Gesetz zur Eingliederung des Botanischen Gartens und Botanischen Museums Berlin-Dahlem sowie der Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau in den Universitätsbereich (Eingliederungsgesetz) Vom 22. Dezember 1994
Gesetz zur Eingliederung
des Botanischen Gartens und Botanischen Museums Berlin-Dahlem
sowie der Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau
in den Universitätsbereich
(Eingliederungsgesetz)
Vom 22. Dezember 1994
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel IV des Gesetzes zur Bereinigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Eingliederung des Botanischen Gartens und Botanischen Museums Berlin-Dahlem sowie der Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau in den Universitätsbereich (Eingliederungsgesetz) vom 22. Dezember 1994 | 31.12.1994 |
§ 1 - Eingliederung des Botanischen Gartens und Botanischen Museums | 31.12.1994 |
§ 2 - Leitung und korporationsrechtliche Zuordnung | 31.12.1994 |
§ 3 - Eingliederung der Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau | 31.12.1994 |
§ 4 - Übergang von Vertragsverhältnissen | 31.12.1994 |
§ 5 - Personalübergang | 31.12.1994 |
§ 6 - Haushaltswesen, Landeszuschuß | 31.12.1994 |
§ 1 Eingliederung des Botanischen Gartens und Botanischen Museums
(1) Botanischer Garten und Botanisches Museum Berlin-Dahlem werden mit Ablauf des 31. Dezember 1994 als nichtrechtsfähige Anstalt des Landes Berlin aufgelöst und am 1. Januar 1995 als Zentraleinrichtung in die Freie Universität Berlin eingegliedert; die Zentraleinrichtung ist Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337). Die Zentraleinrichtung dient der Forschung auf dem Gebiet der systematischen Botanik und Pflanzengeographie; sie unterhält als Sammlungs- und allgemeine Bildungsstätte das Schaumuseum, die Gartenanlagen und die Pflanzensammlungen.
(2) Das unbewegliche Anlagevermögen (Grundstücke, Gebäude und sonstige unbewegliche betriebliche Anlagen) verbleibt im Eigentum des Landes Berlin und wird der Freien Universität Berlin zur Nutzung überlassen. Das bewegliche Anlagevermögen geht in das Eigentum der Freien Universität Berlin über. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den botanischen Anlagen wird gewährleistet.
§ 2 Leitung und korporationsrechtliche Zuordnung
(1) Die Zentraleinrichtung Botanischer Garten und Botanisches Museum der Freien Universität Berlin wird von einem hauptamtlich tätigen Direktor geleitet; er wird zugleich als Professor im Fachbereich Biologie der Freien Universität berufen. Im Zeitpunkt der Eingliederung wird der bisherige Leitende Direktor des Botanischen Gartens und Botanischen Museums Berlin-Dahlem Direktor der Zentraleinrichtung.
(2) Die Wissenschaftler des bisherigen Botanischen Gartens und Botanischen Museums, soweit sie nicht zu Universitätsprofessoren berufen sind, werden zur Vertretung in den Hochschulgremien der Gruppe der Akademischen Mitarbeiter gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berliner Hochschulgesetzes vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, zugeordnet.
§ 3 Eingliederung der Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau
(1) Die Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau wird mit Ablauf des 31. Dezember 1994 als nichtrechtsfähige Anstalt des Landes Berlin aufgelöst und am 1. Januar 1995 als Zentraleinrichtung in die Technische Universität Berlin eingegliedert. Weiteres über Zuordnung, Struktur und Betriebsabläufe regelt die Technische Universität Berlin nach den Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes.
§ 1
Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Zentraleinrichtung gemäß Absatz 1 wird von dem bisherigen Direktor der Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau als Geschäftsführendem Direktor geleitet.
(3) Für die übrigen Wissenschaftler der bisherigen Versuchsanstalt gilt
§ 2 Abs. 2
entsprechend.
§ 4 Übergang von Vertragsverhältnissen
Die aufnehmenden Universitäten treten in die im Eingliederungszeitpunkt bestehenden vertraglichen und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen ein, die das Land Berlin für die einzugliedernden Anstalten gegenüber Dritten begründet hat.
§ 5 Personalübergang
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 gehen die Arbeitsverhältnisse der bisher im Dienst des Landes Berlin stehenden und bei den bisherigen Anstalten gemäß §
§ 1
und
3
beschäftigten Arbeitnehmer auf die jeweils genannte Universität über. Die Universität tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Übergang ist jedem Arbeitnehmer persönlich und unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in schriftlicher Form bekanntzugeben. Die erworbenen Rechte bleiben auch bei einem späteren Wechsel zum Land Berlin erhalten.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 erlöschen die zum Land Berlin bestehenden Beamtenverhältnisse der Wissenschaftlichen Leiter der in den §
§ 1
und
3
aufgeführten Anstalten; die zu den aufnehmenden Universitäten bestehenden Beamtenverhältnisse bleiben unberührt.
§ 6 Haushaltswesen, Landeszuschuß
(1) Die bisher im Haushaltsplan des Landes Berlin nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben des Botanischen Gartens und Botanischen Museums Berlin-Dahlem sind vom Zeitpunkt der Eingliederung an im Haushalt der Freien Universität zu veranschlagen.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau sind entsprechend den Vorschriften des Absatzes 1 im Haushalt der Technischen Universität zu veranschlagen.
(3) Die bisher im Haushalt der Landes Berlin ausgewiesenen Planstellen und Stellen des Botanischen Gartens und Botanischen Museums sowie der Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau sind vom Zeitpunkt der Eingliederung an Bestandteil der Universitätshaushaltspläne. Die Kapitel 08 31 und 08 33 entfallen vom selben Zeitpunkt an. Die Zuständigkeit für die Bauunterhaltung beider Einrichtungen bleibt unberührt.
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