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Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern (APOBereichsRpfl) Vom 26. August 1996

Verordnung über die Ausbildung von
Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern
(APOBereichsRpfl) Vom 26. August 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 17.10.97 (GVBl. S. 522)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern (APOBereichsRpfl) vom 26. August 199604.09.1996
Eingangsformel04.09.1996
§ 1 - Ziel der Ausbildung04.09.1996
§ 2 - Zulassung zur Ausbildung05.11.1997
§ 3 - Gestaltung der Ausbildung05.11.1997
§ 4 - Zweck der Prüfung04.09.1996
§ 5 - Prüfungsausschuß und Durchführung des Prüfungsverfahrens04.09.1996
§ 6 - Schriftliche Prüfung04.09.1996
§ 7 - Mündliche Prüfung04.09.1996
§ 8 - Schlußentscheidung04.09.1996
§ 9 - Zeugnis04.09.1996
§ 10 - Diplomierung04.09.1996
§ 11 - Anrechnung erfolgreich abgeschlossener Lehrgänge04.09.1996
§ 12 - Lehrgänge in anderen Bundesländern04.09.1996
§ 13 - Inkrafttreten04.09.1996
Auf Grund des § 34 a Abs. 4 des Rechtspflegergesetzes
vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), in Verbindung mit
§ 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 152), wird durch die Senatsverwaltung für Justiz und die Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres verordnet:

§ 1 Ziel der Ausbildung

Bereichsrechtspfleger gemäß
§ 34 des Rechtspflegergesetzes haben im Rahmen des Ausbildungsangebotes und der dienstlichen Abkömmlichkeit die Möglichkeit, sich gemäß
§ 34 a des Rechtspflegergesetzes zu Rechtspflegern ausbilden zu lassen. Dabei sollen sie in wissenschaftlichen Lehrgängen mit praktischem Bezug zu Rechtspflegern herangebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbständig auf allen ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge zu verstehen, Rechtsfragen zu erkennen und zu lösen, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie allgemeinverständlich zu begründen sowie Tätigkeiten in der Justizverwaltung auszuüben.

§ 2 Zulassung zur Ausbildung

Über die Zulassung zu einem Lehrgang entscheidet die Präsidentin des Kammergerichts auf Antrag. Über die Zulassung von Bereichsrechtspflegern aus der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheidet sie im Einvernehmen mit der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts.

§ 3 Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert insgesamt 18 Monate und umfaßt die folgenden Lehrgänge:
1.
a)
Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, Gesamtüberblick über das bürgerliche Recht (6 Wochen)
b)
Strafrecht, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht (6 Wochen)
2.
Zivilprozeß- und Zwangsvollstreckungsrecht (ausgenommen Insolvenz- und Zwangsversteigerungsrecht) einschließlich Kostenrecht (3 Monate)
3.
Insolvenz- und Zwangsversteigerungsrecht einschließlich Kostenrecht (3 Monate)
4.
Grundbuchrecht einschließlich materiellem Grundstücks-, Wohnungseigentums- und Erbbaurecht sowie Kostenrecht (3 Monate)
5.
Familien- und Vormundschaftsrecht einschließlich Verfahrens- und Kostenrecht (2 Monate)
6.
Erbrecht und Nachlaßverfahrensrecht einschließlich Kostenrecht (2 Monate)
7.
Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht einschließlich Kostenrecht (2 Monate).
(2) Die Lehrgänge müssen nicht in einer bestimmten Reihenfolge durchlaufen werden. Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a soll vor den übrigen Lehrgängen absolviert werden. Zwischen den Lehrgängen kehren die Teilnehmer in der Regel für mindestens drei Monate an ihren Arbeitsplatz zurück.
(3) Die Lehrgänge werden von der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin durchgeführt.
(4) Die Fachhochschule gestaltet die Lehrgänge nach Maßgabe dieser Verordnung durch Studienpläne.
(5) Während eines Lehrgangs kann Erholungsurlaub nicht in Anspruch genommen werden.
(6) Grundsätzlich kann ein Lehrgang nicht wiederholt werden. Die Präsidentin des Kammergerichts kann einen Teilnehmer auf Antrag, der vor Ende des Lehrgangs zu stellen ist, zur Wiederholung eines Lehrgangs zulassen, wenn krankheitsbedingte Unterbrechungen oder Unterbrechungen aus gleichermaßen schwerwiegenden Anlässen bei einem Lehrgang ein Viertel der gesamten Lehrgangszeit übersteigen. Für Bereichsrechtspfleger aus der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheidet sie im Einvernehmen mit der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts.

§ 4 Zweck der Prüfung

(1) Gegen Ende jedes Lehrgangs findet eine schriftliche Prüfung statt. Mit der Prüfung wird festgestellt, ob der Teilnehmer das Ziel des Lehrgangs erreicht und die Befähigung zum Rechtspfleger für das betreffende Sachgebiet erlangt hat.
(2) Nach Abschluß aller Lehrgänge findet eine mündliche Prüfung statt.

§ 5 Prüfungsausschuß und Durchführung des Prüfungsverfahrens

(1) Die schriftliche und mündliche Prüfung wird vor dem gemäß § 17 der Verordnung über die Rechtspflegerausbildung vom 6. April 1982 (GVBl. S. 778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. April 1995 (GVBl. S. 272), gebildeten "Prüfungsausschuß für Rechtspflegerprüfung" abgelegt.
(2) Für die Durchführung des Prüfungsverfahrens gelten § 17, § 18 Satz 1 und 2 sowie § 19 der Verordnung über die Rechtspflegerausbildung entsprechend.

§ 6 Schriftliche Prüfung

(1) Es sind zwei fünfstündige Aufsichtsarbeiten zu den jeweiligen Ausbildungsgebieten des Lehrgangs zu erstellen. Es wird nur die bessere Arbeit berücksichtigt, der die Abschlußnote für den Lehrgang entnommen wird.
(2) Die Aufgaben wählt der Prüfungsausschuß aus. Er bestimmt die zulässigen Hilfsmittel. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind in der Regel Aufgaben, wie sie nach Form und Inhalt vom Rechtspfleger zu erfüllen sind.
(3) Für die schriftliche Prüfung gelten § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Rechtspflegerausbildung entsprechend.
(4) Fertigt ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung nach einem Lehrgang eine Arbeit nicht an, so ist die Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten. Andernfalls ist ihm baldmöglichst Gelegenheit zu geben, die Aufsichtsarbeit nachzuholen.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei Bestehen einer Aufsichtsarbeit mit mindestens der Note "ausreichend" hierüber eine Bescheinigung mit der erreichten Endnote. Andernfalls ist die schriftliche Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(6) Die schriftliche Prüfung kann einmal wiederholt werden.

§ 7 Mündliche Prüfung

(1) Wer an allen Lehrgängen nach
§ 3 Abs. 1 teilgenommen hat und in nicht mehr als einem Lehrgang eine schlechtere Note als "ausreichend" erzielt hat, wird auf Antrag von der Präsidentin des Kammergerichts zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Kandidaten von der mündlichen Prüfung befreien, wenn das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf das Bestehen der Gesamtprüfung keinen Einfluß haben kann und alle Abschlußnoten der schriftlichen Prüfungen mindestens "ausreichend" sind.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein von dem Kandidaten aus den Fächern des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis Nr. 7 zu wählendes Schwerpunktgebiet sowie auf die Grundzüge und das Verständnis der übrigen Fächer des
§ 3 Abs. 1 .
(4) Es dürfen nicht mehr als fünf Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß jeder Kandidat etwa eine Stunde geprüft wird. Die Prüfung muß durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(5) Die Gesamtleistung des Kandidaten in der mündlichen Prüfung ist mit einer der im
Laufbahngesetz bezeichneten Noten zu bewerten.
(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Lehrgangsteilnehmern sowie anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung und bei der Bekanntgabe und Begründung der Schlußentscheidung gestatten. Auf Wunsch eines Kandidaten sind Lehrgangsteilnehmer als Zuhörer auszuschließen.

§ 8 Schlußentscheidung

(1) Nach der mündlichen Prüfung bildet die Prüfungskommission die Gesamtnote.
(2) Die Gesamtnote wird aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung wie folgt gebildet: Die Abschlußnoten der Lehrgänge (
§ 6 Abs. 1 Satz 2 , § 12 Abs. 4
) werden zusammengezählt und durch die Anzahl der Abschlußnoten geteilt. Die sich so ergebende Zahl wird mit sieben multipliziert und mit der mit drei multiplizierten Note der mündlichen Prüfung (
§ 7 Abs. 5 ) zusammengezählt. Im Falle des
§ 7 Abs. 2 wird die Gesamtnote nur aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung gebildet. Die sich so ergebende Zahl wird bis auf die zweite Dezimalstelle durch 10 geteilt und das Ergebnis bis einschließlich Ziffer 5 zu einer vollen Zahl ab-, sonst aufgerundet und ergibt so die Gesamtnote.
(3) Die Noten angerechneter Lehrgänge (
§ 11 ) werden bei der Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
(4) Ist die Gesamtnote "mangelhaft" oder schlechter, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Andernfalls wird die Prüfung entsprechend der Gesamtnote als "ausreichend", "befriedigend", "gut" oder "sehr gut" bestanden erklärt.
(5) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann die mündliche Prüfung einmal wiederholt werden.

§ 9 Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. In dem Zeugnis ist anzugeben, daß der Prüfungsteilnehmer die Stellung eines Rechtspflegers erworben hat.
(2) Der Kandidat kann binnen eines Monats seit Bekanntgabe des jeweiligen schriftlichen Prüfungsergebnisses seine schriftlichen Arbeiten mit den Randbemerkungen und schriftlichen Bewertungen einsehen. Nach Beendigung der Ausbildung sind die Prüfungsvorgänge verschlossen als Beihefte zu den Personalakten zu nehmen.

§ 10 Diplomierung

Die Fachhochschule verleiht den Rechtspflegern den akademischen Grad Diplom-Rechtspfleger (FH)/Diplom-Rechtspflegerin (FH).

§ 11 Anrechnung erfolgreich abgeschlossener Lehrgänge

(1) Erfolgreich abgeschlossene Aus- und Fortbildungslehrgänge zur Qualifizierung für die Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben, an denen ein Bereichsrechtspfleger seit dem 3. Oktober 1990 teilgenommen hat, werden auf die für die betreffenden Sachgebiete bestimmten Lehrgänge nach
§ 3 Abs. 1 angerechnet, wenn die Lehrgänge in Umfang und Qualität den Lehrgängen gemäß
§ 3 Abs. 1 entsprechen.
(2) Insbesondere werden bei erfolgreichem Abschluß angerechnet:
1.
"Qualifizierungsveranstaltungen für den Liegenschaftsdienst" der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin vom 12. Dezember 1990 bis 27. März 1991 bzw. vom 15. April 1991 bis 16. September 1991 (jeweils 280 Stunden) in Verbindung mit dem "Fernstudium zur Weiterbildung von Bereichsrechtspflegern für die Grundbuchämter" (Institut für berufliche Bildung und Weiterbildung e. V. Göttingen) vom 1. April 1993 bis 31. Dezember 1994 (140 Seminarstunden) auf den Lehrgang gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ,
2.
"Fernstudium zur Weiterbildung von Bereichsrechtspflegern für die Grundbuchämter" (Institut für berufliche Bildung und Weiterbildung e. V. Göttingen) vom 1. April 1993 bis 31. Dezember 1994 (140 Seminarstunden) in Verbindung mit zwei fünfstündigen Klausuren zum Grundbuchrecht der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin auf den Lehrgang gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ,
3.
"Qualifizierungsveranstaltungen in Zivilprozeßsachen" der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin vom 1. November 1990 bis 28. März 1991 (332 Stunden) in Verbindung mit dem Kurs "Allgemeines Zwangsvollstreckungswesen" der Senatsverwaltung für Justiz vom 26. Januar 1995 bis 11. Mai 1995 (80 Stunden) auf den Lehrgang gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ,
4.
"Qualifizierungsveranstaltungen in Zwangsvollstreckungssachen" der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin vom 1. November 1990 bis 12. April 1991 (406 Stunden) in Verbindung mit dem Kurs "Zivilverfahrens- und Kostenrecht" der Senatsverwaltung für Justiz vom 25. Januar 1995 bis 17. Mai 1995 (80 Stunden) auf den Lehrgang gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ,
5.
die Kurse der Senatsverwaltung für Justiz "Einführung in das Zivilrecht" vom 23. Januar 1995 bis 3. April 1995 (64 Stunden), "Zivilverfahrens- und Kostenrecht" vom 12. April 1995 bis 18. September 1995 (80 Stunden) und "Allgemeines Zwangsvollstreckungswesen" vom 24. April 1995 bis 21. September 1995 (80 Stunden) auf den Lehrgang gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 .
(3) Über die Anrechnung entscheidet die Senatsverwaltung für Justiz auf Antrag. Der Antrag ist zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zu dem ersten Lehrgang unter Angabe der von dem Teilnehmer abgelegten anrechenbaren Lehrgänge zu stellen.
(4) Für die angerechneten Lehrgänge ist die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung freigestellt.

§ 12 Lehrgänge in anderen Bundesländern

(1) Die Lehrgänge nach
§ 3 Abs. 1 können auch an Fachhochschulen in anderen Bundesländern abgelegt werden, sofern Umfang und Inhalt dieser Lehrgänge mit dem der Lehrgänge nach
§ 3 Abs. 1 vergleichbar sind.
(2) Über die Zuweisung von Teilnehmern zu Lehrgängen in anderen Bundesländern entscheidet die Senatsverwaltung für Justiz. Für Bereichsrechtspfleger aus der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheidet sie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen.
(3) Bei der Teilnahme an einem Lehrgang in einem anderen Bundesland finden für die Lehrgangsteilnahme und die schriftliche Prüfung die am Ausbildungsort geltenden Vorschriften Anwendung.
(4) Bei Bildung der Gesamtnote nach
§ 8 Abs. 2 wird für den betreffenden Lehrgang die in der Prüfung am Ausbildungsort erzielte Abschlußnote berücksichtigt.
(5) In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Senatsverwaltung für Justiz für Teilnehmer an einem Lehrgang in einem anderen Bundesland die Abnahme der Prüfung gemäß
§ 4 bis § 6 in Berlin anordnen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 26. August 1996
Senatsverwaltung für Justiz Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen
Dr. Peschel-Gutzeit
Dr. Christine Bergmann
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