Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Vom 15. Dezember 1999
Verordnung über den finanziellen Ausgleich
von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristigen
ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
Vom 15. Dezember 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit vom 15. Dezember 1999 | 14.08.1998 |
Eingangsformel | 14.08.1998 |
§ 1 - Geltungsbereich | 14.08.1998 |
§ 2 - Anspruchsvoraussetzungen | 14.08.1998 |
§ 3 - Entstehung und Höhe des Anspruchs | 14.08.1998 |
§ 4 - Inkrafttreten | 14.08.1998 |
Auf Grund des
§ 48 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die Beamte aus einer langfristig angelegten ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit in der Form erworben haben, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit über einen begrenzten Zeitraum zu dem Zweck erhöht wurde, sie im Anschluss daran für den gleichen Zeitraum in entsprechendem Umfang zu verringern (verpflichtendes Arbeitszeitkonto), und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich aus zwingenden Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann.
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt:
1.
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
2.
bei einem Wechsel des Dienstherrn,
3.
bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn die Beendigung in der Person des Beamten begründet ist und dadurch ein Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird.
§ 3 Entstehung und Höhe des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des nach
§ 2
maßgeblichen Ereignisses. Er richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Sätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (BGBl. I 1998 S. 3494).
(3) Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die maßgeblichen Arbeitszeitregelungen des Dienstherrn.
§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. August 1998 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 1999
Der Senat von Berlin
Diepgen | Werthebach |
Regierender Bürgermeister | Senator für Inneres |
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