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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Verringerung der Zahl der Bezirke (Gebietsreformgesetz) Vom 10. Juni 1998

Gesetz über die Verringerung der Zahl der Bezirke
(Gebietsreformgesetz)
Vom 10. Juni 1998
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Verringerung der Zahl der Bezirke (Gebietsreformgesetz) vom 10. Juni 199810.10.1999
Eingangsformel10.10.1999
§ 110.10.1999
§ 210.10.1999
§ 310.10.1999
§ 410.10.1999
§ 510.10.1999
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die Bezirke Mitte, Tiergarten und Wedding, die Bezirke Friedrichshain und Kreuzberg, die Bezirke Prenzlauer Berg, Weißensee und Pankow, die Bezirke Charlottenburg und Wilmersdorf, die Bezirke Zehlendorf und Steglitz, die Bezirke Schöneberg und Tempelhof, die Bezirke Treptow und Köpenick, die Bezirke Marzahn und Hellersdorf sowie die Bezirke Lichtenberg und Hohenschönhausen werden zum 1. Januar 2001 jeweils zusammengelegt. Die Grenzen der zusammengelegten Bezirke gegeneinander werden aufgehoben.
(2) Die Bezirke Spandau, Neukölln und Reinickendorf bleiben in ihren bisherigen Grenzen erhalten.

§ 2

(1) Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, die Grenzen der Bezirke gegeneinander im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.
(2) Die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung stellt die Grenzen der Bezirke kartenmäßig dar. Die Karten der Bezirksgrenzen werden beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jede Person niedergelegt.

§ 3

[Änderungsanweisungen zum Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 17. Juli 1989 (GVBl. S. 1494), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 5. Juni 1998 (GVBl. S. 122), wird in seiner am 28. Mai 1998 geltenden Fassung.]

§ 4

Artikel XIII Abs. 2 des Verwaltungsreformgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) wird aufgehoben.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage der Wahl zur 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin, die §
§ 2 und 3 Nr. 1 jedoch erst am 1. Januar 2001 in Kraft. In
§ 3 Nr. 6 tritt § 42 c am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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