EFBErstVO
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erstattung der persönlichen Ausgaben der Evangelischen Fachhochschule Berlin aus Haushaltsmitteln des Landes Berlin (EFB-Erstattungsverordnung - EFBErstVO) Vom 24. Januar 1992

Verordnung über die Erstattung der persönlichen Ausgaben
der Evangelischen Fachhochschule Berlin
aus Haushaltsmitteln des Landes Berlin
(EFB-Erstattungsverordnung - EFBErstVO)
Vom 24. Januar 1992
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 07.08.1995 (GVBl. S. 550)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erstattung der persönlichen Ausgaben der Evangelischen Fachhochschule Berlin aus Haushaltsmitteln des Landes Berlin (EFB-Erstattungsverordnung - EFBErstVO) vom 24. Januar 199201.02.1992
Eingangsformel01.02.1992
§ 1 - Erstattungsgrundsätze01.02.1992
§ 2 - Persönliche Ausgaben26.08.1995
§ 3 - Maßgebliche Vorschriften01.02.1992
§ 4 - Jahresrechnung und Prüfung der Unterlagen01.02.1992
§ 5 - Inkrafttreten01.02.1992
Auf Grund des § 124 Abs. 2 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes
vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165) wird verordnet:

§ 1 Erstattungsgrundsätze

Die Evangelische Fachhochschule Berlin erhält ihre persönlichen Ausgaben aus Haushaltsmitteln des Landes Berlin erstattet. Die Erstattung darf die Summe der persönlichen Ausgaben einer vergleichbaren staatlichen Fachhochschule nicht übersteigen.

§ 2 Persönliche Ausgaben

(1) Persönliche Ausgaben der Evangelischen Fachhochschule Berlin gemäß
§ 1 sind Aufwendungen insbesondere für
1.
Dienstbezüge der Beamten, einschließlich der Rückstellungen für Versorgungsbezüge,
2.
Vergütungen und Löhne der Angestellten und Lohnempfänger,
3.
Vergütungen für Lehrbeauftragte, Supervisoren, sonstige freie Mitarbeiter, Tutoren und studentische Hilfskräfte,
4.
Sonderzuwendungen und vermögenswirksame Leistungen,
5.
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
6.
Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, zu einer Versorgungs- oder Zusatzversorgungskasse sowie Beiträge an eine Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
7.
Freistellungen gemäß § 99 Abs. 6 Berliner Hochschulgesetz
,
8.
sonstige auf Landesrecht beruhende Entlastungen, Zulagen und Aufwandsentschädigungen,
9.
Trennungsgelder und Umzugskostenvergütungen,
10.
Ausgleichsabgaben nach dem Schwerbehindertengesetz.
(2) Als persönliche Ausgaben im Sinne von
§ 1 gelten auch
1.
Kosten, die der Evangelischen Fachhochschule Berlin für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Einrichtungen des Landes Berlin entstehen, soweit dadurch an der Fachhochschule Personalaufwand verringert oder vermieden wird, sowie
2.
Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben an einer vergleichbaren staatlichen Fachhochschule nur deshalb nicht entstehen, weil die betreffenden Aufgaben von anderen Behörden oder Einrichtungen des Landes Berlin wahrgenommen werden.
(3) Im Fall der Einbeziehung von Stellen für Beamte im Bereich der Verwaltung der Evangelischen Fachhochschule Berlin in die Erstattung gemäß Absatz 1 Nr. 1 bedarf die Erstattung von Rückstellungen für Versorgungsbezüge jeweils der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Einzelfall, soweit sie den Betrag nach Absatz 1 Nr. 6 überschreitet.

§ 3 Maßgebliche Vorschriften

Für die Bemessung der gemäß
§§ 1 und 2 zu erstattenden persönlichen Ausgaben sowie für Berechnung und Zahlbarmachung durch die Evangelische Fachhochschule Berlin im Einzelfall sind die für die entsprechenden staatlichen Fachhochschulen jeweils geltenden Rechts- und Tarifvorschriften anzuwenden.

§ 4 Jahresrechnung und Prüfung der Unterlagen

(1) Die Evangelische Fachhochschule Berlin ist verpflichtet, der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Jahresrechnung über ihre persönlichen Ausgaben vorzulegen. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen, soweit sie nicht mit dem Erstattungsbetrag für das folgende Haushaltsjahr verrechnet werden können.
(2) Unbeschadet des Prüfungsrechts durch den Rechnungshof von Berlin ist die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung berechtigt, durch ihre Beauftragten die Rechnungsunterlagen für die persönlichen Ausgaben der Evangelischen Fachhochschule Berlin jederzeit zu prüfen. Hierzu können auch örtliche Prüfungen durchgeführt werden.
(3) Die Evangelische Fachhochschule Berlin ist verpflichtet, die für die Bemessung und Berechnung gemäß
§ 3 maßgeblichen Belege und sonstigen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1992 in Kraft.
Berlin, den 24. Januar 1992
Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung
Erhardt
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