eingangsformel | 11.11.1972 |
Artikel I | 02.12.1994 |
Artikel II | 11.11.1972 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Dem am 28. April 1972 unterzeichneten Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Neubauer
Bürgermeister
Feedback