DBIAuflG
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Gesetz über die Auflösung des Deutschen Bibliotheksinstituts (DBI-Auflösungsgesetz - DBIAuflG) Vom 6. Oktober 1999

Gesetz über die Auflösung des Deutschen Bibliotheksinstituts
(DBI-Auflösungsgesetz - DBIAuflG)
Vom 6. Oktober 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Auflösung des Deutschen Bibliotheksinstituts (DBI-Auflösungsgesetz - DBIAuflG) vom 6. Oktober 199901.01.2000
Eingangsformel01.01.2000
§ 1 - Auflösung des Instituts01.01.2000
§ 2 - Vermögen01.01.2000
§ 3 - Beamtinnen und Beamte01.01.2000
§ 4 - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer01.01.2000
§ 5 - Haushalt01.01.2000
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2000
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Auflösung des Instituts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Deutsche Bibliotheksinstitut als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts aufgelöst.

§ 2 Vermögen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen Eigentum, Besitz, Forderungen und Verbindlichkeiten des Instituts auf das Land Berlin über. Die Verwaltung des Vermögens obliegt der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung.

§ 3 Beamtinnen und Beamte

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Instituts sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin, ohne dass es einer Versetzung bedarf.
(2) Hinsichtlich der im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten des Instituts sowie ihrer Hinterbliebenen tritt das Land Berlin in alle Verpflichtungen zur Gewährung von Versorgungsbezügen, Beihilfen und sonstigen Geldleistungen ein, soweit diese Leistungen bisher von dem Institut getragen worden sind oder getragen worden wären.

§ 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisher beim Institut tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf das Land Berlin über, ohne dass es einer Versetzung bedarf.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse werden nicht ausgesprochen.
(3) Der Übergang ist jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer persönlich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in schriftlicher Form mitzuteilen. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Zeiten werden die vom Institut übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so behandelt, als wäre ihr zum Institut begründetes Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beim Land Berlin begründet worden.
(4) Das Land Berlin wird die gemäß Absatz 1 überwechselnden Dienstkräfte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Rahmen der Satzungsvorschriften weiter versichern.
(5) Dienststelle, Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist die für Kultur zuständige Senatsverwaltung.

§ 5 Haushalt

Die Rechnung für das Haushaltsjahr 1999 ist von der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung aufzustellen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
das Gesetz über das Deutsche Bibliotheksinstitut vom 22. Mai 1978 (GVBl. S. 1114), geändert durch Nummer 28 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. April 1987 (GVBl. S. 1302), und
2.
die Verordnung über die Festsetzung von besonderen Stellenobergrenzen beim Deutschen Bibliotheksinstitut (DBI) vom 16. September 1988 (GVBl. S. 1864).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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