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Gesetz über die Verlagerung der Ausbildung im Fach Augenoptik von der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik an die Technische Fachhochschule Berlin (Augenoptikgesetz - AugOG) Vom 2. März 1998

Gesetz über die Verlagerung der Ausbildung im Fach Augenoptik von der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik an die Technische Fachhochschule Berlin (Augenoptikgesetz - AugOG) Vom 2. März 1998
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Verlagerung der Ausbildung im Fach Augenoptik von der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik an die Technische Fachhochschule Berlin (Augenoptikgesetz - AugOG) vom 2. März 199812.03.1998
Eingangsformel12.03.1998
§ 112.03.1998
§ 212.03.1998
§ 312.03.1998
§ 412.03.1998
§ 512.03.1998
§ 612.03.1998
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Der an der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik (Fachschule) angebotene Bildungsgang Augenoptik wird am 1. April 1998 an die Technische Fachhochschule Berlin verlagert und als Fachhochschulstudiengang Optometrie (Augenoptik) weitergeführt.

§ 2

(1) Auf Grund des § 128 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes werden die an der Fachschule im Zeitpunkt der Verlagerung dem Bildungsgang Augenoptik zuzuordnenden Beamten und Beamtinnen des Landes Berlin in den Dienst der Technischen Fachhochschule Berlin übernommen; sie gelten zum Zeitpunkt der Verlagerung als versetzt. Soweit es sich hierbei um Lehrkräfte handelt, verbleiben sie in den bisherigen Ämtern. Die für die Versorgungslastenverteilung gemäß § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlichen Zustimmungen des abgebenden und des aufnehmenden Dienstherrn gelten mit der Übernahme gemäß Satz 1 als erteilt.
(2) Die Technische Fachhochschule Berlin tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Verlagerung mit dem Land Berlin bestehenden Arbeitsverhältnisse der dem Bildungsgang Augenoptik zuzuordnenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein. Der Übergang ist jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin persönlich und unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Verlagerung in schriftlicher Form mitzuteilen. Die Technische Fachhochschule Berlin wird die vom Land Berlin nach den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten, Dienstzeiten und Bewährungszeiten weiter berücksichtigen. Artikel XV des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) findet weiterhin Anwendung.

§ 3

(1) Die bisher im Haushalt des Landes Berlin für die Ausbildung im Bildungsgang Augenoptik an der Fachschule nachgewiesenen Einnahmen und die Ausgaben sind vom Zeitpunkt der Verlagerung an im Haushalt der Technischen Fachhochschule Berlin zu veranschlagen.
(2) Die Stellen für Lehrkräfte werden, entsprechend dem Bedarf, nach Maßgabe von Entscheidungen des Kuratoriums der Technischen Fachhochschule Berlin als Stellen für Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen ausgebracht.

§ 4

Das bewegliche Anlagevermögen, soweit es bisher im Bildungsgang Augenoptik der Fachschule genutzt wird, geht in das Eigentum der Technischen Fachhochschule Berlin über. Sie tritt in die zwischen der Hochschule der Künste Berlin und dem Land Berlin abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung über die Nutzung des Gebäudes Einsteinufer 43 bis 53 vom 23. September 1988, geändert durch Vereinbarung vom 15. Februar 1996, an Stelle des Landes Berlin insoweit ein, als die Ausbildung im Fach Augenoptik betroffen ist; die Technische Fachhochschule Berlin, die Hochschule der Künste Berlin und das Land Berlin führen die entsprechenden Änderungen der Vereinbarung herbei. Die bisherige Zuständigkeit für die Bauunterhaltung der Einrichtung bleibt unberührt.

§ 5

(1) Ab Sommersemester 1998 werden Studierende nur noch in den neuen Fachhochschulstudiengang aufgenommen.
(2) Die Technische Fachhochschule Berlin beschließt rechtzeitig vor Beginn des neuen Studiengangs Optometrie eine Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnung.
(3) Studierende, die sich zum Zeitpunkt der Umwandlung im bisherigen Bildungsgang Augenoptik befinden und die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Fachhochschule besitzen, können zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Wechsel in den neuen Fachhochschulstudiengang wählen. Im Fall des Wechsels in den neuen Studiengang entscheidet die zuständige Prüfungskommission der Technischen Fachhochschule Berlin über die Anrechnung der bis dahin an der Fachschule erbrachten Leistungen auf die Studien- und Prüfungsanforderungen im neuen Studiengang.
(4) Studierende, die sich für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entscheiden, beenden diese einschließlich der Prüfungen nach den bisher geltenden Bestimmungen; sie werden von dem gemäß § 2 an die Technische Fachhochschule Berlin wechselnden Personal weiter unterrichtet. Bis zum Auslaufen des bisherigen Bildungsgangs bleibt der Status der Studierenden unverändert. § 2 Abs. 8 des Berliner Hochschulgesetzes findet auf diesen Personenkreis keine Anwendung.

§ 6

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Eberhard D i e p g e n
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