Verordnung über das Studium an der Berufsakademie Berlin (Studienordnung BBA) Vom 12. Dezember 1995
Verordnung
über das Studium an der Berufsakademie Berlin
(Studienordnung BBA)
Vom 12. Dezember 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Studium an der Berufsakademie Berlin (Studienordnung BBA) vom 12. Dezember 1995 | 13.01.1996 |
Eingangsformel | 13.01.1996 |
§ 1 - Dauer und Gliederung des Studiums | 13.01.1996 |
§ 2 - Ziel des Studiums | 13.01.1996 |
§ 3 - Studienbereich Wirtschaft | 13.01.1996 |
§ 4 - Studienbereich Technik | 13.01.1996 |
§ 5 - Grundsätze für die Ausbildung in den Ausbildungsstätten | 13.01.1996 |
§ 6 - Inkrafttreten | 13.01.1996 |
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Berliner Berufsakademiegesetzes vom 10. Juni 1993 (GVBl. S. 252) wird verordnet:
§ 1 Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Das Studium an der Berufsakademie Berlin gliedert sich in zwei Stufen. Die erste Stufe dauert vier Semester und wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Die zweite Stufe dauert zwei Semester und wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die Semester gliedern sich in der Regel in zwölf Wochen Theorieausbildung an der Studienakademie und zwölf Wochen Praxisausbildung in den Ausbildungsstätten. Die Theorie- und Praxisphasen finden kontinuierlich im Wechsel statt.
(3) Das Studium an der Berufsakademie Berlin beginnt am 1. September eines jeden Jahres.
(4) Das Studium erfolgt in den Studienbereichen Wirtschaft und Technik.
§ 2 Ziel des Studiums
(1) Im Mittelpunkt des Studiums an der Studienakademie steht die Vermittlung der fachwissenschaftlichen Grundlagen sowie der Fähigkeiten zum theoretisch-systematischen Denken und zur Beherrschung des wissenschaftlichen Instrumentariums. Durch den fachrichtungsspezifischen Studienschwerpunkt sollen die Studierenden besonders für die Übernahme qualifizierter Funktionen in einem Unternehmen ihrer Branche ausgebildet werden.
(2) Während der praktischen Ausbildung sollen die Studierenden berufspraktische Erfahrungen und fachübergreifende Schlüsselqualifikationen einschließlich sozialer Kompetenz erwerben.
(3) Die Studien- und Prüfungspläne und die betrieblichen Ausbildungspläne werden aufeinander abgestimmt. Die enge Verzahnung von Theorie und Praxis wird durch Rahmenausbildungspläne und Rahmenstudienpläne gewährleistet.
(4) Die Studienfächer der einzelnen Fachrichtungen mit dem jeweils geforderten Semesterwochenstundenumfang ergeben sich aus den Studien- und Prüfungsplänen.
§ 3 Studienbereich Wirtschaft
(1) In der ersten Stufe wird in allen Fachrichtungen des Studienbereichs Wirtschaft ein breit angelegtes betriebswirtschaftliches Studium angeboten, das auch die relevanten volkswirtschaftlichen, rechtlichen und mathematisch-statistischen Kenntnisse vermittelt. Beginnend mit dem ersten Semester ist eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre der jeweiligen Fachrichtung vorgesehen.
(2) In der zweiten Stufe rücken die fachrichtungsspezifischen Lehrveranstaltungen in den Mittelpunkt. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel aus den Stoffbereichen dieser Lehrveranstaltungen gewählt.
(3) Neben den Pflichtfächern werden in der ersten und zweiten Stufe des Studiums Zusatzfächer angeboten. Hierbei wird besonderer Wert auf die Fremdsprachenausbildung gelegt, die sowohl der fachspezifischen Vertiefung bereits vorhandener Fremdsprachenkenntnisse dienen als auch Basiswissen einer Fremdsprache vermitteln soll.
(4) Ergänzend zu den Pflicht- und Zusatzfächern bietet die Studienakademie in Absprache mit den Ausbildungsstätten anwendungsbezogene Kurse an, die zur Vermittlung von Methoden- und Sozialkompetenz dienen. Außerdem können spezielle Veranstaltungen wie Unternehmensplanspiele, Studienfahrten, Exkursionen sowie Vortragsveranstaltungen von Dozenten aus der Praxis angeboten werden.
§ 4 Studienbereich Technik
(1) In der ersten Stufe wird in den jeweiligen Fachrichtungen des Studienbereichs Technik ein im wesentlichen einheitliches Curriculum angeboten. Im Mittelpunkt stehen die technischen Fächer, die insbesondere die ingenieurwissenschaftlichen Kenntnisse der jeweiligen Fachrichtung einschließlich des dazugehörenden mathematischen und technischen Grundlagenwissens sowie die Fähigkeit zur Anwendung dieses Wissens unter besonderer Berücksichtigung moderner rechnergestützter Methoden vermitteln.
(2) In der zweiten Stufe sollen Vertiefungsrichtungen angeboten werden. Die Vertiefungsrichtungen sollen ein branchen- beziehungsweise problemfeldorientiertes Qualifikationsprofil besitzen.
(3) In allen Phasen des Studiums werden die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen und die Anwendung wissenschaftlicher Methoden durch rechnergestützte Verfahren und technische Labore unterstützt.
§ 5 Grundsätze für die Ausbildung in den Ausbildungsstätten
(1) Die Praxisphasen dienen nicht nur der Anwendung und Umsetzung theoretischer Lehrinhalte. Der praktischen Ausbildung kommt vielmehr ein eigenständiger Ausbildungswert in der Vermittlung überfachlicher Qualifikationen zu. Die Studierenden sollen die Fähigkeit zur zielgerichteten Lösung praxisbezogener Problemstellungen entwickeln und situationsgerechtes Verhalten im betrieblichen Funktionszusammenhang erlernen.
(2) Den Studierenden sollen mit fortschreitender Studiendauer verstärkt Aufgaben übertragen werden, die Eigeninitiative und ganzheitliches bereichsübergreifendes Denken erfordern. Die Ausbildungsstätten sollen diese Denkweise und Fähigkeiten der Studierenden fördern und es ihnen ermöglichen, die Bedeutung von Teilaufgaben im Zusammenhang mit übergeordneten Zielen zu sehen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 1995
Senatsverwaltung für
Wissenschaft und Forschung
Erhardt
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