Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten Vom 13. April 1995
Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten Vom 13. April 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten vom 13. April 1995 | 26.04.1995 |
Eingangsformel | 26.04.1995 |
§ 1 | 26.04.1995 |
§ 2 | 26.04.1995 |
§ 3 | 26.04.1995 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten mit dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2
Zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens ist die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.
*
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen
Fußnoten
*)
Entsprechend der Bekanntmachung vom 19. Juni 1999 (GVBl. S. 364) tritt das Abkommen nach seinem Artikel 8 am 01.01.1997 in Kraft.
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